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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 30. September 1994, Zl. 14 3100/5-III/8/94, betreffend die Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen, dem vorgelegten angefochtenen Bescheid und dem erstinstanzlichen Bescheid ergibt sich:
Der Beschwerdeführer stand als Zollwache-Inspektor in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Der Aktenlage nach war seine letzte Dienststelle die Zollwachabteilung XY. Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 21. Juli 1994 wurde das provisorische Dienstverhältnis gemäß § 10 Abs. 4 Z. 3 BDG 1979 mit Ablauf des Monates Oktober 1994 gekündigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG nicht Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß das provisorische Dienstverhältnis gemäß § 10 Abs. 4 Z. 3 und 4 BDG 1979 gekündigt werde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit einem selbst verfaßten Schriftsatz Beschwerde. Mit Berichterverfügung vom 28. November 1994 wurde dem Beschwerdeführer ein mit zwei Wochen befristeter Mängelbehebungsauftrag erteilt, in dem auch auf die Möglichkeit verwiesen wurde, Verfahrenshilfe zu beantragen. Dieser Auftrag wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 1994 zugestellt (laut Rückschein im Akt persönlich übernommen).
Mit dem am 19. Dezember 1994 zur Post gegebenen Konvolut beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang, erstattete aber auch ein ergänzendes Vorbringen im Sinne des Mängelbehebungsauftrages.
Mit Beschluß des Berichters vom 22. Dezember 1994 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß die Verfahrenshilfe bewilligt; in weiterer Folge ist der bestellte Verfahrenshelfer fristgerecht dem (neuerlichen) Mängelbehebungsauftrag nachgekommen.
Erst nun hat sich aber ergeben - was bislang übersehen wurde -, daß das am 19. Dezember 1994, also am letzten Tag der eingeräumten 14-tägigen Frist, zur Post gegebene Konvolut nicht an den Verwaltungsgerichtshof, sondern an den Verfassungsgerichtshof adressiert war, wo es am 20. Dezember 1994 einlangte und von wo es sodann an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet wurde.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten werden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Nach dem gemäß § 62 Abs. 1 auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Das hat aber zur Voraussetzung, daß das eine Frist wahrende Schriftstück innerhalb offener Frist mit der RICHTIGEN Anschrift der Post übergeben wurde; ist dies nicht der Fall, so ist der Postenlauf in die Frist einzurechnen (siehe die in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens4, zu § 33 Abs. 3 AVG wiedergegebene Judikatur). Damit hat der Beschwerdeführer die Frist für die Mängelverbesserung versäumt; der Umstand, daß der Verfassungsgerichtshof, bei dem der Schriftsatz erst nach Fristablauf (am 15. Tag der Frist) einlangte, diesen sogleich dem Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet hat, vermochte daran nichts mehr zu ändern.
Da somit die Beschwerde kraft Gesetzes als zurückgezogen gilt, war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Frist Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120313.X00Im RIS seit
24.01.2001