TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/22 94/12/0220

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §13b Abs2;
GehG 1956 §15 Abs1;
GehG 1956 §18 Abs1;
GehGNov 24te Art6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des A in E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 9. Mai 1994, Zl. 117.095/6-III/16a/93, betreffend Rückforderung eines Übergenusses nach § 13a des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksschulinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Seine Dienststelle ist der Bezirksschulrat R.

Seit 1. Jänner 1972 wurde ihm auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 21. November 1972 eine Mehrleistungsvergütung gemäß § 18 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung vor der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, gewährt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. September 1974 wurde ihm mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1972 eine pauschalierte Überstundenvergütung zuerkannt. In demselben Bescheid wurde er darauf hingewiesen, daß die vorher genannte Mehrleistungsvergütung mit Ablauf des 30. November 1972 zur Einstellung gebracht und gegen das nunmehrige Pauschale aufgerechnet werde.

Mit Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 22. September 1993 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, versehentlich sei ihm die Mehrleistungsvergütung zusätzlich zur pauschalierten Überstundenvergütung weiter ausbezahlt worden. Der auf Grund des § 13b GG 1956 noch rückforderbare Übergenuß betrage S 75.047,50. Dieser werde ab 1. November 1993 in 15 Monatsraten hereingebracht.

Mit Schreiben vom 30. September 1993 widersprach der Beschwerdeführer mit der Begründung, er habe die Zuwendungen in gutem Glauben empfangen und ersuchte um bescheidmäßige Absprache.

Daraufhin stellte die Dienstbehörde erster Instanz die Mehrleistungsvergütung mit Bescheid vom 11. Oktober 1993 rückwirkend ab 1. September 1990 ein und bezifferte den rückforderbaren Übergenuß mit S 75.047,50. In der Begründung führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom 9. September 1974 in Kenntnis gesetzt worden, daß die ihm zugesprochene Mehrleistungsvergütung mit Ablauf des 30. November 1972 zur Einstellung gebracht werde. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach guter Glaube schon dann ausgeschlossen sei, wenn - objektiv beurteilt - der Leistungsempfänger an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen, sei dieser Gutgläubigkeit daher bei ihm nicht gegeben, weswegen der Übergenuß ab 1. September 1990 rückforderbar sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 1993 Berufung und reichte am 25. Oktober 1993 eine weitere Stellungnahme nach. Darin gab der Beschwerdeführer an, im Bescheid vom 9. September 1974 sei er lediglich davon in Kenntnis gesetzt worden, daß die Mehrdienstleistung mit Ablauf des 30. November 1972 zur Einstellung gebracht werde und gegen das nunmehrige Pauschale aufgerechnet werde. Er habe entnehmen müssen, daß der Betrag von S 400,-- vom Pauschale abgezogen worden sei und habe daher an der Rechtmäßigkeit der Auszahlung keinen Zweifel haben können. In einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 30. November 1993 führte der Beschwerdeführer aus, es sei in den 70-iger-Jahren zu keinen Doppelanweisungen gekommen, sondern nur das Überstundenpauschale zur Auszahlung gelangt, welches bescheidmäßig am 9. September 1974 bemessen wurde. Erstmalig scheine auf dem Bezugszettel vom Juli 1978 ein Betrag von S 1.900,-- zusätzlich zu einem Betrag "ÜP" von S 2.150,-- auf. Eine Beziehung zu den S 400,-- ließe sich allerdings nicht herstellen. Des weiteren sei die Einstellung der Mehrleistungsvergütung rückwirkend mit 1. September 1990 unzulässig.

Die belangte Behörde erließ daraufhin am 9. Mai 1994 den angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch:

"In teilweiser Stattgebung Ihrer Berufung wird gemäß § 13a Absatz 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 in der derzeit geltenden Fassung, festgestellt, daß Sie aufgrund einer ab 1. Juli 1978 nachweisbaren und irrtümlich angewiesenen pauschalierten Mehrdienstleistungsvergütung zu Unrecht überhöhte Bezüge erhalten haben.

Aufgrund der Verjährungsbestimmungen des § 13b Gehaltsgesetz 1956 (dreijährige Verjährungsfrist) ist der auf den Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis 31. Oktober 1990 entfallende Übergenuß (im Hinblick auf die erstmalige Geltendmachung des Übergenusses am 22. September 1993) nicht mehr rückforderbar.

Sie werden daher gemäß § 13a Absätze 1 und 3 leg. cit. zur Rückzahlung des auf die Zeit vom 1. November 1990 bis 31. Oktober 1993 entfallenden Übergenusses von netto S 76.950,-- verpflichtet. ...

Hingegen wird Ihr Begehren auf Inausgabebelassung des festgestellten Übergenusses wegen guten Glaubens gemäß § 13a leg. cit. abgewiesen."

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führt die belangte Behörde begründend aus, daß im Juli 1978 auf dem Bezugszettel erstmalig ein Betrag von S 1.900,-- unter der Bezeichnung "PM" zusätzlich zu einem Betrag "ÜP" von S 2.150,-- aufgeschienen sei. Die pauschalierte Mehrdienstleistungsvergütung, die mit der Abkürzung "PM" auf dem Bezugszettel ausgewiesen worden sei, habe der Beschwerdeführer, ohne einen gültigen Titel (Gesetz oder Bescheid) nachweisen zu können, bis 31. Oktober 1993 bezogen. Da auf dem Bezugszettel das Gehalt nach Grundgehalt und den einzelnen Zulagen aufgeschlüsselt sei, hätte ihm die Anweisung einer nicht mehr gebührenden Zulage in beträchtlicher Höhe auffallen müssen. Der Beamte sei verpflichtet, seine Bezüge zu kontrollieren und allfällige Ungereimtheiten der Dienstbehörde zu melden. Dies könne einem sorgfältigen Beamten zugemutet werden. Gemäß § 13a GG 1956 seien zu Unrecht bezogene Leistungen zu ersetzen, soweit sie nicht in gutem Glauben empfangen wurden. Dieser gute Glaube sei schon dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Bedienstete - objektiv beurteilt - an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten Dienstbezuges auch nur Zweifel hätte haben müssen. Mit Schreiben der Dienstbehörde erster Instanz vom 22. September 1993 sei der Beschwerdeführer über die Entstehung und Rückforderung des Übergenusses in Höhe von S 75.047,50 in Kenntnis gesetzt worden, was als erstmalige Geltendmachung zu werten sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Monatsbezug für Oktober 1993 bereits liquidiert gewesen, weshalb der bis Oktober 1990 entstandene Übergenuß der Verjährung unterliege. Auf Grund der Bestimmungen der §§ 13a Abs. 1 und 13b Abs. 2 GG 1956 sei die Meinung, die rückwirkende Einstellung der Mehrdienstleistungsvergütung sei unzulässig, nicht zutreffend. Vom 1. November 1990 bis 31. Oktober 1993 ergebe sich ein Bruttoübergenuß von S 85.500,--, der lediglich um S 8.550,-- an Pensionsbeitrag zu kürzen sei. Der einforderbare Nettoübergenuß betrage somit S 76.950,--. Davon seien bereits S 20.000,-- einbehalten worden, weshalb sich der Übergenußbetrag auf S 56.950,-- reduziere.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. VI Abs. 1 der 24. GG-Novelle 1972, BGBl. Nr. 214, sind die vor Inkrafttreten dieser Novelle gewährten laufenden Nebengebühren so lange weiter auszuzahlen, bis nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 20a GG 1956 über den Anspruch oder die Gewährung von Nebengebühren entschieden wurde. Die weiter ausgezahlten Nebengebühren sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung auf die nach den §§ 15 bis 20a GG 1956 gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen. Gemäß Art. VI Abs. 3 der genannten Bestimmung gelten die nach § 18 GG 1956 in der vor dem Inkrafttreten dieser Novelle im Ausmaß von Vorrückungsbeträgen gewährten Nebengebühren für eine der im § 30a Abs. 1 leg. cit. umschriebenen Leistungen ab dem Inkrafttreten dieser Novelle als Verwendungszulage im Sinne des § 30a GG 1956 in der Fassung nach dieser Novelle. Wurden solche Zulagen jedoch nicht aus einem der im § 30a Abs. 1 GG 1956 angeführten Gründe gewährt, so gelten sie als pauschalierte Vergütung von Überstunden.

Nach § 13a Abs. 1 GG 1956 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) dem Bund zu ersetzen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden. Nach § 13b Abs. 2 GG 1956 verjährt das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

Der Beschwerdeführer bringt als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid enthalte keine Begründung, wie aus dem behaupteten Bruttoübergenuß der Nettoübergenuß berechnet worden sei. Weiters hätte die vor der 24. GG-Novelle gewährte Mehrleistungsvergütung entweder gemäß Art. VI Abs. 2 der 24. GG-Novelle bis zur Festsetzung der Nebengebühren nach den §§ 15a bis 20 GG 1956 oder gemäß Abs. 3 bis zur Festsetzung nach § 30a leg. cit. weitergezahlt werden müssen. Ob nun im Fall des Beschwerdeführers Abs. 2 oder Abs. 3 anzuwenden gewesen wäre, darüber habe die belangte Behörde nicht abgesprochen. Außerdem habe die belangte Behörde zwar in der Begründung angeführt, die auf dem Gehaltszettel verwendete Abkürzung "PM" bedeute "Pauschalierte Mehrdienstleistungsvergütung", woher der Beschwerdeführer dies wissen solle, habe sie jedoch nicht erläutert. Des weiteren habe die belangte Behörde nicht ermittelt und im Bescheid ausgeführt, wie die richtige Entgelthöhe des Beschwerdeführers sei und wie es sich diesbezüglich mit seiner Gutgläubigkeit verhalte.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt der Beschwerdeführer aus, es wäre die ihm zuerkannte Mehrdienstleistungsvergütung bis 1993 bescheidmäßig nicht eingestellt worden, was aber notwendig gewesen wäre. Die Dienstbehörde erster Instanz habe dies dann rückwirkend getan, was wegen des gestalterischen Elementes unzulässig sei. Jedenfalls könne aber vor Erlassung eines solchen Bescheides, vor allem unter dem Gesichtspunkt, daß der Beschwerdeführer tatsächlich wesentlich mehr Überstunden erbracht habe, die Gutgläubigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Gutgläubigkeit könne auch deswegen nicht ausgeschlossen werden, weil 1) die Informationen nach dem Gehaltszettel äußerst verwirrend seien,

2) aber auf Grund der langen Dauer der Auszahlung, die im zivilrechtlichen Bereich schon eine konkludente Vereinbarung bedeuten würde, der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Auszahlung hätte annehmen können.

Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, daß der ermittelte Bruttoübergenuß lediglich um den Pensionsbeitrag, nicht jedoch um die abgeführte Lohnsteuer zu kürzen ist. Sie folgte diesbezüglich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. Erkenntnis vom 19. Jänner 1994, Zl. 90/12/0095 mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Behörde habe nicht dargelegt, wie sie den Übergenuß berechnete, ist daher unzutreffend.

Wenn der Beschwerdeführer ausführt, die belangte Behörde hätte nicht ermittelt und ausgeführt, wieso ihm die Abkürzungen auf dem Lohnzettel hätten bekannt sein sollen, ist er zum einen auf die im Laufe der Jahre mehrfach erfolgten schriftlichen Informationen und die Möglichkeit, selbst Erkundigungen vorzunehmen, hinzuweisen, zum anderen ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Abkürzungen bekannt sind, gar nicht entscheidungswesentlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung seit seinem vom 30. Juni 1965 von einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis Zl. 1278/63, Slg. Nr. 6736/A, erkennt, ist nämlich Gutgläubigkeit beim Empfang von Übergenüssen schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger - nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen. Wenn der Beschwerdeführer daher mit dem Verständnis der Abkürzungen Schwierigkeiten hatte, hätte er bei Anlegen eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes durch Rückfragen leicht Klärung herbeischaffen können (vgl. das obzitierte Erkenntnis Zl. 90/12/0095).

Auch die Frage der richtigen Entgelthöhe und der diesbezüglichen Gutgläubigkeit ist nicht entscheidungsrelevant. Wenn der Beschwerdeführer meint, auf Grund seiner tatsächlichen Überstundenleistung müßte er ohnehin mehr Geld bekommen, und andere Bezirksschulinspektoren würden ein höheres Überstundenpauschale erhalten, so betrifft dies die Frage der Höhe der pauschalierten Überstundenvergütung. Diese ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im gegenständlichen Beschwerdefall geht es allein um die Zulässigkeit des Empfanges der Mehrleistungsvergütung neben der betragsmäßig festgesetzten pauschalierten Überstundenvergütung.

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde hätte zu prüfen gehabt, ob seine Mehrleistungsvergütung gemäß Art. VI Abs. 2 oder Abs. 3 der 24. GG-Novelle zu behandeln gewesen wäre, ist ebenfalls unzutreffend. Dem Beschwerdeführer war spätestens seit Erhalt des Bescheides vom 9. September 1974, mit dem ihm die Überstundenvergütung auf Grundlage der 24. GG-Novelle pauschaliert worden war, bekannt, daß ihm die vorher dafür bezogene Mehrleistungsvergütung eingestellt wird.

Wenn der Beschwerdeführer meint, die rückwirkende Einstellung seiner Mehrleistungsvergütung durch den Bescheid der Dienstbehörde erster Instanz sei unzulässig gewesen, so irrt er, weil in die Rechtskraft des Bescheides, mit dem ihm seinerzeit die Mehrleistungsvergütung zuerkannt worden war, bereits durch die 24. GG-Novelle derart eingegriffen worden ist, daß die nach den Bestimmungen des GG 1956 in der vor dem Inkrafttreten der 24. GG-Novelle geltenden Fassung gewährten laufenden Nebengebühren nur so lange weiter auszuzahlen sind, bis über den Anspruch nach den §§ 15 ff GG 1956 in der neuen Fassung entschieden worden ist. Eine rückwirkende Einstellung der seinerzeitigen Mehrleistungsvergütung durch Bescheid war daher gar nicht notwendig. Zutreffenderweise hat die belangte Behörde im Berufungsbescheid auch darauf Bedacht genommen. Da in dem Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer die pauschalierte Überstundenvergütung zuerkannt wurde, zusätzlich noch ein Hinweis enthalten war, daß die seinerzeitige Mehrleistungsvergütung eingestellt und auf die nunmehrige pauschalierte Überstundenvergütung angerechnet wird, ist auch deshalb der gute Glaube des Beschwerdeführers ausgeschlossen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, es gebe im öffentlichen Recht ein "allgemeines Rechtsprinzip", daß das Vertrauen auf die Richtigkeit langdauernder Gegebenheiten allein für sich Gutgläubigkeit bewirke, ist unzutreffend, weil im Dienstrecht maßgebend ist, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1994, Zl. 93/12/0312). Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde aus den genannten Überlegungen zutreffend das Vorliegen von gutem Glauben beim Beschwerdeführer verneint; der fehlende gute Glaube aber kann jedenfalls nicht durch die lang andauernde irrtümliche Zahlung der Mehrleistungsvergütung allein entstehen. Die der Verjährung nicht unterliegenden irrtümlich gezahlten Beträge sind daher rückforderbar.

Aus diesen Gründen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nichtveröffentlichte Erkenntnisse genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120220.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten