TE Vwgh Beschluss 1995/3/23 95/18/0166

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des R in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. Dezember 1994, Zl. SD 986/94, betreffend Aufenthaltsverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 8. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der - zweifach eingebrachten - Beschwerde für den Bundesminister für Inneres beizubringen (§ 29 VwGG).

Der Beschwerdeführer legte innerhalb der gesetzten Frist als weitere Ausfertigung eine Ablichtung des Beschwerdeschriftsatzes vor, die jedoch nicht (auch nicht in Kopie) die Unterschrift des Beschwerdevertreters aufweist. Damit ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen (vgl. den hg. Beschluß vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0385).

Das Verfahren war somit gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180166.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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