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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über den Antrag der Y in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13. Dezember 1993, Zl. 100.062/3-III/11/93, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattgegeben.
Begründung
1. Mit hg. Beschluß vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0685, wurde das Verfahren über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den oben bezeichneten Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil die Antragstellerin dem Mängelbehebungsauftrag vom 7. Oktober 1994, mit dem ihr die Behebung mehrerer näher bezeichneter Mängel der zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde aufgetragen worden war, nicht nachgekommen ist.
2.1. Im nunmehr erhobenen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ausgeführt, der Mängelbehebungsauftrag sei der Kanzlei des Antragstellervertreters mit Rückscheinbrief zugestellt worden. Es bestehe eine Anweisung des Antragstellervertreters, alte Rückscheinkuverts gesondert aufzubewahren, damit gegebenenfalls später eine Zustellung nachgeprüft werden könne. Durch ein Versehen der Posteinlauf-Sachbearbeiterin sei das Kuvert mit dem Mängelbehebungsauftrag nicht geöffnet, sondern ungeöffnet zu den "alten" Rückscheinkuverts gegeben worden. Ein solches Versehen sei der Angestellten des Antragstellervertreters in drei Jahren dieser Tätigkeit noch nie unterlaufen. Nach der am 20. Februar 1995 erfolgten Zustellung des eingangs genannten Beschlusses vom 19. Jänner 1995 habe die Angestellte des Antragstellervertreters das Rückscheinkuvert mit dem Mängelbehebungsauftrag vom 7. Oktober 1994 ungeöffnet bei den abgelegten alten Rückscheinkuverts gefunden. Da der Angestellten des Antragstellervertreters ein Versehen wie das oben beschriebene bisher noch nicht unterlaufen sei, stelle es für den Antragstellervertreter ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar.
2.2. Die Richtigkeit des Tatsachenvorbringens im Wiedereinsetzungantrag wird durch eine dem Antrag beigelegte eidesstattliche Erklärung der Angestellten des Antragstellervertreters bestätigt. Weiters wird das ungeöffnete Rückscheinkuvert, das den Verbesserungsauftrag vom 7. Oktober 1994 enthält, vorgelegt.
3. Der im Wiedereinsetzungantrag behauptete Sachverhalt ist auf Grund der eidesstattlichen Erklärung und des vorgelegten Rückscheinkuverts hinlänglich bescheinigt und ist daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Ausgehend von diesem Sachverhalt sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben, begründet doch ein einer geeigneten und verläßlichen Kanzleikraft eines Rechtsanwaltes im Zuge eines rein manipulativen Vorganges - hier beim Öffnen und Vorlegen der Post - unterlaufener Fehler kein Verschulden des Rechtsanwaltes (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 23. Februar 1995, Zl. 95/18/0055, mwN).
Dem Antrag war daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180454.X00Im RIS seit
20.11.2000