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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 9. Juni 1994, Zl. Frb-4250/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) vom 9. Juni 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, ein bis zum 31. Dezember 2004 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 16. Jänner 1992 und des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 12. März 1993 jeweils wegen §§ 15, 127 StGB zu Geldstrafen verurteilt worden sei. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 16. November 1993 sei der Beschwerdeführer wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt worden. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG seien gegeben und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer, seine Gattin und seine beiden Kinder lebten seit 1989 in Österreich. Bis zur Inhaftnahme habe der Beschwerdeführer eine Beschäftigung ausgeübt. Es sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer und seine Familie im Bundesgebiet völlig integriert seien. Durch das Aufenthaltsverbot werde daher in großem Ausmaß in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Der Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, wie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dem Schutz der Rechte anderer und der öffentlichen Ordnung, dringend geboten. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes seien als schwerer wiegend zu werten als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 5. Dezember 1994, B 1679/94, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer läßt die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 (erster und vierter Fall) verwirklicht und die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, unbestritten. Er bekämpft die Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes unter den Gesichtspunkten der §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG, vermag jedoch keine der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen:
Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie das Aufenthaltsverbot im Sinne des § 19 FrG als zur Verhinderung strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte Dritter, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, dringend geboten erachtete, zumal die den gerichtlichen Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten des Beschwerdeführers eine krasse Mißachtung des Eigentums anderer Menschen durch den Beschwerdeführer erkennen lassen.
Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG aufgrund der Art und Schwere der strafbaren Handlungen den maßgeblichen, für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sprechenden öffentlichen Interessen ein die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegendes Gewicht beimaß, begegnet dies gleichfalls keinen Bedenken. Das wiederholte Fehlverhalten des Beschwerdeführers bewirkte eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und wurde von der belangten Behörde in unbedenklicher Weise als derart schwerwiegend angesehen, daß auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers zurücktreten müssen. Da der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern auch vom Ausland aus nachkommen kann, ist sein Einwand, seine Familie sei in ihrer Existenzgrundlage bedroht, unbegründet.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180061.X00Im RIS seit
20.11.2000