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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §62 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der R in P, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30. November 1993, Zl. UVS 30.9-57/93-6, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug schuldig erkannt, als handelsrechtliche Geschäftsführerin der H. Ges.m.b.H. und somit als im Sinne des § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der genannten Gesellschaft, die Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten LKWs gewesen sei, am 24. April 1991 nicht dafür gesorgt zu haben, daß das genannte Fahrzeug hinsichtlich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal an diesem Tag um 17,05 Uhr F.U. diesen LKW mit Rollschotter beladen auf der B 76 im Gemeindegebiet von Frauental bei Strkm. 19,8 in Richtung Graz gelenkt habe, obwohl durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKWs von 16.000 kg um 6.200 kg überschritten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG 1967 begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, ein Sachverständiger für Kraftfahrzeugtechnik habe Befund und Gutachten erstattet. Daraus ergebe sich in sachverhaltsmäßiger Hinsicht, daß im gegenständliche Fall zur Wiegung Radlastwaagen vom Typ "Haenni K 6211" verwendet worden seien. Es sei das gesamte Fahrzeug (Zweiachser) unter Zuhilfenahme von vier Meßgeräten verwogen worden.
Unterlagsböcke sowie Auffahrtsrampen seien nicht verwendet worden. Die verwendeten Radlastwaagen seien modernen Typs und wiesen eine Plattenhöhe von ca. 15 mm auf. Bei Radlastwaagen mit derart geringer Plattformhöhe sei es nach Ansicht des Sachverständigen nicht erforderlich, Auffahrtsrampen zu verwenden; von der Herstellerfirma werde sogar empfohlen, derartige Rampen nicht zu verwenden. Bei der Abwaage des gesamten Fahrzeuges in einem Vorgang sei die Verwendung von Unterlagsböcken sinnlos und nicht zielführend. Bei Verwiegung des gesamten Fahrzeuges würden bis zu einer Fahrbahnneigung von 5% korrekte Ergebnisse erzielt werden. Die Abwaage sei auf einer annähernd ebenen, asphaltierten Parkfläche durchgeführt worden. Der Wiegevorgang sei somit nach Ansicht des Sachverständigen korrekt durchgeführt worden.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 Z. 1 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Eichvorschriften zu erlassen. Gemäß § 46 Abs. 1 leg. cit. können in den Eichvorschriften und bei der Zulassung von Meßgeräten zur Eichung Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger Meßgeräte zu gewährleisten. Aufgrund der §§ 39 und 46 Abs. 1 leg. cit. wurde die im Amtsblatt für Eichwesen Nr. 8/1977 kundgemachte Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 18. November 1977, mit der die Eichvorschriften für Achs- und Radlastmesser, die zum behördlichen Gebrauch im Verkehrswesen bestimmt sind (im folgenden: EV), erlassen. Die EV regelt in § 9 Abs. 2 Z. 1, daß zur Ermittlung einer Achslast Radlastmesser und gegebenenfalls getrennte Lastbrücken von Achslastmessern parallel zueinander und entsprechend der Spurweite voneinander entfernt aufzustellen sind. Gemäß Z. 2 dieses Absatzes sind entsprechend dem Achsabstand des Fahrzeuges Unterlagsböcke aufzustellen, auf denen die Räder zu liegen kommen, die sich während der Messung nicht auf den Achs- und Radlastmessern befinden. Die Höhe der Unterlagsböcke muß gleich der Höhe der Achs- und Radlastmesser sein. Gemäß Z. 3 dieses Absatzes sind beim Auffahren der Fahrzeuge auf die Achs- und Radlastmesser keilförmige Auffahrtsrampen zu benutzen. Gemäß Z. 5 dieses Absatzes muß, um aus Achslastmessungen die Masse (das Gesamtgewicht) eines Fahrzeuges zu bestimmen, eine gleichzeitige Messung aller Achslasten mit der entsprechenden Anzahl von Achs- und Radlastmessern erfolgen, deren Anzeigen zu addieren sind.
Im gegenständlichen Fall ist zur Ermittlung des Gesamtgewichtes des LKWs unter jedem Rad des Fahrzeuges ein Radlastmesser aufgestellt worden. Dieser Fall der Anwendung von Radlastmessern ist, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/03/0028, ausgesprochen hat, in § 9 Abs. 2 Z. 5 EV geregelt und erfordert die Verwendung von Unterlagsböcken im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 2 EV nicht. Die letztgenannte Bestimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn einzelne Räder des Fahrzeuges nicht auf Achs- bzw. Radlastmessern liegen.
Die im gegenständlichen Fall verwendeten Radlastmesser vom Typ Haenni K 6211 sind, wie die belangte Behörde aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen festgestellt hat, flache Platten mit einer Höhe von nur ca 15 mm. Aufgrund dieser geringen Höhe der Radlastmesser kann es der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkennen, daß die belangte Behörde nicht von einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Z. 3 EV ausgegangen ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin konnte somit die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, daß die vorgenommene Gewichtsfeststellung nicht deshalb der EV widersprach, weil Unterlagsböcke und Auffahrtsrampen nicht verwendet worden sind, und somit zu einem verwertbaren Ergebnis führte.
Dem Verwaltungsgerichtshof steht die Kontrolle der Beweiswürdigung nur insoweit zu, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß z. B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht dessen Verantwortung entsprechende Sachverhaltsannahme den Tatsachen entspricht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die belangte Behörde hat insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen der beiden Meldungsleger, welche die Messung durchgeführt haben, angenommen, daß am Ort der Messung die Fahrbahnneigung nicht 5% erreiche. So hat etwa ein Meldungsleger ausgesagt, es gebe wenige Plätze, die sich für die Durchführung der Abwaage eigneten, der im gegenständlichen Fall verwendete Platz sei im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei für derartige Zwecke ausgesucht worden. Wenn in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Fahrbahnneigung mehr als 5% betragen habe, so kann dies Zweifel an der Beweiswürdigung nicht begründen.
Im angefochtenen Bescheid wird wie im erstinstanzlichen Bescheid davon ausgegangen, daß Zulassungsbesitzer des LKWs im Tatzeitpunkt die H. Ges.m.b.H. gewesen sei. Dieser Umstand ergebe sich aus dem Zulassungsakt. In der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark sei zwar angegeben, Zulassungsbesitzer sei laut Zulassungsschein die H. OHG, dies könne jedoch darauf zurückzuführen sein, daß im Zulassungsschein ein unrichtiger Firmenwortlaut eingetragen sei. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, aufgrund des Zulassungsscheines, auf welchen in der Anzeige sowie in einer Aussage des Meldungslegers verwiesen werde, ergebe sich die H. OHG als Zulassungsbesitzerin, so ist darauf zu verweisen, daß der Zulassungsschein lediglich eine Bestätigung über die Erlassung des Bescheides, der die Zulassung ausspricht, darstellt; im Falle der Stattgebung wird dieser Bescheid gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AVG der Partei mündlich mitgeteilt und dies im Zulassungsakt durch einen Vermerk beurkundet
(vgl. Veit/Novak, Kraftfahrrecht, Erläuterungen zu § 41 KFG). Unrichtig ist daher die Ansicht der Beschwerdeführerin, es dürfe nicht (primär) aus dem Zulassungsakt abgeleitet werden, wer Zulassungsbesitzer sei.
Was den Einwand betreffend die Verfolgungsverjährung betrifft, ist darauf zu verweisen, daß die an die Beschwerdeführerin als vertretungsbefugtes Organ der Haider Ges.m.b.H. ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Juni 1991 jedenfalls eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG darstellt.
Auch die Strafbemessung der belangten Behörde kann der Verwaltungsgerichtshof nicht als rechtswidrig erkennen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Ermessensentscheidung im angefochtenen Bescheid unter Anführung der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation, der Sorgepflichten und unter Hinweis auf bisherige Verwaltungsübertretungen und die Verletzung des Schutzzweckes der übertretenen Norm ausreichend begründet. Daß die Beschwerdeführerin aufgrund der (gravierenden) Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des LKWs eine Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Regelung des § 101 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 103 Abs. 1 KFG 1967 dient, verursacht hat, liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf der Hand.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030053.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014