TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/22 94/03/0050

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
LuftfahrtG 1958 §78 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der L-AG in Schwechat, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 25. Jänner 1994, Pr.Zl. 53.093/6-7/93, betreffend Bewilligung gemäß § 78 Luftfahrtgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. August 1993 wurde "die Behandlung" des Antrages der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 1993 auf Bewilligung der Errichtung und Benützung einer "auf dem Grundstück Nr. n1 inliegend EZ nn1 der Katastralgemeinde M" geplanten Lagerhalle gemäß § 78 des Luftfahrtgesetzes (LFG) wegen Unzuständigkeit "abgelehnt".

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 1994 wurde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge gegeben, wobei die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck brachte, daß der Spruch der Erstbehörde richtigerweise dahin hätte lauten müssen, daß der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen werde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde weiters aus, daß die Erstbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde weitergeleitet habe und daher die Erstbehörde nach Weiterleitung des Antrages nicht mehr entscheidungsbefugt gewesen sei. Mit dem neuerlichen Anbringen der Beschwerdeführerin vom 18. März 1993, mit dem eine bescheidmäßige Entscheidung der Erstbehörde über den Antrag vom 8. Jänner 1993 beantragt worden sei, sei wohl deren Pflicht zu einer Zuständigkeitsentscheidung begründet worden. Diese habe aber in Form einer Zurückweisung des Antrages zu erfolgen. Die Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit durch die Erstbehörde sei daher berechtigt gewesen. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin werde durch die Möglichkeit, Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung in der Sache selbst wahrzunehmen, nicht beeinträchtigt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid war folgender wesentlicher

Sachverhalt vorangegangen:

Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 1993 stellte die Beschwerdeführerin an den Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag auf Genehmigung der Errichtung und Benützung einer Lagerhalle im Bereich des Flughafens Wien-Schwechat gemäß § 78 des Luftfahrtgesetzes. Die Beschwerdeführerin erklärte darin unter anderem, daß sie diesen Antrag unter dem Vorbehalt stelle, daß die Behörde der Auffassung sein sollte, bei dieser Lagerhalle handle es sich um eine zivile Bodeneinrichtung im Sinn des § 59 LFG. Ausgehend von der Auffassung, daß es sich um keine derartige Bodeneinrichtung handle, hatte die Beschwerdeführerin am selben Tag auch einen Antrag auf baubehördliche Bewilligung für die Errichtung dieser Lagerhalle an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Schwechat gerichtet. Die Beschwerdeführerin führte als Zweck der Lagerhalle deren Nutzung für die Lagerung von EDV-Anlagen und EDV-Geräten, "Catering-trolleys", "das sind Rollwagen aus Metall, in denen die Verpflegung für die Flugpassagiere verstaut und transportiert werden", und Flugzeugsitzen, die derzeit im Lager der Beschwerdeführerin in F gelagert würden, an. Auf Grund der der Erstbehörde zur Kenntnis gebrachten Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß durch die beantragte Halle, bei der es sich um eine Bodeneinrichtung im Sinne des Luftfahrtgesetzes handle, "mit großer Wahrscheinlichkeit" optische oder elektrische Störwirkungen hervorgerufen würden und daher gemäß § 78 Abs. 2 LFG die Zuständigkeit beim Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als oberster Zivilluftfahrtbehörde liege, trat die Erstbehörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 1993 auf Bewilligung der Errichtung und Benützung der Lagerhalle gemäß § 78 LFG dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur weiteren Behandlung ab. Mit Schriftsatz vom 18. März 1993 erklärte die Beschwerdeführerin, dieser Abtretung nicht zuzustimmen, und beharrte darauf, daß die Erstbehörde mit Bescheid über die Zuständigkeit entscheide. Der Landeshauptmann von Niederösterreich wies mit Bescheid vom 1. April 1993 diesen Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. März 1993 als unzulässig zurück. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. August 1993 wurde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung Folge gegeben und es wurde der Bescheid der Erstbehörde vom 1. April 1993 aufgehoben.

Mit Bescheid vom 18. August 1993 sprach der Landeshauptmann von Niederösterreich daraufhin aus, die Behandlung des Antrages der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 1993 "wegen Unzuständigkeit" abzulehnen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Jänner 1994, der Beschwerdeführerin zugestellt am 31. Jänner 1994, wurde der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge gegeben. Die belangte Behörde, die davon ausging, daß die Erstbehörde inhaltlich den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 1993 "zurückgewiesen" habe, teilte die Auffassung der Erstbehörde, daß diese im Hinblick auf die Abtretung des Antrages an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nicht mehr zur Erledigung des Antrages zuständig gewesen sei, sodaß die Zurückweisung des Antrages wegen Unzuständigkeit durch den Landeshauptmann von Niederösterreich "daher berechtigt" sei.

Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber insbesondere ein, daß die belangte Behörde zu Unrecht die Zuständigkeitsfrage nicht inhaltlich geprüft habe, keinerlei Feststellungen getroffen habe, auf Grund derer die Beurteilung der Annahme der Unzuständigkeit der Erstbehörde nachvollziehbar sei, und daher ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

Im Beschwerdefall ist von Bedeutung, daß die belangte Behörde dem ihr von der Erstbehörde abgetretenen Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 1993 mit dem unter der hg. Zl. 94/03/0073 mit Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 1993 gemäß § 78 Abs. 2 LFG keine Folge gab. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 1993 zugestellt und war damit erlassen.

Im Zeitpunkt der Erlassung des mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheides vom 25. Jänner 1994 war demnach über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 8. Jänner 1993 rechtskräftig entschieden. Mit der Erledigung des Sachantrages der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde mit dem angeführten Bescheid scheidet eine weitere Entscheidung über den Antrag aus und ist auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer (gesonderten) Entscheidung über die Zuständigkeit weggefallen, zumal die Frage der Zuständigkeit im Wege der Anfechtung der Entscheidung über den Sachantrag geltend gemacht und einer Überprüfung zugeführt werden kann.

Dies hat die belangte Behörde, indem sie den Bescheid der Erstbehörde vom 18. August 1993 bestätigte, anstatt ihn aus den genannten Gründen ersatzlos aufzuheben, verkannt. Sie hat daher den angefochenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030050.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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