TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/23 92/18/0507

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 10. April 1992, Zl. Frb-4250/91, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 10. April 1992 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs.1 und Abs. 2 Z. 1 in Verbidnung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes ein bis zum 6. November 1996 befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei erstmals im August 1986 strafrechtlich auffällig geworden. Er habe damals drei Einbruchsdiebstähle in ein Nachbarhaus begangen und dabei ca. S 2.500,-- erbeutet. Beim Versuch eines weiteren Einbruchsdiebstahls sei er vom Hauseigentümer auf frischer Tat betreten worden.

In den Monaten November und Dezember 1987 habe er fünf weitere Einbruchsdiebstähle begangen.

In den Jahren 1988, 1989 und 1990 habe er insgesamt neunzehnmal Kraftfahrzeuge unbefugt in Betrieb genommen. Im Jahr 1989 habe er zudem eine Reihe von kleinen Ladendiebstählen begangen. Diese Straftaten habe er häufig zusammen mit anderen Jugendlichen ausgeführt. Der gesamte Sachschaden aus diesen Delikten betrage S 88.750,--. Diebsgut in der Höhe von S 12.800,-- sei sichergestellt worden.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. März 1991 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142, 143 2. Fall StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden. Diesem Urteil sei zugrundegelegen, daß der Beschwerdeführer am 6. Juni 1990 gegen eine Tankstellenangestellte ein Klappmesser mit der Aufforderung gerichtet habe, die Registrierkasse zu öffnen und ihm das Geld herauszugeben. Er habe dabei Bargeld in der Höhe von S 14.388,-- erbeutet. Weiters habe er den Telefonapparat dieser Tankstelle zerstört, indem er das Kabel aus der Wand gerissen und den Apparat auf den Boden geworfen habe. Der dabei entstandene Schaden übersteige nicht S 25.000,--.

Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei die im § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer seit mehr als zwölf Jahren bei seinen Eltern in Vorarlberg lebe. Er habe hier die Schule besucht und sei seit August 1990 als Maurerlehrling beschäftigt. Auf Grund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Eltern im Bundesgebiet und der Tatsache, daß er hier eine Lehre absolviere, sei von seiner Integration in Vorarlberg auszugehen, weshalb das Aufenthaltsverbot nicht unerhebliche Auswirkungen auf sein persönliches und berufliches Fortkommen habe. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren immer wieder straffällig geworden sei, wobei er zuletzt einen schweren Raub begangen habe. Insbesondere diese Straftat bzw. das vom Beschwerdeführer im Gerichtsverfahren angegebene Motiv, er habe sich an den Gendarmeriebeamten rächen bzw. diese blamieren wollen, ließen darauf schließen, daß sein Unrechtsbewußtschein mangelhaft ausgebildet sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei dringend geboten, um weiteren Rechtsverletzungen im Bundesgebiet vorzubeugen. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer begangenen strafbaren Handlungen, insbesondere des Raubüberfalles wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßg schwerer als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer tritt der - zutreffenden - Auffassung der belangten Behörde, daß auf Grund des von ihr festgestellten - unbestritten gebliebenen - Sachverhaltes der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz erfüllt und die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht entgegen.

2.1. Er bekämpft allein das Ergebnis der von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 leg. cit. vorgenommenen Interessenabwägung und vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, daß im Hinblick auf sein Alter, die Dauer seines und seiner Familienangehörigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und seine Integration die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation und die seiner Familie so schwerwiegend seien, daß von einem unverhältnismäßigen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht gesprochen werden könnte.

2.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die belangte Behörde hat die von ihm angeführten, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände berücksicht, wobei allerdings anzumerken ist, daß im Hinblick auf die zahlreichen schweren Straftaten des Beschwerdeführers die für eine Integration wesentliche soziale Komponente nur gering ausgeprägt ist (vgl. dazu das zu § 20 Abs. 1 Z. 1 Fremdengesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0338). Im Hinblick auf die große Zahl und die Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, die sich über einen langen Zeitraum hingezogen haben und zuletzt in einem bewaffneten Raubüberfall auf eine Tankstelle kulminierten, kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie ein unverhältnismäßiges Überwiegen der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen über die gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers angenommen hat. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers war die seit der letzten Straftat verstrichene Zeit, in der sich der Beschwerdeführer - unter dem Eindruck des anhängigen Strafverfahrens und des anhängigen Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes - wohlverhalten hat, zu kurz, um das große Gewicht der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden öffentlichen Interessen entscheidend zu verringern.

3. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992180507.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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