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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache der A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Dezember 1994, Zl. 106.440/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zugrundezulegenden Angaben in der Beschwerde (vgl. den hg. Beschluß vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0663) wurde der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 30. Jänner 1995 zugestellt. Die gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG mit diesem Tag beginnende sechswöchige Beschwerdefrist war am Tag der Postaufgabe der Beschwerde, nämlich am 14. März 1995, bereits abgelaufen.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180489.X00Im RIS seit
20.11.2000