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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des R in A, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 3. Jänner 1995, Zl. St 286/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 3. Jänner 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation , gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 27. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Jänner 1994 rechtskräftig abgewiesen worden. Sollte eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung für den Beschwerdeführer bestanden haben, so sei sie jedenfalls mit Abschluß des Asylverfahrens erloschen (§ 7 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991). Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge ledig. Aus dem Akt ergebe sich, daß sich weder Verwandte in Österreich aufhielten noch daß er derzeit einer Beschäftigung nachgehe. Bei dieser Sachlage sei ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht zu ersehen. Aber selbst wenn ein solcher vorliegen sollte, wäre die Ausweisung insofern zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten (§ 19 FrG), als eine illegale Einreise von Fremden und deren rechtswidriger Aufenthalt schwerwiegend gegen öffentliche Interessen verstießen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die auf den unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen gründende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Der Beschwerdeführer meint indes, daß zum einen durch die Ausweisung in relevanter Weise in sein Privatleben eingegriffen würde, zum anderen diese Maßnahme nicht i.S. des Art. 8 Abs. 2 MRK dringend geboten sei.
2. Es kann dahinstehen, ob mit der Ausweisung ein im Grunde des § 19 FrG relevanter Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden wäre. Denn selbst wenn man dies bejahte, wäre die Ausweisung - von der belangten Behörde zutreffend erkannt - zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten und daher gemäß § 19 leg. cit. zulässig.
Erweist sich schon der ca. einjährige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens von beachtlichem Ausmaß, so ist zusätzlich zu beachten, daß dem Beschwerdeführer - schon mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, daß ein Atrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1027, mwN).
3. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine angebliche Militärdienstverweigerung auf eine ihm im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat drohende "Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bis hin zur Todesstrafe" behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, daß mit der Erlassung der Ausweisung lediglich die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verbunden ist (§ 22 FrG), nicht jedoch darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben werde.
4. Den Verfahrensrügen (mangelhafte Feststellungen in bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers, Begründungsmängel hinsichtlich des Dringend-geboten-seins der Ausweisung, Verletzung des Parteiengehörs) ist im Hinblick auf die Ausführungen oben II.2. der Boden entzogen.
5. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180308.X00Im RIS seit
20.11.2000