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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Änderungsplanes Nr 9 der Gemeinde Weyregg am Attersee vom 02.02.89 mit E v 02.12.92, V15/92.Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid vom 7. April 1989 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Weyregg am Attersee (Oberösterreich), vertreten durch den Vizebürgermeister, den Ehegatten G und M B als Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Betriebsgeländes sowie den Bau einer Abschlaghalle - als Teile einer Golflehr- und Übungsanlage gedacht - auf den Grundstücken Nr. 404 und 397 der KG Weyregg.
2. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Gemeinderat mit Bescheid vom 31. Mai 1990 abgewiesen.
3. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Februar 1991 ebenfalls abgewiesen.
4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten und durch die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
5. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG am 6. März 1992 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Änderungsplanes Nr. 9 der Gemeinde Weyregg am Attersee vom 2. Februar 1989, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 23. März 1989 bis 7. April 1989, ein und hob diesen Plan mit Erkenntnis vom 2. Dezember 1992, V15/92 als gesetzwidrig auf.
III. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vorneherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B372.1991Dokumentnummer
JFT_10078797_91B00372_00