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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/12/0226Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, in den Beschwerdesachen des E in Berlin, gegen den Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission der medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 27. Jänner 1994, Zl. 348-1986/87, und gegen den Bescheid der Studienkommission der medizinischen Fakultät der Universität Wien und vom 6. April 1994, Zl. 348-1986/87, betreffend Anrechnung bzw. Anerkennung ausländischer Studien (§ 21 AHStG), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 27. Juli 1994 hatte dieser gegen die Bescheide "348-1986/87 vom 27. Jänner 1994 und 6. April 1994 der Studienkommission der medizinischen Fakultät der Universität Wien" Beschwerde erhoben und dafür Verfahrenshilfe beantragt.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilagen ergab sich, daß es sich beim erstgenannten Bescheid jedenfalls nicht um einen letztinstanzlichen gehandelt hat und der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Bescheides offenbar ohnehin von der angegebenen Rechtsmittelmöglichkeit Gebrauch gemacht hatte; hinsichtlich des zweitgenannten Bescheides lag ein Zustellnachweis vor, nach dem dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 27. Mai 1994 in Berlin zugestellt worden war.
Hiezu wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 1994 Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
In seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 1994 verwies der Beschwerdeführer auf sein umfangreiches aktenkundiges Schreiben vom 18. September 1994, in dem er u.a. unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses seinen Antrag auf Verfahrenshilfe wiederholt und Vorwürfe insbesondere gegen den Vorsitzenden der genannten Studienkommission erhoben hatte; gegen den dem Beschwerdeführer vorgehaltenen, vorher wiedergegebenen Sachverhalt brachte aber dieser weder in seinem Schreiben vom 18. Oktober 1994 noch in dem Schreiben vom 18. September 1994 Gegenteiliges vor.
Der Verwaltungsgerichtshof wies daraufhin den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Verfügung vom 21. Dezember 1994 wegen Aussichtslosigkeit ab und verfügte gleichzeitig die notwendige Beschwerdeergänzung.
Der daraufhin vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Jänner 1995 vorgelegte Schriftsatz geht - wie auch die vorherigen Schreiben - am Verfahrensgegenstand weitgehend vorbei und ist jedenfalls nicht von einem Rechtsanwalt gezeichnet. Insbesondere beantragt der Beschwerdeführer neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Verurteilung (Ordnungsstrafe) des Vorsitzenden der Studienkommission wegen der von ihm zu verantwortenden Verzögerung sowie die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner ausländischen Studienleistungen bzw. deren Anrechnung.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Verhandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Ein solcher Beschluß ist nach Abs. 3 der genannten Bestimmung in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht im Sinne der vorstehenden Ausführungen davon aus, daß es sich bei dem erstangefochtenen Bescheid vom 27. Jänner 1994 nicht um einen letztinstanzlichen Bescheid gehandelt hat. Weiters, daß der zweitangefochtene Bescheid vom 6. April 1994 dem Beschwerdeführer am 27. Mai 1994 zugestellt worden ist und dagegen erst mit Schreiben vom 27. Juli 1994 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben worden ist.
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist eine Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nur nach Erschöpfung des Instanzenzuges zulässig; diese Voraussetzung ist beim erstangefochtenen Bescheid nicht erfüllt.
Die Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt sechs Wochen; die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid vom 6. April 1994 (verbunden mit dem Antrag auf Verfahrenshilfe) ist erst nach Ablauf dieser Frist erhoben worden.
Demnach erweisen sich beide Beschwerden gemäß § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 VwGG als unzulässig und waren daher zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage der Beschwerdeergänzung nach § 34 Abs. 2 VwGG eingegangen werden mußte.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120193.X00Im RIS seit
03.04.2001