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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde 1) des Dr. A, 2) des Dr. B,
3) des Dr. C, 4) der Dr. D, 5) der Dr. E und 6) des Dr. F, alle in G, alle vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 7. Juli 1994, Zl. Präs.K-79/1993-9, betreffend Feststellung von Dienstpflichten, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von S 13.280,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer stehen als Beamte der Beamtengruppe "amtsärztlicher Dienst" in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz; sie versehen ihren Dienst im Gesundheitsamt der Stadt Graz. Unstrittig ist, daß ihnen Anfang Oktober 1993 (es dürfte dies am 7. Oktober 1993 gewesen sein) von ihrem Abteilungsvorstand die Weisung erteilt wurde, ärztliche Begutachtungen nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz durchzuführen.
Am 3. November 1993 erließ der Magistratsdirektor den Präsidialerlaß Nr. 53, in dem es heißt, aus der Summe aller Dienstpflichten sei es den städtischen Bediensteten untersagt, in behördlichen Angelegenheiten des Magistrates Graz Parteien oder Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens entgeltliche Dienstleistungen anzubieten, zu erbringen bzw. von diesen entgegenzunehmen. Darunter falle insbesondere auch das Verbot zur Herstellung von bewilligungsgegenständlichen technischen Plänen oder die Vermittlung zur derartigen Planverfassung. Die Verpflichtung der Bediensteten zur Durchführung jener Aufgaben, zu deren Verrichtung sie angestellt seien, werde durch diesen Präsidialerlaß nicht berührt. Ein Verstoß gegen diese spezielle Dienstpflicht stelle ein schweres disziplinäres Vergehen dar (wird näher ausgeführt). Die Bestimmungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz über die Nebenbeschäftigung städtischer Bediensteter blieben von diesem Präsidialerlaß unberührt (...).
Mit der an die Dienstbehörde gerichteten Eingabe vom 16. November 1993 brachten die Beschwerdeführer vor, sie seien der erteilten Weisung "nach Maßgabe des Möglichen" bisher gefolgt und hätten einige der erforderlichen Gutachten unter Honorarverrechnung erstattet. Aufgrund des Präsidialerlasses Nr. 53 hätten sich nun bei ihnen Bedenken dahin ergeben, daß es sich bei den weisungsgemäß durchgeführten Begutachtungen um unerlaubte Dienstleistungen im Sinne jenes Erlasses handle: die ärztlichen Begutachtungen nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz sei ganz offenkundig keine amtsärztliche Tätigkeit, daher seien auch, wie durch Gespräche der Ärztekammer mit der Steiermärkischen Landesregierung klargestellt worden sei, Distriktsärzte und Amtsärzte nicht verpflichtet, derlei Begutachtungen im Rahmen ihrer amtsärztlichen Befugnisse zu erstatten. Nicht zuletzt deshalb sei auch im Einvernehmen zwischen der Steiermärkischen Ärztekammer und der Steiermärkischen Landesregierung ein fixer Honorarsatz für alle FREIWILLIGEN (im Original gesperrt) Begutachtungen durch niedergelassene Ärzte, Distriktsärzte und Amtsärzte in der in einem näher bezeichneten Aktenvermerk (sichtlich vom 6. Oktober 1993) angeführten Höhe festgelegt. Aufgrund des Umstandes, daß es sich bei den Begutachtungen nach dem Steiermärkischen Pflegegesetz um eine honorierte, "privatärztliche" (im Original unter Anführungszeichen) Gutachtertätigkeit handle, sei diese nach Auffassung der Beschwerdeführer als Nebenbeschäftigung im Sinne des § 23 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO) anzusehen. Die Anzahl der bisher erstatteten und weisungsgemäß noch zu erstattenden Gutachten (ca. ein Gutachten pro Jahreswoche) lasse zwar zur Zeit die Voraussetzung des § 23 Abs. 3 DO noch nicht als gegeben erscheinen, jedoch werde aber bei etwa 20 Gutachten die "Wertgrenze dieser Bestimmungen" sicherlich erreicht werden, sodaß knapp vor diesem Zeitpunkt fraglos "eine Meldepflicht gemäß dieser Gesetzesstelle" entstehe. Nun könne aufgrund "verschiedenster, aber bei allen unterfertigten Bediensteten zum gleichen Effekt führenden Umständen die aufgetragene Begutachtung zu größten Teilen nur in der Dienstzeit vorgenommen werden". Damit widerstreite diese Tätigkeit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 DO, wonach eine Nebenbeschäftigung nicht ausgeübt werden dürfe, die einen Bediensteten in der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindere. Damit erweise sich aber die weisungsgemäß vorzunehmende Begutachtung als "unerlaubte" Nebenbeschäftigung gemäß § 23 Abs. 1 DO. "Eine solche Tätigkeit, weil verbots- und damit gesetzwidrig, anzuordnen" übersteige die Anordnungs- und Weisungsbefugnis des Abteilungsvorstandes. Beantragt werde daher, bescheidmäßig festzustellen, "daß die im Wege einer Weisung aufgetragene privatärztliche Begutachtung nach dem Stmk. Pflegegeldgesetz" weder zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführer zähle, noch die Durchführung dieser Weisung zu ihren gesetzlichen Pflichten gehöre. Die erteilte Weisung rechtfertige die bisherige Gutachtertätigkeit im geleisteten Umfang, was eine disziplinäre Verantwortlichkeit der Beschwerdeführer ausschließe, obwohl offenkundig eine unzulässige Nebenbeschäftigung vorliege. Dies könne jedoch vom Zeitpunkt der Kenntnis der Unerlaubtheit des weisungsgemäßen Handelns, nämlich ab dem Erhalt des Präsidialerlasses Nr. 53, nicht mehr als gegeben angesehen werden, sodaß die Beschwerdeführer von einer weiteren Begutachtung ab Erhalt jenes Erlasses Abstand genommen hätten und die Gutachtertätigkeit erst dann wieder aufnehmen würden, wenn der begehrte Feststellungsbescheid - soferne die Dienstbehörde darin zum Ergebnis komme, daß es sich bei der Befolgung der Weisung um eine Dienstpflicht und im übrigen um keine unzulässige Nebenbeschäftigung handle - in Rechtskraft erwachsen sei. Mit der Nichtbefolgung der Weisung "ab nun" sei der Auffassung der Beschwerdeführer nach jedenfalls keine Dienstpflichtverletzung verbunden, weil gemäß § 19 Abs. 5 DO jeder Beamte die Befolgung einer Weisung ablehnen könne, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei. Die Vornahme weiterer Untersuchungen werde auch aus Haftungsgründen unterlassen: da es sich bei der Begutachtung offenkundig um keine amtsärztliche Tätigkeit, sondern um eine privatärztliche Sachverständigentätigkeit handle, kämen bei durch unzureichende Begutachtung entstehenden Schäden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes nicht zur Anwendung. Da die als bekannt vorauszusetzende dienstliche Belastung der Beschwerdeführer es nicht immer erlaube, dem gebotenen Sorgfaltsmaßstab für Sachverständige zu entsprechen, seien Haftungsfolgen daher nicht auszuschließen.
Dieser Antrag wurde vom Abteilungsvorstand im Dienstweg vorgelegt, der aus diesem Anlaß zum Vorbringen der Beschwerdeführer dahin Stellung nahm, daß er deren Bedenken nicht zu teilen vermöge und nicht bereit sei, die erteilte Weisung "allein aufgrund der geäußerten Bedenken zurückzunehmen". Es wolle aber "möglichst rasch eine Entscheidung" getroffen werden.
Mit Präsidialerlaß Nr. 61 vom 23. November 1993 gab der Magistratsdirektor bekannt, der Bürgermeister habe gemäß § 35 Abs. 4 des Statutes der Landeshauptstadt Graz mit Zustimmung des Stadtsenates vom 12. November 1993 die Geschäftseinteilung für den Magistrat 1992 dahin ergänzt, daß (soweit für den Beschwerdefall erheblich) dem Gesundheitsamt (auch) ärztliche Begutachtungen nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz oblägen, sofern nicht eine fachärztliche Begutachtung erforderlich sei.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 15. April 1994 wurde festgestellt, daß die Befolgung der fraglichen Weisung des Abteilungsvorstandes (des Gesundheitsamtes) gemäß § 20 Abs. 1 DO zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführer zähle. Zusammenfassend wurde begründend ausgeführt, daß der Beamte gemäß § 20 Abs. 1 DO grundsätzlich nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet sei, zu deren Verrichtung er aufgrund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe bestimmt sei. Gemäß § 68 Abs. 6 DO seien die Beamtengruppen und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen, die Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Beamtengruppen, insbesondere die erforderliche Vor- und Ausbildung und die Vorschriften über die Fachprüfungen in der Verordnung des Gemeinderates vom 13. Juli 1972 (Dienstzweigeordnung) geregelt.
Im Gesundheitsamt der Stadt Graz seien ausschließlich Ärzte beschäftigt, die zur Ausübung amtsärztlicher Tätigkeit befugt seien. Aus diesem Umstand bzw. aus der Zuweisung der Beschwerdeführer zur Beamtengruppe "amtsärztlicher Dienst" könne nicht die Auffassung abgeleitet werden, daß der Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführer auf amtsärztliche Aufgabenstellungen beschränkt sei. Vielmehr sei es Sache des Dienstgebers, mittels organisationsrechtlicher bzw. innerdienstlicher Regelungen den Bediensteten die Erfüllung bestimmter, im städtischen Wirkungsbereich gelegener Aufgaben zu übertragen, dies "gemäß § 20 Abs. 1 DO unter Zugrundelegung der Regelungen der Dienstzweigeverordnung". Die Betrauung der Beschwerdeführer mit konkreten dienstlichen Aufgabenstellungen habe demnach unter Beachtung der Anstellungserfordernisse, der Regelungen bezüglich der erforderlichen Vor- und Ausbildung für Angehörige der Beamtengruppe "amtsärztlicher Dienst", unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Ärztegesetzes zu erfolgen. In diesem Sinne sei es zweifellos zulässig, ihnen die Erstellung der fraglichen Gutachten zu übertragen, soferne der Bestimmung des § 13 Abs. 2 des Ärztegesetzes, die eine Beschränkung der ärztlichen Tätigkeit auf das jeweilige Fachgebiet normiere, Rechnung getragen werde. Die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach es sich dabei um eine Nebenbeschäftigung handle, sei unzutreffend, zumal eine Nebenbeschäftigung gemäß § 23 DO nur im Falle einer außerhalb des dienstlichen oder sonst im Auftrag der Stadt wahrzunehmenden Aufgabenbereiches gelegenen Beschäftigung gegeben sei. Gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegegeldgesetzes (§§ 19 Abs. 1 und 21) sowie § 52 AVG falle die Erstellung derartiger Gutachten in den Wirkungsbereich der Stadt Graz; innerdienstlich sei die Zuständigkeit des Gesundheitsamtes eindeutig festgelegt. Hinsichtlich der Frage der Honorierung sei festzuhalten, daß diesbezüglich ausschließlich die einschlägigen Regelungen der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz maßgeblich sei.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in der sie unter anderem darauf verwiesen, daß sie der Beamtengruppe "amtsärztlicher Dienst" zugewiesen seien, ihr Geschäftskreis somit ausschließlich amtsärztliche Tätigkeiten umfasse. Bei den fraglichen Begutachtungen handle es sich nicht um amtsärztliche Tätigkeiten, derartige Begutachtungen zählten somit nicht zu ihren Dienstpflichten (wird eingehend näher ausgeführt).
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 20 Abs. 1 DO als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt; zusammenfassend trat sie (mit eingehender Begründung) der Beurteilung des Stadtsenates bei: es sei davon auszugehen, daß der allgemeine Geschäftskreis der Beamtengruppe "amtsärztlicher Dienst" sowohl reine amtsärztliche Aufgaben als auch sonstige Tätigkeiten im medizinischen Bereich umfasse, wie sich schon aus der Geschäftseinteilung des Magistrates Graz hinsichtlich der vom Gesundheitsamt zu vollziehenden Aufgaben ergebe. Da im Gesundheitsamt ausschließlich Ärzte beschäftigt seien, die zur Ausübung amtsärztlicher Tätigkeit befugt seien, hätten diese alle ärztlichen, dem Gesundheitsamt zugewiesenen Aufgaben auszuführen, also auch jene, die nicht zur gesetzlich normierten amtsärztlichen Tätigkeit zu zählen seien. In diesem Sinne sei die Erstellung der fraglichen Gutachten im Geschäftskreis der Beschwerdeführer zuzurechnen und zähle somit zu deren Dienstpflichten.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführer haben unaufgefordert eine Äußerung zur Gegenschrift eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof geht in offenbarer Übereinstimmung mit den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon aus, daß die eigenkundige Fertigung des angefochtenen Bescheides für den Gemeinderat durch den Bürgermeister erfolgt ist und die Unterschrift im Sinne des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anwendbaren § 18 Abs. 4 AVG noch leserlich ist. Dem Fehler der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden kommt daher im Beschwerdefall keine Bedeutung zu.
Im Beschwerdefall hatte die belangte Behörde die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO), LGBl. Nr. 30/1957, anzuwenden.
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Absätze 4 bis 6 des § 19 DO (dieser in der Fassung LGBl. Nr. 37/1989) lauten:
"(4) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
(5) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(6) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."
Gemäß § 20 Abs. 1 DO (diese Bestimmung in der Stammfassung) ist der Beamte im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er aufgrund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe (§ 68) bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.
Nach § 4 DO (Stammfassung) werden die besonderen Anstellungserfordernisse der einzelnen Beamtengruppen (§ 68), die Erfordernisse für die Einreihung in die Verwendungsgruppen (§ 68) sowie für die Erreichung des Definitivums (§ 7) - vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung - durch Verordnung des Gemeinderates festgesetzt.
Gemäß § 68 Abs. 6 DO (bis zur Novelle LGBl. Nr. 37/1989 führte dieser Absatz die Bezeichnung "7") werden die Beamtengruppen und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen, die Voraussetzungen für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Beamtengruppen, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung die Vorschriften über die Fachprüfungen durch Verordnung des Gemeinderates bestimmt
(...).
Diesbezüglich ist die (im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz Nr. 16/1972 kundgemachte) Verordnung des Gemeinderates vom 13. Juli 1972 "über die Beamtengruppen, die Amtstitel, die besonderen Anstellungserfordernisse sowie die Erfordernisse für die Erreichung des Definitivums der Beamten der Landeshauptstadt Graz" ergangen, bezeichnet als "Dienstzweigeverordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz". Gemäß § 2 dieser Verordnung werden die Beamtengruppen und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen durch die Dienstzweigeordnung (Anlage 1) bestimmt.
Diese Dienstzweigeordnung normiert die verschiedenen Beamtengruppen, die Amtstitel, die Anstellungserfordernisse und Fachprüfungen. Die Dienstzweigeordnung nennt unter anderem die Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst", die Beamtengruppe "Stadtärztlicher Dienst", die Beamtengruppe "Ärztlicher Dienst" und die Beamtengruppe "Dienst der Ärzte in städtischen Krankenanstalten". An Anstellungserfordernissen und Fachprüfungen sind für alle vier Beamtengruppen die Vollendung der medizinischen Studien genannt; hinsichtlich der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst" überdies die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt oder Facharzt, wobei für die Definitivstellung die Physikatsprüfung abzulegen ist; hinsichtlich der Beamtengruppe "Stadtärztlicher Dienst" die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt. Die Beamten des "Amtsärztlichen Dienstes" können die VIII. Dienstklasse, jene des "Stadtärztlichen Dienstes" die VII. Dienstklasse erreichen.
Die Beschwerdeführer haben die Erlassung eines Feststellungsbescheides dahin begehrt, daß die ihnen mit jener Weisung ihres Vorgesetzten aufgetragene Vornahme der Begutachtungen nach dem Steiermärkischen Pflegegeldgesetz nicht zu ihren Dienstpflichten gehören.
Die Bestimmungen des § 19 Abs. 4 bis 6 DO entsprechen jenen des § 44 Abs. 1 bis 3 BDG 1979, sodaß die diesbezüglich bzw. zu vergleichbaren Regelungen ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes herangezogen werden kann. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (siehe dazu etwa die Erkenntnisse vom 6. Feber 1989, Zl. 87/12/0112 = Slg. NF Nr. 12.856/A, oder auch vom 22. Oktober 1990, Zl. 89/12/0026), scheidet vor dem Hintergrund der Funktion des Feststellungsbescheides als subsidiären Rechtsbehelf die Erlassung eines solchen Bescheides darüber, ob ein Beamter (infolge einer derartigen Weisung) zu künftigen weisungsgemäßen Dienstleistungen verpflichtet werden kann, jedenfalls so lange aus, als nicht eine Klärung dieser strittigen Frage im Wege des § 44 Abs. 3 BDG versucht wurde. Denn vor Durchführung dieses einer möglichen Konfliktbewältigung durch Klarstellung, Erläuterung, Modifizierung oder (ausdrückliche oder entsprechend dem letzten Satz dieser Bestimmung vermutete) Zurückziehung der Weisung dienlichen Verfahrens steht ja der endgültige Inhalt der Weisung, um deren Rechtmäßigkeit es geht, gar nicht fest und muß demnach bis zum Abschluß dieses Verfahrens, auch wenn dieser nicht in der Erlassung eines Bescheides besteht, schon deshalb das Interesse an der Erlassung eines entsprechenden Feststellungsbescheides verneint werden. Im Beschwerdefall ist kein Anlaß ersichtlich, von dieser Beurteilung abzugehen.
Im Antrag vom 16. November 1993 haben die Beschwerdeführer vorgebracht, ihr Vorgesetzter sei zur Erteilung der fraglichen Weisung "unzuständig" gewesen, weil er ihnen damit eine verbotene Nebenbeschäftigung aufgetragen hätte. Dem hat bereits die Dienstbehörde im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend entgegengehalten, daß vorliegendenfalls von einer Weisung, eine verbotene Nebenbeschäftigung auszuüben, nicht die Rede sein kann; die Beschwerdeführer haben diesen Einwand in der Folge auch nicht aufrechterhalten. Nach der gegebenen Verfahrenslage vermag der Verwaltungsgerichtshof zunächst nicht zu erkennen, daß die strittige Weisung von einem "unzuständigen Organ" im Sinne des § 19 Abs. 5 DO erteilt worden wäre: auch dann, wenn sich ergeben sollte, daß die der Weisung zugrundeliegende Beurteilung insoweit unzutreffend sein sollte, als die Vornahme der fraglichen Begutachtungen nicht zu den Dienstpflichten der Beschwerdeführer zählen sollten, bewirkte dies - jedenfalls nach den Umständen des Beschwerdefalles - keine Unzuständigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle (vgl. z.B. Kucsko-Stadlmayer,
Das Disziplinarrecht der Beamten (1985), 82).
Der Verwaltungsgerichtshof vermag bei der gegebenen Verfahrenslage auch nicht erkennen, daß es sich bei den aufgetragenen Begutachtungen wegen Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 6 DO handle, etwa weil derartige Untersuchungen nur von den Beschwerdeführern vorgenommen werden könnten.
Davon ausgehend, bedeutete dies im Beschwerdefall die Unzulässigkeit der Erlassung des begehrten Feststellungsbescheides, solange nicht eine Klärung der strittigen Frage im Wege des § 19 Abs. 6 DO versucht wurde.
Nach den Umständen des Falles ist der Antrag vom 16. November 1993 (auch) als Remonstration im Sinne des § 19 Abs. 6 DO zu werten. Da auch die übrigen Voraussetzungen für eine wirksame Remonstration vorliegen (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. März 1989, Zl. 86/09/0110 = Slg. NF Nr. 12894/A oder aus jüngerer Zeit vom 28. September 1994, Zl. 93/12/0068), wurde die strittige Weisung in ihrer Rechtswirkung ausgesetzt. Eine schriftliche Wiederholung im Sinne des § 19 Abs. 6 DO liegt nicht vor. Damit waren die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Feststellungsbescheides nicht gegeben.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen wäre.
Aus verfahrensökonomischen Gründen sei allerdings noch auf folgendes verwiesen: die Beschwerdeführer bezeichnen sich als beamtete Amtsärzte; richtig ist, daß sie Beamte der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst" sind. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber entgegen ihrer Beurteilung ALLEIN aus der Bezeichnung dieser Beamtengruppe (allenfalls in Verbindung mir der Bezeichnung der weiteren Beamtengruppe mit "Stadtärztlicher Dienst") für die Frage des Umfanges des Geschäftskreises der Beamtengruppe, der sie angehören, noch nichts zu gewinnen. Die Dienstbehörde wird aber (gegebenenfalls) zu prüfen haben, ob der Differenzierung zwischen der Beamtengruppe "Amtsärztlicher Dienst" und den weiteren genannten Beamtengruppen, insbesondere etwa "Stadtärztlicher Dienst", rechtliche Bedeutung zukommt, wobei allenfalls auch noch die von den Beschwerdeführern genannten gesundheitsrechtlichen Normen in die Betrachtung einzubeziehen wären. Bei einer (allfälligen) Wiederholung der Weisung wäre auch ihr Inhalt unmißverständlich klarzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120213.X00Im RIS seit
11.07.2001