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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Oktober 1994, Zl. 8004/42-II/4/94, betreffend die Erlassung eines Feststellungsbescheides, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde sowie aus dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich:
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor im Bereich des Landesgendarmeriekommandos (LGK) für Steiermark in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer ist ab dem 20. Oktober 1992 dem Dienst aufgrund einer - behaupteten - Dienstunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung ferngeblieben. Seinen Behauptungen zufolge wurde ihm deshalb ab dem 20. Oktober 1992 das Gehalt nicht mehr ausgezahlt und überdies vom LGK die Rückzahlung eines Übergenusses in der Höhe von S 3.166,10 "begehrt".
Der Beschwerdeführer beantragte mit Anbringen vom 5. November 1993 die Ausstellung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Zeiträume, die die Dienstbehörde als ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst werte, sowie über die Höhe der gemäß § 13 Abs. 3 und 4 GG 1956 einbehaltenen Beträge.
Mit Bescheid des LGK vom 26. November 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 in Verbindung mit § 13a GG 1956 der Ersatz von S 3.166,10 innerhalb von vier Wochen an den Bund vorgeschrieben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er den Standpunkt vertrat, daß seine Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt gewesen sei, und daß die Dienstbehörde es unterlassen habe, die Zeiten der ungerechtfertigten Abwesenheit im Spruch des Bescheides festzustellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze bestätigt. Zusammenfassend kam sie mit eingehenden Ausführungen zur Beurteilung, daß der Beschwerdeführer mit Ausnahme näher bezeichneter Zeiträume ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, der erstinstanzliche Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die Dienstbehörde erster Instanz es unterlassen habe, über die Feststellung der Zeiten der ungerechtfertigten Abwesenheit im Spruch des Bescheides abzusprechen, hielt die belangte Behörde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1981, Zl. 81/01/0106, entgegen; "demnach ist für einen Feststellungsbescheid kein Raum, wenn ein Leistungsbescheid möglich ist". Die Rückforderung gemäß § 13 in Verbindung mit § 13a GG 1956 beziehe sich auf den Zeitraum vom 20. Oktober 1992 bis zum 30. Juni 1993 ("unter Einrechnung der eingeschlossenen Zeit der gerechtfertigten Abwesenheit vom 16.02.1993 bis 17.06.1993").
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 16. Dezember 1994, B 2561/1994-3, deren Behandlung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes fristgerecht ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.
Dem Beschwerdepunkt zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf Entscheidung über sämtliche von ihm gestellten Anträge durch die erkennende Behörde verletzt, weil diese über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, mittels Feststellungsbescheides die Zeiträume seines angeblich unberechtigten Fernbleibens vom Dienst festzustellen, nicht abgesprochen hat". Er habe jedoch einen Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Erledigung der von ihm gestellten Anträge "gem. § 59 AVG". Durch die unterbliebene Entscheidung über den von ihm gestellten Feststellungsantrag sei er in seinem Recht auf vollständige Antragserledigung verletzt worden. Beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Auch in den Beschwerdegründen führt der Beschwerdeführer aus, daß weder der erstinstanzliche Bescheid, noch der angefochtene Bescheid über die von ihm begehrte Feststellung der ungerechtfertigten Dienstabwesenheit abgesprochen habe, er daher "auch keine Möglichkeit die Feststellung der Zeit einer ungerechtfertigten Dienstabwesenheit durch ein ordentliches Rechtsmittel zu bekämpfen, weil darüber bescheidmäßig nicht entschieden worden" sei, gehabt habe. Ihm sei daher durch eine unrichtige Rechtsansicht der belangten Behörde sämtliche Rechtsmittelmöglichkeit genommen worden, die faktische Bezugseinstellung im Rechtsmittelwege zu bekämpfen, zumal auch über den von ihm in der Berufung vom 30. November 1993 "gestellten Antrag auf Auszahlung sämtlicher noch unberichtigter Gehaltsbestandteile nicht abgesprochen worden ist". Es ergebe sich daher, daß die belangte Behörde ihm rechtswidrig eine bescheidmäßige Erledigung der von ihm gestellten Anträge verweigert habe.
Dem ist folgendes zu entgegnen: da sich der Beschwerdeführer nach dem unmißverständlich formulierten Beschwerdepunkt dadurch für beschwert erachtet, daß die belangte Behörde über seine Feststellungsanträge NICHT ENTSCHIEDEN habe, ist die vorliegende BESCHEIDbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer in Wahrheit die Verletzung der Entscheidungspflicht behauptet, die mit Säumnisbeschwerde gemäß § 132 B-VG in Verbindung mit § 27 VwGG (unter den dort näher genannten Voraussetzungen) geltend zu machen ist. Damit konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Beschwerdepunkt nicht verletzt werden, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war. Ergänzend sei bemerkt, daß die Beschwerde auch kein Vorbringen dahin enthält, weshalb die Beurteilung der belangten Behörde inhaltlich unrichtig sei. Abschließend sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0206, (unter Hinweis auf Vorjudikatur) betreffend die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides hinsichtlich einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst verwiesen (die im genannten Beschwerdefall verneint wurde), aber auch auf den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. NF 9458/A, wonach beschwerdeberechtigt gemäß Art. 132 B-VG ein Antragsteller ist, der als Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt war, die Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend zu machen, auch wenn die Entscheidung nach der Rechtslage nur in einer Zurückweisung bestehen könne.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120357.X00Im RIS seit
20.11.2000