TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/23 95/18/0330

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §17 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Y in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Dezember 1994, Zl. SD 974/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin im November 1990 mit Hilfe eines Schleppers illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seither unrechtmäßig hier aufhalte. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 FrG seien somit gegeben. Da sich sowohl der Ehegatte als auch das Kind der Beschwerdeführerin in Österreich befänden, greife die Ausweisung in ihr Privat- und Familienleben ein. Diese Maßnahme sei jedoch zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der lange dauernde illegale Aufenthalt der Beschwerdeführerin gefährde die öffentliche Ordnung in einem hohen Maße. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten komme nämlich aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Dies habe zur Folge, daß jedenfalls ein unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet, dem, wie im Beschwerdefall, nie ein rechtmäßiger vorausgegangen sei, eine Beeinträchtigung des bezeichneten maßgeblichen öffentlichen Interesses von solchem Gewicht darstelle, daß die Ausweisung dringend geboten und damit zulässig im Sinne des § 19 FrG sei. Schließlich habe die Beschwerdeführerin völlig bewußt gegen die Einreisebestimmungen verstoßen, um in Österreich mit ihrem (nunmehrigen) Ehegatten zusammenleben zu können. Auch während ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet habe sie erstmalig im Juni 1993 den Versuch unternommen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin läßt die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde unbekämpft. Auf deren Grundlage stößt die Bejahung der Voraussetzungen für die Ausweisung im Sinne des § 17 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Zulässigkeit nach § 19 leg. cit. - auf keine Bedenken.

Was § 19 FrG anlangt, so meint die Beschwerdeführerin, daß ein Eingriff in das Privat- und Familienleben nur dann gerechtfertigt sei, wenn eine ernste Gefahr für das Gemeinwohl drohe. Dies könne im Beschwerdefall nicht behauptet werden, weil lediglich ein Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften (Aufenthaltsgesetz) vorliege. Dem ist zu entgegnen, daß angesichts des kontinuierlich zunehmenden Zuwanderungsdruckes der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen ein sehr hoher Stellenwert zukommt. Aus diesem Grund ist die Ausweisung Fremder, die sich - wie die Beschwerdeführerin - unrechtmäßig in Österreich aufhalten und denen die erforderliche Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht erteilt werden darf - hier mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz leg. cit. normierten Voraussetzung, daß der Antrag auf Erteilung der Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist -, dringend geboten, könnte sich doch der Fremde ansonsten unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung des tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0277).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat im Fall der Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG eine Interessenabwägung, wie sie im § 20 Abs. 1 leg. cit. vorgeschrieben ist, nicht zu erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0603). Dem Gewicht der durch die Ausweisung beeinträchtigten privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin kommt daher keine wesentliche Bedeutung zu, weshalb das dieses Thema unter den Gesichtspunkten einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und einer Verletzung von Verfahrensvorschriften betreffende umfangreiche Beschwerdevorbringen ins Leere geht. Dies gilt auch für die Frage der Dauer der Wartezeit bis zur Erlangung der Möglichkeit zu einer Ausreise aus China und der Aufenthaltsbewilligung in Österreich. Ob der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu finanziellen Belastungen der Republik Österreich führen könnte oder nicht, ist im gegebenen Zusammenhang gleichfalls nicht von Belang.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180330.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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