TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/23 95/18/0219

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in Wien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Dezember 1994, Zl. SD 609/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) ausgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides seien auch für ihre Entscheidung maßgebend. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt und gegen den abweisenden erstinstanzlichen Bescheid Berufung erhoben habe, sei insofern überholt, als sein Antrag mit dem mittlerweile ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. November 1994 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im übrigen ergebe sich aus diesem Bescheid, daß der Beschwerdeführer auch während des Bewilligungsverfahrens nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen sei, weil es sich nicht um einen rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag gehandelt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1.1. Der Beschwerdeführer meint, er halte sich nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er gegen den seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abweisenden erstinstanzlichen Bescheid Berufung und gegen den abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres (die zu Zl. 94/18/1159 protokollierte) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe.

1.2. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz für sich allein einem Fremden noch nicht die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verschafft (siehe das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zlen. 94/18/0853 bis 0855, mwN). Die belangte Behörde hat daher mit Recht die Auffassung vertreten, daß sich der Beschwerdeführer, dessen letzter Sichtvermerk mit 30. Jänner 1993 befristet war, seither nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.

2. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen betreffend sein Studium an der technischen Universität Wien der Sache nach die Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 19 FrG wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in sein Privatleben geltend macht, ist ihm zu erwidern, daß seine Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens), somit zur Erreichung eines im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles, dringend geboten und daher gemäß § 19 FrG zulässig ist. Der lang dauernde unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährdet diese Ordnung. Dazu kommt, daß ihm - schon mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1995, Zl. 94/18/0932, mwN).

3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180219.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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