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72/13 Studienförderung;Norm
StudFG 1992 §41 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des G in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. Jänner 1994, Zl. 56.041/5-I/7a/94, betreffend Zuerkennung eines Auslandsstipendiums, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer studiert an der Universität Linz seit dem Wintersemester 1988/1989 die Studienrichtung Wirtschaftsinformatik. Am 13. Jänner 1993, also im neunten Semester des ersten Studienabschnittes, legte er die erste Diplomprüfung ab.
Am 9. März 1993 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung einer Studienbeihilfe, welche ihm mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 15. Juli 1993 für das Sommersemester 1993 und für das Wintersemester 1993/94 bewilligt wurde. Ebenfalls am 9. März 1993 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium an der norwegischen Handelshochschule in Bergen, welches er in der Zeit vom 15. Jänner bis 15. Juni 1993 absolvierte. Die Studienbeihilfenbehörde bewilligte ihm hiefür mit Bescheid vom 8. Jänner 1993 eine Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Höhe von S 6.000,-- monatlich für die Monate März, April und Mai 1993. Für die Monate Jänner, Februar und Juni 1993 wurde dem Studierenden keine Beihilfe für sein Auslandsstudium gewährt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit 30. Juni 1993 Vorstellung ein. Mit Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde der Universität Linz vom 12. Dezember 1993 wurde die Vorstellung abgewiesen. In der Begründung wurde sinngemäß ausgeführt, daß dem Beschwerdeführer für den Monat Juni 1993 deswegen keine Auslandsstudienbeihilfe zuerkannt werden könne, weil sein Auslandsstudium in diesem Monat nicht länger als die Hälfte dieses Monates gedauert hätte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit 13. Jänner 1994 Berufung. Am 26. Jänner 1994 wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung ab. Nach Darstellung des unstrittigen Sachverhaltes sowie des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde begründend aus, gemäß § 54 Z. 1 StudFG sei wesentliche Voraussetzung der Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium, daß während des Auslandsstudiums ein Anspruch auf Studienbeihilfe bestehe. Dieser Anspruch auf Studienbeihilfe könne nur im Rahmen eines Verfahrens beurteilt werden, über das mit Bescheid abgesprochen werde. In einem solchen Verfahren sei abgesprochen worden, daß dem Beschwerdeführer beginnend mit 1. März 1993 für zwei Semester Studienbeihilfe gebühre. Für die Zeit davor hätte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Studienbeihilfe und damit auch keinen Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium gehabt. Der Umstand, daß das Auslandsstudium bereits vor dem Zeitpunkt des Anspruches auf Studienbeihilfe begonnen habe, ändere daran nichts. Des weiteren sehe § 56 Abs. 1 StudFG vor, daß Beihilfen in monatlich zu gewährenden Beträgen auszubezahlen seien, und nicht für einzelne Tage oder Wochen. Daher sei die Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde, für Juni 1993 keine Beihilfe für das Auslandsstudium zu gewähren, weil der Beschwerdeführer in diesem Monat nicht mehr als die Hälfte des Monates sein Auslandsstudium betrieben habe, nicht rechtswidrig. Deswegen habe der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf Gewährung einer Beihilfe zum Auslandsstudium aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen nach den §§ 54 ff StudFG verletzt.
Gemäß § 54 Z. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, haben Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und theologischen Lehranstalten zur Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium, wenn während des Auslandsstudiums ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht. Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt nach § 56 Abs. 2 StudFG mindestens S 2.000,-- und höchstens S 8.000,-- monatlich. Für Norwegen ist die monatliche Beihilfe gemäß § 4 Z. 4 der Verordnung BGBl. Nr. 498/1992 mit S 6.000,-- festgesetzt. Die Beihilfe ist nach § 56 Abs. 2 StudFG für höchstens insgesamt zehn Monate zu gewähren. Nach § 56 Abs. 3 StudFG erfolgt die Auszahlung in zwei Raten, und zwar zu Beginn und nach Abschluß des Auslandsstudiums. Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind nach § 56 Abs. 4 StudFG in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
Der Beschwerdeführer führt aus, der angefochtene Bescheid sei mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weil die belangte Behörde verkannt habe, daß nach den §§ 54 ff StudFG nicht auf den österreichischen, sondern auf den jeweiligen ausländischen Semesterrahmen abzustellen sei. Insbesondere aus § 56 Abs. 1 StudFG folge, daß die Beihilfe für Auslandsstudien die erhöhten Lebenshaltungskosten im Ausland sowie sonstige Sonderausgaben eines kurzfristigen Auslandsaufenthaltes abgelten solle. Diese Mehrkosten stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Dauer des Auslandsaufenthaltes. In Österreich beginne das Sommersemester am 1. März. Für dieses Sommersemester habe der Beschwerdeführer Studienbeihilfe bekommen. Es sei nun unsachlich, auf den österreichischen Semesterrahmen abzustellen. Der Beschwerdeführer habe dieses Sommersemester eben an der norwegischen Hochschule abgelegt, welches allerdings schon am 15. Jänner beginne und am 15. Juni ende.
Im Ergebnis sind die Einwände des Beschwerdeführers berechtigt:
Die belangte Behörde brachte im wesentlichen vor, bei der Bemessung der Auslandsstudienbeihilfe sei zu berücksichtigen, ob der Antragsteller während der Dauer des Auslandsstudiums Anspruch auf Studienbeihilfe habe. Dieser Anspruch sei im Falle des Beschwerdeführers erst ab 1. März 1993 (mit Beginn des Sommersemester) gegeben gewesen, daher sei ihm auch erst ab diesem Zeitpunkt die Beihilfe zum Auslandsstudium gewährt worden.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Ziel der Beihilfe für Auslandsstudien ist gemäß § 54 StudFG die Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten. Um ein solches Studium zu absolvieren, muß der Studierende die von der ausländischen Universität oder Hochschule vorgegebenen Rahmenbedingungen einhalten. Im Beschwerdefall ist eine dieser Rahmenbedingungen die Dauer und die zeitliche Festlegung der Semester, wobei der Beginn und das Ende an der ausländischen Universität von der Zeitregelung an österreichischen Universitäten abweichend war. Die maßgebliche "Zeiteinheit" für die Gewährung von Studienbeihilfe nach dem StudFG stellt das Semester dar. So wird beispielsweise Studienbeihilfe gemäß § 41 Abs. 1 StudFG für zwei Semester zuerkannt; gemäß § 50 Abs. 2 StudFG erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit dem Ende des letzten Monates jenes Semesters, für das der Studierende keinen Studiennachweis vorgelegt hat. Im Hinblick auf die Semestergliederung wurde dem Beschwerdeführer, obwohl er die für den günstigen Studienerfolg erforderliche Diplomprüfung am 13. Jänner 1993 abgelegt hatte, die Studienbeihilfe erst ab 1. März (Beginn des Sommersemesters) zuerkannt. Aber auch bei der Beihilfe für ein Auslandsstudium ist, weil diese an den Anspruch auf Studienbeihilfe im Inland geknüpft ist, auf Semester abzustellen. Soll diese Beihilfe ihren Zweck, nämlich die Unterstützung von Studien an ausländischen Universitäten und Hochschulen, wie im § 54 StudFG normiert, erfüllen, muß beim Anspruch und der Bemessung auf die zeitliche Einteilung der Semester an der ausländischen Universität und dessen Dauer abgestellt werden. Da dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe im Inland für das Sommersemester 1993 gebührte, besteht sein Anspruch auf Beihilfe für das Auslandsstudium ebenfalls für das Sommersemester 1993. Dieses Sommersemester ist an den Bedingungen des Zeitrahmens der ausländischen Universität oder Hochschule zu messen. Da das Sommersemester an der genannten ausländischen Hochschule mit 15. Jänner begonnen und mit 15. Juni geendet hat, also einen Zeitraum von fünf Monaten umfaßt hat, steht dem Beschwerdeführer die Beihilfe für das Auslandsstudium für insgesamt fünf Monate zu. Nur diese Interpretation führt im Sinne des § 54 StudFG zu einem sachgerechten Ergebnis.
Da die belangte Behörde von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend nur einen Anspruch auf Beihilfe für drei Monate anerkannt hatte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120055.X00Im RIS seit
20.11.2000