TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/28 95/07/0032

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs5;
WRG 1959 §31d Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der E Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28. Dezember 1994, Zl. 511.090/09-I 5/94, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist im Zusammenhalt mit dem Inhalt der hg. Erkenntnisse vom 19. November 1991, 88/07/0128, vom 18. März 1994, 92/07/0043, und vom heutigen Tage, 95/07/0022, folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid vom 5. September 1980 hatte der Landeshauptmann von Steiermark dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Sonderabfalldeponie erteilt und die Frist für die Bauvollendung gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 mit dem 30. Juni 1983 festgesetzt. Mit Bescheiden desselben Landeshauptmannes vom 20. Dezember 1983 und vom 14. Jänner 1986 war durch zusätzliche Vorschreibungen eine Anpassung des bewilligten Vorhabens an den Stand der Technik vorgenommen worden, die Bauvollendungsfrist wurde vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 14. Jänner 1986 zuletzt bis zum 31. Dezember 1987 erstreckt.

Das am 21. Dezember 1987 von der Beschwerdeführerin gestellte Ansuchen um neuerliche Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis zum 1. September 1990 wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 25. Februar 1988 abgewiesen, wogegen die Beschwerdeführerin Berufung mit der Begründung erhob, daß die Voraussetzungen für die Abweisung des Fristerstreckungsantrages nicht gegeben seien. Mit Bescheid vom 14. September 1988 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft diese Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab; mit hg. Erkenntnis vom 19. November 1991, 88/07/0128, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1991 wies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis zum 1. September 1990 neuerlich als unbegründet ab; auch dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 92/07/0043, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1994 schließlich gab der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der genannten Berufung der Beschwerdeführerin teilweise statt und änderte den vor ihm bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Februar 1988 dahin ab, daß die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist zur Bauvollendung gemäß § 112 Abs. 2 WRG 1959 bis zum 31. Oktober 1989 verlängert wurde. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom heutigen Tage, 95/07/0022, als unbegründet abgewiesen.

Schon im Jahre 1988 hatte indessen der Landeshauptmann von Steiermark über das der Beschwerdeführerin bewilligte Vorhaben sein Verfahren nach § 121 WRG 1959 durchgeführt und mit Bescheid vom 14. November 1988 "auf Grund der §§ 121 Abs. 1 und 29 Abs. 1 WRG 1959" festgestellt, "daß die Anlage bisher nicht konsequent hergestellt würde" und daß gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 die mit seinem Bescheid vom 5. September 1980 erteilte wasserrechtliche Bewilligung in der Fassung der Anpassungsbescheide vom 20. Dezember 1983 und vom 14. Jänner 1986 als erloschen anzusehen sei.

Über die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung entschied die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch:

"Auf Grund der Berufung der (Beschwerdeführerin) wird der

Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom

14.11.1988 ... gemäß § 66 Abs. 4 abgeändert, sodaß er lautet

wie folgt:

"Auf Grund der §§ 29 und 27 Abs. 1 lit. f WRG wird

festgestellt, daß die mit Bescheid des Landeshauptmannes von

Steiermark vom 5.9.1980 ... ausgesprochene und mit Bescheiden

des Landeshauptmannes von Steiermark vom 20.12.1983 ... und vom

14.1.1986 ... an den damaligen Stand der Technik angepaßte

wasserrechtliche Bewilligung für die Sonderabfalldeponie ...

als erloschen anzusehen ist.

Gemäß § 29 Abs. 5 WRG sind die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen."

Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen."

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen aus, daß mit Ablauf der zuletzt bis 31. Oktober 1989 verlängerten Bauvollendungsfrist das der Anlage zugrundeliegende Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 ex lege deswegen erloschen sei, weil mit Ablauf dieses Tages die Anlage noch nicht fertiggestellt gewesen sei, was die Beschwerdeführerin nicht bestritten habe. Die bei der belangten Behörde am 4. Juli 1994 und am 28. November 1994 gestellten weiteren Anträge auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist um weitere 36 Monate seien im Sinne des § 112 Abs. 2 WRG 1959 als verspätet gestellt anzusehen, welchen Umstand die belangte Behörde in der ihr nach § 38 AVG zustehenden Vorfragenbeurteilung ungeachtet der Tatsache feststellen habe können, daß die Fristverlängerungsanträge bei ihr als unzuständige Behörde eingebracht und deshalb gemäß § 6 AVG an die zuständige Wasserrechtsbehörde erster Instanz weitergeleitet worden seien. Müsse die wasserrechtliche Bewilligung mit Ablauf des 31. Oktober 1989 als erloschen angesehen werden, dann sei auch aus der Bestimmung des § 31d WRG 1959 i.V.m. § 31b leg. cit. in der Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da die ihr erteilte wasserrechtliche Bewilligung zum maßgebenden Stichtag des 1. Juli 1990 nicht mehr aufrecht gewesen sei. Unter Berücksichtigung der sich durch das Verfahren über die Verlängerung der Bauvollendungsfrist ergebenden geänderten Sach- und Rechtslage sei der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Erlöschensbescheid des Landeshauptmannes demnach kein Erfolg beschieden gewesen; die Abänderung des in Berufung gezogenen Bescheides beruhe darauf, daß zufolge Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin eine Stützung des Bescheides auch auf die Bestimmung des § 121 WRG 1959 begrifflich nicht mehr in Betracht kommen könne.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung dieses Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 AVG sowie § 6 AVG sowie zufolge der neuerlichen Verletzung der in den oben angeführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zitierten Gesetzesstellen auf Grund der damit einhergehenden Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides" der belangten Behörde als beschwert erklärt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 112 Abs. 1 WRG 1959 sind zugleich mit der Bewilligung einer Wasseranlage angemessene Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung, bei Wasserbenutzungsanlagen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f, kalendermäßig zu bestimmen, wobei Fristverlängerungen, die durch das Berufungsverfahren notwendig werden, von Amts wegen vorzunehmen sind. Nach dem zweiten Absatz dieses Paragrpahen kann die Wasserrechtsbehörde aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird, ohne daß die vorherige Anhörung der Parteien oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hiezu erforderlich ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheid hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist. Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat nach § 29 Abs. 1 WRG 1959 die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er durch die Auflassung notwendig werdende Vorkehrungen zu treffen hat. Nach dem fünften Absatz dieses Paragraphen hat im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, daß die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.

Nach § 32 Abs. 6 WRG 1959 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, galten Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 3 dieses Paragraphen bewilligt wurden, als Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Nach der durch die Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, geschaffenen Bestimmung des § 31b WRG 1959 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann, wobei § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. keine Anwendung findet. Nach § 31d Abs. 2 WRG 1959 gelten vor dem 1. Juli 1990 erteilte wasserrechtliche Bewilligungen für Abfalldeponien als Bewilligung nach § 31b, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt erloschen sind.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage zeigen die Beschwerdeausführungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erfolgreich auf:

Der belangten Behörde ist zunächst schon darin beizupflichten, daß sie der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides die im Verfahren über den seinerzeitigen Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist gestaltete Rechtslage zugrundezulegen und nach dem Inhalt ihres im dortigen Verfahren ergangenen Berufungsbescheides vom 9. Dezember 1994 vom Ablauf der Bauvollendungsfrist mit dem 31. Oktober 1989 auszugehen hatte. Daß die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den nach § 29 WRG 1959 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes erst geraume Zeit nach Ablauf der im § 73 Abs. 1 AVG genannten Frist entschieden hat, hätte die Beschwerdeführerin nach § 27 VwGG zur Säumnisbeschwerde berechtigt, vermag eine Rechtswidrigkeit des nunmehr erlassenen Bescheides aber nicht zu begründen. Insoweit die Beschwerdeführerin dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid auch die ihrer Ansicht nach vorliegende Rechtswidrigkeit des von ihr gleichfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Dezember 1994, auf welchen der hier angefochtene Bescheid rechtlich aufbaue, entgegenhält, ist ihr zum einen zu erwidern, daß die belangte Behörde von der Rechtskraft ihres Bescheides vom 9. Dezember 1994 auszugehen hatte, und ist sie zum anderen auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 95/07/0022, zu verweisen, mit welchem ihrer gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Dezember 1994 erhobenen Beschwerde ein Erfolg versagt geblieben ist.

Die Beschwerdeführerin bekämpft die behördliche Beurteilung des Ablaufes der Bauvollendungsfrist vor Fertigstellung der bewilligten Anlage mit dem Argument, daß die belangte Behörde eine Beurteilung ihrer Fristerstreckungsanträge vom 4. Juli 1994 und vom 28. November 1994 als verspätet nach § 38 AVG nicht hätte vornehmen dürfen und daß diese Beurteilung zudem auch unrichtig sei. Weder das eine noch das andere ist der Fall. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß zur Entscheidung über die bei ihr eingelangten neuerlichen Anträge der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 nicht sie, sondern der Landeshauptmann zuständig war. Ebenso zutreffend aber ist die Beurteilung der belangten Behörde, daß das rechtliche Schicksal dieser von ihr nicht zu entscheidenden Anträge der Beschwerdeführerin eine streiterhebliche Vorfrage zur Beurteilung des Vorliegens des Erlöschenstatbestandes nach § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 bilden mußte. Waren die Anträge der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 1994 und vom 28. November 1994 auf neuerliche Verlängerung der Bauvollendungsfrist aus rechtlichen Gründen zur Erfolglosigkeit verurteilt, dann stand es der belangten Behörde zu, eine solche rechtliche Beurteilung im Rahmen einer Vorfragenlösung nach § 38 AVG zu treffen.

Es erweist sich die von der belangten Behörde gefundene Vorfragenlösung in rechtlicher Hinsicht auch als zutreffend. Den erst im Jahre 1994 gestellten Anträgen der Beschwerdeführerin auf neuerliche Verlängerung der Bauvollendungsfrist konnte "hemmende Wirkung" im Sinne der Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, 92/07/0043, nämlich keinesfalls mehr zukommen, weil diese Anträge im Lichte des § 112 Abs. 2 WRG 1959 jedenfalls als verspätet gestellt zu beurteilen waren. Wie im hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 95/07/0022, klargestellt wurde, hatte der von der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 1987 gestellte Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis zum 1. September 1990 der belangten Behörde des dortigen Beschwerdefalles den Rahmen abgesteckt, innerhalb dessen eine dem Fristverlängerungsantrag stattgebende Entscheidung nur möglich gewesen sein konnte. Ein erst außerhalb dieses Zeitraumes gestellter neuerlicher Antrag auf Fristverlängerung konnte damit zwangsläufig nicht mehr als rechtzeitig im Sinne des § 112 Abs. 2 WRG 1959 beurteilt werden, weil die über den Antrag vom 21. Dezember 1987 absprechende Entscheidung, gebunden an den Antrag der Beschwerdeführerin, eine den Termin vom 1. September 1990 überschreitende Fristverlängerung gar nicht aussprechen hätte dürfen. Daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft seine Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 1987 im Instanzenzug zuletzt erst mit 9. Dezember 1994 im Sinne der Stattgebung dieses Antrages bis zum 31. Oktober 1989 getroffen hat, ist nicht geeignet, die neuerlichen Fristerstreckungsanträge der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 1994 und vom 28. November 1994 als rechtzeitig im Sinne des § 112 Abs. 2 WRG 1959 zu beurteilen. Nicht der Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über den zuvor gestellten Antrag auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist nämlich ist es, vor dem um neuerliche Fristverlängerung nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 anzusuchen war, sondern der Zeitpunkt des Ablaufes der zuletzt bewilligten Frist. Hat die Beschwerdeführerin es aber verabsäumt, vor Ablauf des Termins, bis zu dem ihr nach ihrem eigenen Begehren vom 21. Dezember 1987 die Bauvollendungsfrist längstens erstreckt hätte werden dürfen, einen neuerlichen Antrag auf Fristerstreckung zu stellen, dann konnte auch der Umstand der rückwirkend erst mit Bescheid vom 9. Dezember 1994 erfolgten Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis zum 31. Oktober 1989 eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Beurteilung der Verlängerungsanträge vom 4. Juli 1994 und vom 28. November 1994 als wirkungslos nicht als rechtswidrig erweisen.

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde schließlich auch vor, sich mit dem Inhalt ihrer Berufung gegen den Erlöschensbescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. November 1988 meritorisch nicht auseinandergesetzt zu haben. Mit diesem Vorwurf macht die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides allerdings nur dann führen könnte, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des gegebenenfalls vorliegenden Begründungsmangels zu einem anderen Bescheid gelangen hätte können, was aufzuzeigen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Darlegung der Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels oblegen wäre.

Nun unterläßt die Beschwerdeführerin schon jegliches Vorbringen darüber, welches ihrer im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt gebliebenen Argumente ihrer Berufung im Falle seiner Berücksichtigung durch die belangte Behörde geeignet gewesen sein konnte, diese zu einem anderen Bescheid gelangen zu lassen; dieses Versäumnis allein schon verurteilt die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin zur Erfolglosigkeit. Darüber hinaus trifft der Vorwurf unterbliebener Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin deswegen nicht zu, weil die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, daß mit Ablauf des 31. Oktober 1989 die Anlage noch nicht fertiggestellt gewesen ist, was die Beschwerdeführerin unbestritten gelassen hat. Dieser Feststellung tritt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift sachbezogen nicht entgegen. Indem sie in ihrer Beschwerdeschrift das Gewicht ihres Sachvorbringens auf die unerledigt gebliebenen Fristerstreckungsanträge vom 4. Juli 1994 und vom 28. November 1994 legt, läßt sie vielmehr im Gegenteil mit ausreichender Deutlichkeit erkennen, daß sie der behördlichen Feststellung, die bewilligte Anlage sei mit Ablauf des 31. Oktober 1989 noch nicht fertiggestellt gewesen, im Sachverhaltsbereich tatsächlich nichts entgegenzusetzen hat.

Ausgehend von der Unterlassung der Fertigstellung der bewilligten Anlage binnen der nachträglich bis zum 31. Oktober 1989 verlängerten Frist aber kann die Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin aus dem Grunde des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 nach § 29 Abs. 1 leg. cit. nicht als rechtswidrig erkannt werden, sodaß für die Annahme eines aufrechten Bestandes des Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin auch aus der Bestimmung des § 31d Abs. 2 WRG 1959 für sie nichts mehr gewonnen werden konnte. Gegen das Unterbleiben eines Abspruches über die Erforderlichkeit letztmaliger Vorkehrungen im Sinne des § 29 Abs. 1 WRG 1959 und gegen den Ausspruch nach § 29 Abs. 5 leg. cit. hat die Beschwerdeführerin kein Sachargument vorgetragen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070032.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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