TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/3 B400/91

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Veröffentlicht am 03.12.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §6 Abs6
UStG 1972 §10 Abs2 Z9

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde eines praktischen Arztes gegen die Besteuerung seiner Umsätze (Leistungen an Privatpatienten) mit dem Normalsteuersatz. Anlaßfall zu G64/92, E v 01.10.92 (keine Aufhebung der begünstigten Besteuerung der Umsätze von Kranken- und Pflegeanstalten gemäß §10 Abs2 Z9 UStG 1972). Der Gerichtshof hat angesichts der Aufgaben und der Rechtsstellung der Träger der Sozialversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß deren Leistungen von der Umsatzsteuer (echt) befreit sind. Insbesondere stehen die Sozialversicherungsträger auch in keinem Wettbewerbsverhältnis mit den Ärzten.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Beschwerdeführer ist praktischer Arzt. Seine Leistungen an Privatpatienten aus 1989 wurden mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion entgegen seinem Antrag zum Normalsteuersatz von 20 % der Umsatzsteuer unterzogen.

Die dagegen erhobene Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums und die Rechtsverletzung durch Anwendung rechtswidriger genereller Normen. Die Umsätze von Kranken- und Pflegeanstalten, soweit es sich um Leistungen handelt, die unmittelbar mit der Krankenbehandlung oder Betreuung der Pfleglinge im Zusammenhang stehen, unterlägen bloß einem Steuersatz von 10 % (§10 Abs2 Z9 UStG). Es sei unsachlich, die ärztlichen Leistungen in Krankenanstalten - zu denen insbesondere auch Privatambulatorien zählten - zu begünstigen, die gleichartigen Leistungen der Ärzte aber mit dem Normalsatz zu besteuern. Der nur im Amtsblatt veröffentlichte Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 2. Mai 1990, nach welchem Umsätze von Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes dann nicht die Begünstigung genießen sollen, wenn die Einkünfte aus diesen Anstalten jenen aus freiberuflicher Tätigkeit zuzurechnen seien, finde im Gesetz keine Deckung.

Schließlich verweist die Beschwerde noch darauf, daß auch die mit der Verabreichung von Heilbädern verbundenen Umsätze (Z11) und die künstliche Tierbesamung (Z3 litb) bloß dem ermäßigten Steuersatz unterlägen und die Umsätze der Träger der Sozialversicherung überhaupt von der Umsatzsteuer befreit seien (§6 Z6).

Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit der Z9 des §10 Abs2 UStG geprüft, mit Erkenntnis G64/92 vom 1. Oktober 1992 jedoch die in Prüfung gezogene Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der von der Beschwerde in erster Linie erhobene Vorwurf der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung ärztlicher Leistungen in Kranken- und Pflegeanstalten und in der ärztlichen Praxis hat sich im Gesetzesprüfungsverfahren als unzutreffend erwiesen. Insoweit kann auf die Begründung des genannten Erkenntnisses verwiesen werden. Der Verfassungsgerichtshof bleibt auch bei der dort zum Ausdruck gebrachten Meinung, daß der vom Beschwerdeführer genannte Erlaß als bloße "Mitteilung" nicht verbindlich ist.

Daß kein Anlaß besteht, die Leistungen der Ärzte mit den Umsätzen zu vergleichen, die "unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimm- und Reinigungsbädern sowie mit der Verabreichung von Heilbädern verbunden" sind (§10 Abs2 Z11 UStG) oder "unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht oder der künstlichen Tierbesamung dienen" (§10 Abs2 Z3 litb UStG), bedarf keiner näheren Begründung. Was immer die Beschwerde schließlich mit ihrem Hinweis auf die Sozialversicherungsträger dartun wollte: Der Gerichtshof hat angesichts der Aufgaben und der Rechtsstellung der Träger der Sozialversicherung keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß deren Leistungen von der Umsatzsteuer (echt) befreit sind. Insbesondere stehen die Sozialversicherungsträger auch in keinem Wettbewerbsverhältnis mit den Ärzten.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet.

Sie ist folglich abzuweisen.

Schlagworte

Umsatzsteuer, Steuersätze (Umsatzsteuer), VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B400.1991

Dokumentnummer

JFT_10078797_91B00400_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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