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23/01 Konkursordnung;Norm
KO §1 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/15/0234Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerden des Dr. F, Rechtsanwalt in K, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen 1.) der Ing. J und Co. Ges.m.b.H. in K und 2.) der M Handels Ges.m.b.H. in L gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 10. November 1994, Zlen. GA 6/4-0223/94-01 und GA 6/4-0193/94-01, je betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1994 und die Folgejahre, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus den wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden ergibt sich im Einklang mit den Begründungen der angefochtenen Bescheide folgender Sachverhalt:
In beiden Beschwerdefällen vertrat der beschwerdeführende Masseverwalter schon im Verwaltungsverfahren unter Hinweis auf die erfolgten Konkurseröffnungen die Auffassung, daß jeweils zufolge der Konkurse und der schon vorher vorgenommenen Betriebseinstellungen keine Rechtsgrundlage mehr für die Vorschreibung einer Körperschaftsteuervorauszahlung bestünde; die Steuerpflicht ende bereits mit Einstellung der geschäftlichen Betätigung und Vermögensteilung.
Die belangte Behörde wies die gegen die vom Finanzamt Korneuburg vorgenommenen Festsetzungen von Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1994 und die Folgejahre erhobenen Berufungen als unbegründet ab und vertrat die Rechtsauffassung, daß die Eröffnung des Konkurses nichts an der persönlichen Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft ändere. Diese ende gemäß § 4 Abs. 2 KStG 1988 erst, wenn die Rechtspersönlichkeit untergeht oder in dem Zeitpunkt, in dem das ganze Vermögen auf andere übergegangen ist.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden je wegen Rechtwidrigkeit ihres Inhaltes. Der Beschwerdeführer macht das Recht auf Nichtfestsetzung von Körperschaftsteuervorauszahlungen geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der erstmals für das Kalenderjahr 1994 anzuwendenden Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG 1988 idF BGBl. Nr. 680/1994 haben unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften - ausgenommen Organgesellschaften iS des § 9 Abs. 2 - für jedes volle Kalendervierteljahr der bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer von S 3.750,-- zu entrichten.
Nach § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Körperschaften iS des § 1 Abs. 2 bis zu jenem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die Rechtspersönlichkeit untergeht, jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt, in dem das gesamte Vermögen auf andere übergegangen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 22. Februar 1995, Zl. 95/15/0016 (auf das zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) ausgesprochen hat, geht allein durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft weder ihre Rechtspersönlichkeit unter noch ihr gesamtes Vermögen auf eine andere Person über. Mangels eines derartigen Merkmales im Tatbestand des § 4 Abs. 2 KStG 1988 bewirkt auch eine behauptete Einstellung der Geschäftstätigkeit nicht die Beendigung der Körperschaftsteuerpflicht einer in Konkurs gefallenen Kapitalgesellschaft.
Somit läßt bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerden waren daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte Vorjudikatur klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gefällt werden.
Ein gesonderter Abspruch des Berichters über die Anträge, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich mit Rücksicht auf die Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 532 letzter Absatz und 533 erster Absatz referierte hg. Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994150233.X00Im RIS seit
03.04.2001