TE Vwgh Beschluss 1995/3/24 95/17/0064

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §276;
LAO Stmk 1963 §206;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/17/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des FP in G, gegen 1.) den Bescheid des Magistrates Graz vom 7. Februar 1995, Zl. A 8-K-139/1994-2, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, 2.) den Bescheid des Magistrates Graz vom 7. Februar 1995, Zl. A 8-K 139/1994-2, betreffend Vorschreibung eines Säumniszuschlages und einer Mahngebühr, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 schrieb der Magistrat Graz dem Beschwerdeführer und der MP für den Anschluß der Liegenschaft Graz, X-Weg 36, an den öffentlichen Straßenkanal einen Kanalisationsbeitrag inklusive Umsatzsteuer in der Höhe von S 28.277,70 zur Zahlung vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar 1995 (dem erstangefochtenen Bescheid) gab der Magistrat Graz der Berufung des Beschwerdeführers gegen den vorgenannten Bescheid gemäß § 206 Abs. 1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 158/1963 in der Fassung Nr. 29/1994, keine Folge und bestätigte den in Berufung gezogenen Bescheid. Nach der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsvorentscheidung wirke diese wie eine Entscheidung über die Berufung, es sei denn, daß innerhalb eines Monates nach Zustellung derselben beim Magistrat der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werde; bei rechtzeitiger Einbringung dieses Antrages gelte die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.

1.2. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid sprach der Magistrat Graz aus, es trete nunmehr die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein und sei die vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit einzumahnen, weil der mit Bescheid vom 12. Oktober 1993 vorgeschriebene Kanalisationsbeitrag nicht zeitgerecht entrichtet worden sei, und schrieb einen Säumniszuschlag und eine Mahngebühr, zusammen in Höhe von S 777,--, vor. Der zweitangefochtene Bescheid ist an den Beschwerdeführer adressiert. Der Bescheid enthält Begründung und Rechtsmittelbelehrung.

1.3. Gegen diese beiden Bescheide richtet sich die vorliegende, ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes eingebrachte Beschwerde. Es werde beantragt, "den eingebrachten Akt auf seine große Unrechtmäßigkeit zu prüfen und erkennen zu wollen das so eine Vorschreibung den P-Leuten die schon so lange aus dem Hause hinausgeworfen wurden ... schon gar nichts angeht."

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativverfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. hiezu unter anderem die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1990,

Zlen. 90/17/0104 und 0178 bis 0180, vom 27. Mai 1992, Zl. 92/17/0153, und vom 18. September 1992, Zl. 92/17/0216, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).

2.2. Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen zwei Bescheide der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe.

Nach der eben zitierten Vorjudikatur erweist sich die Beschwerdeführung gegen den zweitangefochtenen Bescheid wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig.

Dasselbe gilt für die erstangefochtene Berufungsvorentscheidung. Wird von einer Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung erlassen, unterläßt es sodann jedoch die Partei im Sinne den Abgabenverfahrensvorschriften das Verlangen zu stellen, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, so ist der Instanzenzug im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG nicht erschöpft (vgl. zu § 276 Abs. 1 BAO die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 397, zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Entsprechend kann auch eine Berufungsvorentscheidung nach § 206 Stmk LAO - mangels Erschöpfung des Instanzenzuges - vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht angefochten werden (zur vergleichbaren Bestimmung des § 206 der Tiroler Landesabgabenordnung siehe den hg. Beschluß vom 11. März 1965, Zl. 333/65).

Die Beschwerde war infolgedessen hinsichtlich beider angefochtener Bescheide gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes durch Beschluß in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

2.3. Bei diesem Ergebnis war der keinem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers dienliche Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden formellen und inhaltlichen Mängel entbehrlich.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170064.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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