TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/22 93/03/0111

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.1995
beobachten
merken

Index

L65505 Fischerei Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §383;
AVG §38;
AVG §56;
FischereiG Slbg 1969 §15 Abs1;
FischereiG Slbg 1969 §15 Abs3;
FischereiG Slbg 1969 §22 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16. Februar 1993, Zl. 4/01-19/24/1-1993, betreffend Eintragung eines Fischereirechtes in das Fischereibuch, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.800 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem der Beschwerdeführer dem Landesfischereiverband angezeigt hatte, daß er das Fischereirecht am sogenannten "Schotterteich W" erworben habe, teilte ihm dieser mit, eine Eintragung im Fischereibuch könne vorläufig nicht erfolgen, weil das Fischereirecht auch von Dritten beansprucht werde. Er beantragte daraufhin, der Landesfischereiverband möge bescheidmäßig über das Begehren auf Eintragung in das Fischereibuch absprechen. Diesen Antrag wies die belangte Behörde aufgrund eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurück. Die Eintragung in das Fischereibuch sei nicht konstitutiv, der Antrag des Beschwerdeführers sei daher einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 Salzburger Fischereigesetz 1969, LGBl. 15/1970 (FG), sind die Fischereirechte in einem vom Landesfischereiverband zu führenden Fischereibuch zu verzeichnen. Das Fischereibuch besteht aus den einzelnen Fischereibucheinlagen und aus der Urkundensammlung. Für jedes Fischereirecht ist eine Fischereibucheinlage zu führen.

Gemäß § 15 Abs. 3 FG hat, wer Fischereiberechtigter ist oder ein Fischereirecht erwirbt, dies dem Landesfischereiverband anzuzeigen. Der Fischereiberechtigte, mangels eines solchen dessen Rechtsnachfolger, ist verpflichtet, Änderungen im Fischereirecht, die im Fischereibuch einzutragen sind, dem Landesfischereiverband anzuzeigen. Solche Änderungen sind binnen einer Frist von 3 Monaten ab Kenntnis unter Anschluß der entsprechenden Unterlagen zu erstatten. Von einer Eintragung im Fischereibuch, die eine Änderung im Fischereirecht zum Anlaß hat, sind alle Rechtsträger zu verständigen, die von dieser Änderung im Fischereirecht betroffen sind.

Gemäß § 22 Abs. 1 FG hat der Landesfischereiverband bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen behördlichen Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 anzuwenden. Gemäß § 22 Abs. 2 FG ist gegen Bescheide des Landesfischereiverbandes das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über die die Landesregierung zu entscheiden hat. Die Landesregierung ist in Ansehung der Besorgung der behördlichen Aufgaben des Landesfischereiverbandes auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Auch wenn die Eintragung in das Fischereibuch nicht den Erwerb eines Fischereirechtes bewirkt und somit nicht konstitutiv ist (vgl. Spielbüchler in Rummel2, § 383 ABGB Rz. 4), ist daraus entgegen der Ansicht der belangten Behörde für die hier strittige Frage nichts zu gewinnen. Aus § 15 FG ergibt sich ein Rechtsanspruch des Fischereiberechtigten auf Eintragung im Fischereibuch. Der Landesfischereiverband hat einem auf Eintragung gerichteten Antrag zu entsprechen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen. Der Landesfischereiverband hat, wie sich aus § 22 Abs. 1 FG ergibt, das AVG anzuwenden und die Frage, ob dem Antragsteller das Fischereirecht zusteht, gemäß § 38 AVG als Vorfrage zu beurteilen bzw. nach Maßgabe dieser Bestimmung sein Verfahren auszusetzen (vgl. hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1986, Zl. 86/03/0138). Die aufgrund eines Devolutionsantrages oder im Instanzenzug zuständige Oberbehörde hat in einer derartigen Sache - unbeschadet des § 38 AVG - zu entscheiden, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind und bejahendenfalls die begehrte Eintragung anzuordnen, andernfalls den Antrag beischeidmäßig abzuweisen.

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, der Antrag des Beschwerdeführers sei einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich, erweist sich somit als unrichtig. Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 416/1994. Die Beilagengebühr konnte nur für die Vorlage des angefochtenen Bescheides in einfacher Ausfertigung zugesprochen werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030111.X00

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten