TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/22 94/03/0076

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 Z13a;
StVO 1960 §52 Z13b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 8. November 1993, Zl. KUVS-1042/5/93, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.890 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe am 15. August 1992 um 15.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Klagenfurt auf der Kempfstraße Nr. 8 im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen Kraftfahrzeuge von Behinderten" gehalten. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begangen, weshalb eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden ist. In der Bescheidbegründung wird u.a. ausgeführt, einer Maßstabszeichnung sei zu entnehmen, daß das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" eindeutig für die beiden nördlichsten Parkplätze bei der Zufahrt zur Gebietskrankenkasse ab der Kempfstraße angebracht gewesen sei. Der Pkw des Beschwerdeführers sei kein Behindertenfahrzeug.

Mit Beschluß vom 28. Februar 1994, Zl. B 2196/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z. 13b verboten.

Gemäß § 52 Z. 13b StVO 1960 zeigt das Zeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Anfang" den Beginn und mit der Zusatztafel "Ende" das Ende des Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gelten hinsichtlich weiterer Zusatztafeln die Bestimmungen der Z. 13a sinngemäß. Gemäß § 52 Z. 13a Abs. 2 lit. c leg. cit. zeigt eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt, an. Solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 16. Dezember 1982 wurde festgelegt: "Im Bereich der Kurzparkzone bei der Zufahrt zur Gebietskrankenkasse ab der Kempfstraße werden die nordseitig gelegenen 2 Parkplätze in ein "Halten und Parten verboten - ausgenommen von Behinderte" abgeändert (Kennzeichnung nach § 29b StVO)." Aus der im Akt befindlichen Maßstabzeichnung ergibt sich, daß im Bereich des Zuganges zur Gebietskrankenkasse von der Kempfstraße nach Norden ein Gehsteig und eine befahrbare Verkehrsfläche verlaufen und durch Bodenmarkierungen das Parken schräg zu diesem Gehsteig geregelt ist. Vor der von Norden her gesehen zweiten durch die Bodenmarkierungen festgelegen Parkflächen ist auf dem Gehsteig EIN Halteverbotszeichen angebracht. Auch aus der Aktenlage ergibt sich, daß die Verordnung durch EIN Verbotszeichen ("Halten und Parken verboten") mit der Zusatztafel "ausgenommen Kfz von Behinderten - 2 PKW", kundgemacht worden ist; der Verlauf des entsprechenden Straßenabschnittes ist nicht durch Pfeile iSd § 52 Z. 13a Abs. 2 lit. c StVO 1960 angezeigt.

Wie der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 30. November 1994, Zl. 94/03/0075, dargetan hat, genügt zur Kundmachung eines Halte- und Parkverbotes die Aufstellung eines einzigen Verkehrszeichens nur dann, wenn durch die Anbringung von Pfeilen im Sinne des § 52 Z. 13a Abs. 2 lit. c StVO 1960 unter Beifügung einer Entfernungsangabe der Verbotsbereich festgelegt ist. Der Aufstellung bloß eines einzigen Verkehrszeichens ohne solche zusätzlichen Angaben entspricht dem Gesetz nicht. Mangels einer gehörigen Kundmachung ist im gegenständlichen Fall das Verbot des Haltens und Parkens nicht wirksam verordnet. Schon aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ersatz für Stempelgebühren konnte hinsichtlich der Eingabengebühr nur für den an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung sowie hinsichtlich der Beilagengebühr nur für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zugesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030076.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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