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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des V in W, vertreten Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 18. Oktober 1994, Zl. Fr 1921/94, betreffend Zurückweisung eines Antrages gemäß § 54 FrG, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 14. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und stellte gleichzeitig den Antrag, gemäß § 54 FrG die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran festzustellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Ferner wurde ausgesprochen, daß der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in den Iran zurückgewiesen werde. Letzterer Abspruch wurde wie folgt begründet:
"Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese. Diese Behörden haben auch über den Antrag gemäß § 54 abzusprechen. Es war Ihr Berufungsvorbringen in diesem Punkt zurückzuweisen."
Gegen die Zurückweisung des Antrages gemäß § 54 FrG richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, daß ihm mit dem bekämpften Abspruch - endgültig - die Sachentscheidung über seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung verweigert worden sei. Dies trifft jedoch nicht zu:
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 10. September 1987, Zl. 87/08/0101) ist der Bescheid einer Verwaltungsbehörde als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestand, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen.
Wendet man diesen Grundsatz im Beschwerdefall an, dann ergibt sich, daß die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Bescheides - lediglich - ihre Unzuständigkeit zu einer meritorischen Entscheidung über den in Rede stehenden Antrag des Beschwerdeführers ausgesprochen hat; dies zu Recht, weil der Antrag nicht den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hatte und somit nicht "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG sein konnte (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 542, angeführte Judikatur). Durch diesen Abspruch konnte der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0579). Im übrigen hat die belangte Behörde schon im Schreiben vom 18. Oktober 1994, mit dem die Verwaltungsakten der Erstbehörde rückgemittelt wurden, darauf hingewiesen, daß der Antrag gemäß § 54 FrG noch offen sei und darüber die örtlich zuständige Behörde abzusprechen habe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181005.X00Im RIS seit
20.11.2000