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21 Handels- und WertpapierrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des KapitalmarktG betreffend die Verpflichtung zur Prospektkontrolle mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der - selbst weder Veranlagungen noch Wertpapiere emittierenden - Antragsteller bzw mangels Darlegung der unmittelbaren WirksamkeitSpruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Das gemäß seinem §19 Abs1 mit 1. Jänner 1992 in Kraft getretene Kapitalmarktgesetz, BGBl. 625/1991 (im folgenden: KMG), zielt u.a. darauf ab, den Anlegern durch "entsprechende Prospekte" eine "umfangreiche Information" zu gewährleisten (so der Allgemeine Teil der EB zur RV 147 BlgNR 18 GP, 17), wobei diese Prospekte für alle Arten der Inanspruchnahme des Kapitalmarktes zu veröffentlichen sind. Zu diesen Regelungen über die sogenannte "Prospektpflicht" treten solche über die Verpflichtung zur Prüfung der Prospekte sowie Prospekthaftungsbestimmungen. §1 des KMG enthält Begriffsbestimmungen, von welchen für den gegebenen Zusammenhang insbesondere beachtlich sind:
"§1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1.
Öffentliches Angebot: Eine sich nicht an bestimmte Personen wendende, auf die Veräußerung von Wertpapieren oder Veranlagungen gerichtete Willenserklärung;
2.
Emittent: Derjenige, dessen Wertpapiere oder Veranlagungen Gegenstand eines öffentlichen Angebotes sind;
3.
Veranlagungen: Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch die Anleger selbst erfolgt;
...
6.
Anbieter: Derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen ein prospektpflichtiges Angebot stellt."
Gemäß §2 leg.cit. darf ein erstmaliges öffentliches Angebot im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Werktag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde. §3 leg.cit. sieht Ausnahmen von der Prospektpflicht vor, §4 leg.cit. enthält Regelungen über Werbung für der Prospektpflicht unterliegende Wertpapiere oder Veranlagungen, §5 beinhaltet ein dem §3 des Konsumentenschutzgesetzes nachgebildetes Rücktrittsrecht der Verbraucher, §7 Anforderungen an den Inhalt des Prospektes und §8 KMG enthält Regelungen über die Prüfung des Prospektes, wobei für die vorliegenden Gesetzesprüfungsanträge insbesondere folgende Anordnungen beachtlich sind:
"Prüfung des Prospekts
§8. (1) Der Emittent hat den Prospekt mit der Beifügung 'als Emittent' zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Prospekt von ihm oder für ihn erstellt worden ist.
(2) Der Prospekt ist
1.
von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften oder
2. von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder
3.
von einer Bank mit einer Konzession gemäß §1 Abs2 Z8 oder 9 KWG und mit einem Haftkapital von mehr als 250 Millionen Schilling
auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren und bei deren Vorliegen vom Kontrollor mit Angabe von Ort und Tag und der Beifügung 'als Prospektkontrollor' zu unterfertigen. Diese Unterfertigung begründet die unwiderlegliche Vermutung, daß der Unterfertigte den Prospekt kontrolliert und für richtig und vollständig befunden hat. Der Emittent hat dem Kontrollor sämtliche Unterlagen beizustellen, die eine zweifelsfreie Kontrolle der Richtigkeit und Vollständigkeit der Prospektangaben ermöglichen. Der Kontrollor hat auf Grund des letzten Berichtes des Abschlußprüfers über den Emittenten gemäß §273 HGB, sofern eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht, und der vom Emittenten beizustellenden Unterlagen mit berufsmäßiger Sorgfalt zu kontrollieren, ob der Prospekt die von §7 geforderten Angaben enthält und ob er die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig wiedergibt. Die vom Emittenten beizustellenden Unterlagen sind durch Stichproben auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren. Ergibt sich der Verdacht mangelnder Richtigkeit oder Vollständigkeit der Unterlagen oder der Prospektangaben, so hat der Kontrollor zu seiner Klärung weitere Kontrolltätigkeiten vorzunehmen; bestätigt sich der Verdacht, so hat er die erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen im Prospekt zu veranlassen. Ist der Emittent eine Bank so kann die Prospektkontrolle durch ein Gutachten eines entsprechend versicherten beeideten Wirtschaftsprüfers oder einer entsprechend versicherten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt werden, das nach Art und Umfang einer Prospektkontrolle entspricht. Der Gutachter hat statt der Beifügung 'als Prospektkontrollor' die Beifügung 'als Prospektgutachter gemäß §8 Abs2 des Kapitalmarktgesetzes' zu verwenden. Die Beifügung 'als Prospektgutachter gemäß §8 Abs2 des Kapitalmarktgesetzes' ist hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen der Beifügung 'als Prospektkontrollor' gleichzuhalten. Der Gutachter hat eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, abzuschließen, wobei darüber die Regeln des §14 Z2 anzuwenden sind, mit der Maßgabe, daß hinsichtlich des Versicherungsvertrages die Deckungssumme mindestens 100 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode zu betragen hat.
(3) Wenn der Nominalwert der Gesamtemission oder der Verkaufspreis der Gesamtemission oder das gesamte Veranlagungskapital 10 Millionen Schilling oder den entsprechenden Schillinggegenwert in einer ausländischen Währung oder in einer Rechnungseinheit übersteigen und der zu kontrollierende Prospekt kein solcher über das Angebot von Veranlagungen in Immobilien gemäß §14 ist oder der Emittent nicht selbst eine Bank ist, hat die Prospektkontrolle gemäß Abs2 jedenfalls durch eine Bank im Sinne des Abs2 Z3 zu erfolgen. §3 Abs3 gilt sinngemäß.
..."
§10 KMG ordnet an, daß der Prospekt zu veröffentlichen ist und regelt diese Veröffentlichung näher, §11 leg.cit. betrifft die Prospekthaftung und §14, mit "Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien" überschrieben, ordnet u.a. an:
"§14. Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Wertpapiere oder Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte erwirtschaften. Für solche Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien gelten die nachstehenden Bestimmungen zusätzlich und auch dann, wenn eine Zulassung zum amtlichen Handel an der Wiener Börse beantragt ist:
1. Der Prospekt (§7) ist um die im Schema D enthaltenen Angaben zu ergänzen;
2. die Prospektkontrolle hat durch eine Bank gemäß §8 Abs2 Z3 zu erfolgen; die Kontrolle kann durch das Gutachten eines entsprechend versicherten beeideten Wirtschaftsprüfers oder einer entsprechend versicherten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ersetzt werden, das nach Art und Umfang einer Prospektkontrolle entspricht. Der Gutachter hat statt der Beifügung 'als Prospektkontrollor' die Beifügung 'als Prospektgutachter gemäß §14 Z2 des Kapitalmarktgesetzes' zu verwenden; die Beifügung 'als Prospektgutachter gemäß §14 Z2 des Kapitalmarktgesetzes' ist hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen der Beifügung 'als Prospektkontrollor' gleichzuhalten; der Gutachter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens 250 Millionen Schilling pro einjähriger Versicherungsperiode, abzuschließen; der Versicherer muß eine im Inland zum Betrieb zugelassene Versicherungsunternehmung sein; die Versicherungsprämie ist vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen; das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben;
..."
Schließlich enthält §15 leg.cit. diverse Strafbestimmungen.
2. Beim Verfassungsgerichtshof wurden folgende, auf Art140 Abs1 B-VG gestützte Anträge ("Individualanträge") auf Aufhebung des §8 Abs2 und 3 sowie der Z2 des §14 KMG bzw. einer Wortfolge in dieser Bestimmung (vgl. dazu unten II.2.1., in eventu ebenfalls die ganze Z2) wegen Verfassungswidrigkeit gestellt:
Zu G139/92 ist Antragstellerin die K & Co Gesellschaft m.b.H.,
zu G184/92 ist die W Gesellschaft m.b.H. Antragstellerin, und
zu G201/92 ist Antragstellerin die A GmbH.
Alle diese Anträge enthalten Ausführungen zur Antragslegitimation und zu den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angegriffenen Regelungen.
3. Die Bundesregierung erstattete auf Grund ihres Beschlusses vom 29. September 1992 zu G139/92 (und zu G170/92 - dieses Verfahren wird gesondert geführt) eine Äußerung, in welcher sie die Antragslegitimation der Antragstellerin zu G139/92 verneinte, unbeschadet der prozessualen Einwände aber auch die angegriffenen Regelungen verteidigte und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Anträge begehrte.
In ihren weiteren Äußerungen auf Grund ihrer Beschlüsse vom 10. November 1992 zu G184/92 und vom 24. November 1992 zu G201/92 verneinte sie ebenfalls die Antragslegitimation und wies im Hinblick auf die verfassungsgesetzlichen Bedenken auf Punkt II. ihrer Äußerung vom 29. September 1992 hin.
4. Auf die erstgenannte Äußerung der Bundesregierung replizierte die Antragstellerin zu G139/92 und legte zur Stützung ihrer Auffassung ein Konvolut von Beilagen zur näheren Erläuterung ihrer bisherigen Tätigkeit vor.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Gesetzesprüfungsanträge, welche er in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm. §35 VerfGG wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden hat, erwogen:
1. Zu G139/92:
1.1.1. Die antragstellende GesmbH zu G139/92 führt zu ihrer Antragslegitimation aus, Gegenstand ihres Unternehmens sei
"die Errichtung von anderen Gesellschaften im Inland, die Vermittlung zwischen und der Verkauf an Deviseninländer von Beteiligungen an inländischen Gesellschaften, insbesondere Immobiliengesellschaften, die Vermögensberatung und die Versicherungsmaklerei sowie das Gewerbe der Personalkreditvermittlung gemäß §269 GewO 1973. Ausgenommen sind Geschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes."
Im Rahmen dieses Unternehmensgegenstandes emittiere, biete an und/oder vermittle die Antragstellerin Veranlagungen gemäß §1 Abs1 Z3 KMG und Wertpapiere gemäß §1 Abs4 KMG. Die Antragstellerin verfüge über keine Konzession gemäß §1 Abs2 Z8 oder 9 KWG. Sowohl der Nominalwert als auch der Verkaufspreis der Gesamtemissionen und das gesamte Veranlagungskapital der von der Antragstellerin emittierten, angebotenen und/oder vermittelten Wertpapiere und Veranlagungen übersteige generell jeweils S 600.000,-- und in der Regel auch jeweils S 10,000.000,--. Die Stückelung dieser Veranlagungen betrage generell weniger als S 600.000,--.
Die Antragstellerin unterliege hinsichtlich des weitaus überwiegenden Teiles ihrer Geschäftstätigkeit den Bestimmungen der §§2 und 8 Abs3 KMG. Sie habe nicht nur spätestens einen Werktag vor dem erstmaligen öffentlichen Angebot einen nach den Bestimmungen des KMG erstellten Prospekt zu veröffentlichen, sondern sei auch verpflichtet, die Prospektkontrolle von einer Bank mit einer Konzession gemäß §1 Abs2 Z8 oder 9 KWG und mit einem Haftkapital von mehr als S 250,000.000,-- vornehmen zu lassen bzw. dürfe nur solche Veranlagungen anbieten oder vermitteln, für die ein den Bestimmungen des KMG entsprechender Prospekt - entweder vom Emittenten oder von ihr selbst - erstellt, kontrolliert und veröffentlicht worden sei. Die zur Prospektprüfung gemäß §8 Abs3 KMG berechtigten Banken, welche in einem direkten Konkurrenzverhältnis zur Antragstellerin stünden, treffe keine Verpflichtung, mit der Emittentin einen zivilrechtlichen Vertrag über die Vornahme einer Prospektprüfung abzuschließen. Die Zahl der für die vorgesehene Kontrolle in Betracht kommenden Banken sei relativ gering, ebenso wie die Zahl der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die die Voraussetzungen des §14 Z2 leg.cit. erfüllten.
Die Antragstellerin habe ein neues Veranlagungsprodukt, eine vermögensverwaltende GesmbH & Co KEG konzipiert. Gegenstand des Unternehmens dieser GesmbH & Co KEG soll die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens, insbesondere durch Erwerb, Verwaltung und Vermietung von Immobilien zum Zwecke der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und durch Erwerb und langfristige Verwaltung von in- und ausländischen Wertpapieren zum Zwecke der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen sein. Die Kommanditanteile sollen von der Antragstellerin öffentlich zur Zeichnung durch Anleger angeboten werden, die Antragstellerin wäre somit Anbieter gemäß §1 Abs1 Z6 KMG. Diese Veranlagung unterliege der Prospektpflicht gemäß den §§2 und 14 KMG. Die Antragstellerin habe die gegenständliche Veranlagung, deren Konzeption und Erstellung erhebliche Kosten verursacht habe, nur mit über sechsmonatiger Verzögerung und nur deshalb verwirklichen können, weil sich die kontrollierende Bank im Hinblick auf eigene wirtschaftliche Interessen zur Übernahme der Prospektkontrolle bereit erklärt habe. Die Antragstellerin habe ein überhöht erscheinendes Honorar der kontrollierenden Bank akzeptieren müssen, um die gegenständliche Veranlagung verwirklichen zu können. Andernfalls hätte sie ohne Verletzung der Bestimmung des §8 Abs3 KMG die Veranlagung weder in Form eines öffentlichen Angebotes anbieten noch an Anleger vermitteln können.
Es sei zu erwarten, daß nicht immer eine derartige Konstellation gegeben sei, die eine Verwirklichung einer Emission wenigstens zu ungünstigen Bedingungen ermögliche. Die Antragstellerin müsse daher damit rechnen, daß sie Veranlagungen nicht verwirklichen könne, wenn die in Frage kommenden Banken nicht selbst wirtschaftliche Interessen an der betreffenden Emission hätten. Diesfalls stünde der Antragstellerin lediglich die Möglichkeit offen, die Veranlagung unter Verletzung der Bestimmung des §8 Abs3 KMG öffentlich anzubieten oder zu vermitteln, damit Strafverfahren nach §§15 und 16 KMG zu provozieren und im Zuge des gerichtlichen Strafverfahrens bei dem zur Entscheidung in zweiter Instanz berufenen Gericht anzuregen, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art140 B-VG zu stellen bzw. den letztinstanzlichen Strafbescheid der Verwaltungsbehörde beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Die Provozierung eines solchen Strafverfahrens sei der Antragstellerin aber nicht zumutbar, sodaß die Antragsvoraussetzungen erfüllt seien.
1.1.2. Diesem Vorbringen hält die Bundesregierung in ihrer Äußerung entgegen:
"2.1 Die Ausführungen dieser Antragstellerin zur Antragslegitimation im Hinblick auf §8 Abs2 und 3 leg.cit. laufen unter Berufung auf ihren Unternehmensgegenstand darauf hinaus, daß sie 'hinsichtlich des weitaus überwiegenden Teiles ihrer Geschäftstätigkeit den Bestimmungen der §§2 und 8 Abs3 KMG' unterliege. Sie dürfe nur solche Veranlagungen anbieten oder vermitteln, für die ein den Bestimmungen des KMG entsprechender Prospekt - entweder vom Emittenten oder von ihr - erstellt, kontrolliert und veröffentlicht wird. Sie führt in diesem Zusammenhang keine konkreten Geschäftstätigkeiten an, bei denen sie unter die Verpflichtungen des §8 Abs2 und 3 fällt.
Die Antragslegitimation wird im Hinblick auf §8 Abs2 und 3 KMG aus folgenden Gründen nicht gegeben sein:
Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Individualantrages ist, daß der Antragsteller Normadressat der angefochtenen Norm ist. Der angefochtene §8 Abs2 und 3 leg.cit. richtet sich nun an den Emittenten. Emittent gemäß §1 Abs1 Z2 leg.cit. ist derjenige, dessen Wertpapiere oder Veranlagungen Gegenstand eines öffentlichen Angebotes im Sinne des §1 Abs1 Z1 leg.cit. sind. Darunter ist jeweils der Schuldner aus dem emittierten Vermögensrecht bzw. bei Gesellschaftsrechten die Gesellschaft, an der das emittierte Gesellschaftsrecht besteht (typischerweise das Unternehmen, an das die Kapitalzufuhr erfolgt), zu verstehen.
Es trifft nun nicht - wie die Antragstellerin zu G139/92 behauptet - zu, daß sie selbst Wertpapiere emittiere, somit Emittent im dargelegten Sinne des §8 Abs2 und 3 leg.cit. sei. Aus dem angegebenen Unternehmensgegenstand ist vielmehr zu schließen, daß sie Händlerin oder Vermittlerin von Veranlagungsprodukten ist (VfSlg. 9221/1981, 10502/1985, 11546/1987). Die bekämpften Regelungen mögen auf den Geschäftsgang der Antragstellerin unter Umständen einen gewissen Einfluß haben. Es handelt sich dabei aber um allfällige Reflexwirkungen der angefochtenen Normen, rechtlich geschützte Interessen der Antragstellerin werden durch diese nicht berührt.
Sofern sie allenfalls ausnahmsweise selbst als Emittent auftritt, wäre dies entsprechend konkret nachzuweisen.
Die Individualantragslegitimation der Antragstellerin zu G139/92 im Hinblick auf den angefochtenen §8 Abs2 und 3 leg.cit. dürfte somit nicht vorliegen.
2.2 Auch die Voraussetzung für einen Individualantrag, die unmittelbare Wirksamkeit einer angefochtenen Norm ausreichend konkret darzulegen, wurde von der Antragstellerin zu G139/92 nicht erfüllt:
Der Verfassungsgerichtshof fordert bei der Darlegung der unmittelbaren Wirksamkeit einer Norm im Zusammenhang mit einem Individualantrag, daß ausreichend gegenwartsbezogene Umstände angeführt werden (vgl. Beschluß vom 14. Oktober 1987, G73/86). Wenn nun die Antragstellerin ganz allgemein behauptet, daß sie bei ihrer Geschäftstätigkeit weitgehend unter §8 Abs3 leg.cit. falle, ist nach Auffassung der Bundesregierung die aktuelle Betroffenheit durch diese Norm nicht ausrechend dargelegt, zumal aus dem Unternehmensgegenstand zu schließen ist, daß die Antragstellerin nicht Emittentin im Sinne des §8 Abs2 und 3 leg.cit. ist.
2.3 Im Hinblick auf den angefochtenen §8 Abs2 KMG wäre der Individualantrag auch deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil der Antrag zur Frage der unmittelbaren Wirksamkeit dieser Norm gegenüber der Antragstellerin keine Darlegungen enthält (siehe Beschluß des VfGH vom 3. März 1983, V40/81).
2.4 Die Antragslegitimation im Hinblick auf §14 Z2 leg.cit. wird durch die Antragstellerin mit einem konkreten Veranlagungsprojekt begründet. ... Auch zu diesen Ausführungen ist der Antragstellerin entgegenzuhalten, daß Normadressat des §14 Z2 leg.cit. der Emittent von Wertpapieren oder Veranlagungen ist (vgl. §14 Z4 und 5 leg.cit.). Damit ist aber die Antragstellerin auch nicht Emittentin im Rahmen des beschriebenen Veranlagungsprojektes.
Die Antragslegitimation wird also auch in dieser Hinsicht nicht gegeben sein."
1.1.3. In der Replik wird dagegen ausgeführt, es sei die Behauptung der Bundesregierung unrichtig, die angefochtenen Bestimmungen des KMG richteten sich nur an den Emittenten; diese Bestimmungen könnten nur im Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des KMG, insbesondere mit den §§2 und 15 "gelesen werden". Dem KMG sei nicht zu entnehmen, daß der vor dem erstmaligen öffentlichen Angebot zu erstellende Prospekt vom Emittenten zu erstellen sei. Vielmehr ergebe sich aus §8 Abs1, zweiter Satz, KMG, daß die Erstellung des Prospektes sowohl durch den Emittenten als auch durch jeden beliebigen Dritten zulässig sei. §8 Abs2 und 3 KMG richte sich daher nicht ausschließlich an den Emittenten, sondern an jedermann, der für einen Emittenten einen Prospekt erstelle.
Im Falle der im Antrag dargelegten Emission von Kommanditanteilen an der von der Antragstellerin konzipierten vermögensverwaltenden GesmbH & Co KEG sei der Prospekt zu einem Zeitpunkt, als die Emittentin noch gar nicht gegründet gewesen sei, von der Antragstellerin erstellt worden. Die Antragstellerin sei daher als Initiatorin, die dieses Veranlagungsprodukt erdacht und konzipiert habe, durch die angefochtenen Bestimmungen direkt und unmittelbar betroffen.
Entgegen den Behauptungen der Bundesregierung sei die Antragstellerin auch Emittentin im Sinne des §1 Abs1 Z1 KMG. Dazu legte die Antragstellerin das schon genannte Konvolut von Beilagen vor.
1.2. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz - im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988).
1.3. Die Antragstellerin hält ihren Antrag einerseits deshalb für zulässig, weil sich die angegriffenen Rechtsvorschriften auch an sie als Anbieterin von Veranlagungen richteten, andererseits deshalb, weil sie selbst Emittentin im Sinne des KMG sei. Beides trifft jedoch nicht zu. Weder die Abs2 und 3 des §8 noch die Z2 des §14 KMG greifen unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin ein.
1.3.1. Normadressat der Anordnungen des §8 Abs2 und 3 KMG ist jedenfalls der Emittent im Sinne des §1 Abs1 Z2 leg.cit. Dies ergibt sich insbesondere aus §8 Abs1 KMG, aus welcher Bestimmung abzuleiten ist, daß die Unterfertigung eines Prospektes durch den Emittenten die unwiderlegliche Vermutung begründet, daß der Prospekt "von ihm oder für ihn erstellt worden ist." Wäre also die Antragstellerin Emittent, wäre sie auch Normadressat der angegriffenen Regelungen.
Entgegen ihrem Vorbringen - insbesondere auch in ihrer Replik zur Äußerung der Bundesregierung - ist aber die Antragstellerin - bislang - nie als Emittentin von Veranlagungen (bzw. Wertpapieren) aufgetreten und hat auch nicht dargetan, daß sie dies in Zukunft tun werde. Emittent im Sinne des KMG ist gemäß dessen §1 Abs1 Z2 immer nur derjenige, dessen (Wertpapiere oder) Veranlagungen Gegenstand eines öffentlichen Angebotes sind. Nie wurden jedoch Veranlagungen der Antragstellerin angeboten und auch in Zukunft ist dies nicht vorgesehen, vielmehr handelt es sich ausschließlich darum, daß die Antragstellerin Veranlagungen Dritter öffentlich angeboten bzw. vermittelt hat und anzubieten bzw. zu vermitteln beabsichtigt.
Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht zunächst schon der Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin, der laut Antrag "die Errichtung von anderen Gesellschaften im Inland, die Vermittlung zwischen und der Verkauf an Deviseninländer von Beteiligungen an inländischen Gesellschaften, insbesondere Immobiliengesellschaften, die Vermögensberatung und die Versicherungsmaklerei sowie das Gewerbe der Personalkreditvermittlung gemäß §269 GewO 1973. Ausgenommen sind Geschäfte im Sinne des Kreditwesengesetzes." umfaßt. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang, daß die Firma der Antragstellerin den Terminus "Vermittlung privater Geldanlagen" enthält. Zwar mögen die von der Antragstellerin im Sinne ihres Unternehmensgegenstandes errichteten "anderen Gesellschaften im Inland" als Emittenten aufgetreten sein bzw. auftreten, dennoch sind nur diese, eigene juristische Personen darstellende Rechtspersonen diesfalls Normadressaten, nicht jedoch die Antragstellerin selbst.
Die der Replik der Antragstellerin angeschlossenen Beilagen, nämlich Prospekte über von der Antragstellerin angebotene bzw. vermittelte Veranlagungen, bestätigen diesen Befund:
Die Beilagen A bis H betreffen sogenannte Bauherren- bzw. Hausherrenmodelle. Sie enthalten zwar keine näheren Angaben über die zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse, doch wird jeweils zur Prospekthaftung darauf hingewiesen, mit dem Vertrieb der Miteigentumsanteile sei die Antragstellerin beauftragt. Da eine "Selbstbeauftragung" nicht in Frage kommt, war die Antragstellerin offenkundig nicht Emittentin. Auch der Umstand, daß die Antragstellerin - vor Inkrafttreten des KMG - eine "Prospekthaftung" übernahm, macht sie nicht zur Emittentin.
In der Beilage I ist - wie auch in den weiteren Beilagen - das "Vertragswerk" wiedergegeben, aus welchem sich unzweifelhaft ergibt, daß die Antragstellerin nicht Emittentin war; die Konzeption des Modells stammte ebenfalls nicht von ihr, sondern von einer anderen - mit der Antragstellerin wie immer auch verbundenen - GesmbH Der Antragstellerin oblag nach diesem Prospekt der Vertrieb.
Im Ergebnis gleiches gilt für die Beilagen J bis W. Auch diesen Prospekten ist zu entnehmen, daß nicht die Antragstellerin Emittentin war, vielmehr waren das jeweils andere juristische Personen als sie selbst (insbesondere die REWAG). Der Antragstellerin oblag nachweislich nur - teilweise ausschließlich - der Vertrieb bzw. die Anlageberatung. Für alle diese Fälle gilt ebenfalls, daß die Antragstellerin durch Übernahme der Prospekthaftung nicht zur Emittentin wurde.
Schließlich behauptet die Antragstellerin zum neuen Veranlagungsprodukt einer vermögensverwaltenden GesmbH & Co KEG auch nur, daß dieses von ihr konzipiert wurde und sie als Anbieterin auftrete; auch diesfalls ist ihre Emittenteneigenschaft zu verneinen.
Gewiß darf die Antragstellerin ohne entsprechenden Prospekt das Produkt nicht anbieten; diese Verpflichtung ergibt sich aber nicht aus den angegriffenen Regelungen, sondern aus der Anordnung des §2
KMG.
1.3.2. Auch der insbesondere in der Replik näher dargelegten Auffassung, aus §8 Abs1 KMG ergebe sich, daß sich die Anordnungen der Abs2 und 3 der genannten Regelung nicht nur an den Emittenten, sondern an jedermann richteten, der für einen Emittenten einen Prospekt erstelle, kann nicht gefolgt werden. Gewiß ergibt sich aus der genannten Regelung, daß der Prospekt nicht nur vom Emittenten, sondern auch von Dritten für diesen, aber eben immer nur für den Emittenten erstellt werden kann. Doch wird damit die Rechtssphäre der Antragstellerin im Sinne der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes selbst nicht unmittelbar berührt, vielmehr wird nur der Emittent verpflichtet, einen Prospekt selbst zu erstellen bzw. durch Dritte erstellen zu lassen. Unmittelbar durch das Gesetz wird deshalb nicht eine Pflicht dieses Dritten zur Erstellung eines Prospektes, schon gar nicht dessen Verpflichtung dazu begründet, den Prospekt einer Kontrolle bzw. Begutachtung im Sinne des KMG unterziehen zu lassen. Gerade die letztere Pflicht, auf welcher der Gesetzesprüfungsantrag aufbaut, trifft somit die Antragstellerin nicht.
Die Ausführungen in der Replik zeigen, daß die Antragstellerin die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines sogenannten Individualantrages gemäß Art140 B-VG verkennt, wenn sie die Auffassung vertritt, sie habe im Falle der Entwicklung eines neuen Anlageproduktes den Prospekt erstellt, bevor die Emittentin gegründet gewesen sei; sie sei als Initiator, der dieses Veranlagungsprodukt "erdacht und konzipiert" habe, durch die angefochtenen Bestimmungen direkt und unmittelbar betroffen. Es liegt auf der Hand, daß für eine rechtlich noch gar nicht existente Emittentin ein Prospekt in rechtlich verbindlicher Weise im Sinne des §8 Abs1 KMG gar nicht erstellt werden kann (daß die Antragstellerin nicht Emittentin ist, wird im übrigen dadurch zusätzlich bestätigt - vgl. dazu oben II.1.3.1.). Was die Antragstellerin mit ihren Darlegungen letztlich zum Ausdruck bringt, ist, daß sie im Hinblick darauf, daß zu ihrem Geschäftsbereich u.a. die Errichtung von anderen Gesellschaften im Inland gehört, die gegebenenfalls Emittenten im Sinne des KMG sein können, faktisch daran interessiert ist, daß sozusagen in Vorwegnahme der Rechtsposition der erst zu schaffenden juristischen Person die Kosten der Prospektprüfung bzw. Prospektbegutachtung möglichst niedrig gehalten werden. Damit berühren zwar möglicherweise die angegriffenen Regelungen die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin, es fehlt hier jedoch im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes an der unmittelbaren rechtlichen Betroffenheit durch die angefochtenen Rechtsvorschriften (vgl. VfSlg. 9221/1981, 10502/1985, 11546/1987, 12498/1990, VfGH 10.6.1991, V51/91).
1.4. Sohin erweist sich der zu G139/92 protokollierte Gesetzesprüfungsantrag zur Gänze als unzulässig.
Er war deshalb zurückzuweisen.
2.1. Die Antragstellerin zu G184/92 begehrt die Aufhebung des §8 Abs2 und 3 KMG zur Gänze sowie der Wortfolge "der Gutachter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung, die das aus seiner Tätigkeit resultierende Risiko abdeckt, mit einer Deckungssumme von mindestens S 250 Mio. pro einjähriger Versicherungsperiode abzuschließen; der Versicherer muß ein im Inland zum Betrieb zugelassenes Versicherungsunternehmen sein; die Versicherungsprämie ist vor Prospektveröffentlichung zur Gänze zu bezahlen; das Bestehen dieser Versicherung sowie den Empfang der Prämie hat der Versicherer der Meldestelle vor Prospektveröffentlichung schriftlich bekanntzugeben" in §14 Z2 KMG, in eventu die Aufhebung dieser Bestimmung zur Gänze. Sie begründet ihre Antragslegitimation damit, daß sie wiederholt "Veranlagungen zum Gegenstand eines öffentlichen Anbotes gemacht hat und gleichfalls auch als Anbieter von Veranlagungen aufgetreten ist, d.h. im eigenen Namen Anbote zur Zeichnung gestellt hat und auch für andere Unternehmen Beteiligungsmodelle konzipiert hat." Dem Antrag ist eine Beilage zum Nachweis darüber angeschlossen. Die Antragstellerin behauptet, ihr Antrag sei im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zulässig, da alle geforderten Kriterien erfüllt seien.
Die Antragstellerin zu G201/92 ficht §8 Abs2 und 3 sowie §14 Z2 KMG zur Gänze an und weist zur Darlegung ihrer Antragslegitimation darauf hin, sie betreibe das Unternehmen der Finanz- und Vermögensberatung auf Grund einer aufrechten Gewerbeberechtigung. In diesem Rahmen emittiere, biete sie an bzw. vermittle sie Veranlagungen gemäß §1 Abs1 Z3 KMG und Wertpapiere gemäß der Z4 der genannten Regelung. Mit in der Sache gleicher Begründung wie die Antragstellerin zu G139/92 stellt sie ihre bisherige Tätigkeit und die dafür im Sinne des KMG als maßgeblich erachteten Wertgrenzen ebenso dar wie die faktischen Schwierigkeiten, auf welche sie beim Versuch, eine Prospektkontrolle im Sinne des KMG zu realisieren, im Hinblick auf die als gering beurteilte Zahl einschlägiger Banken bzw. Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gestoßen sei. Sie habe Ende Februar 1992 ein neues Veranlagungsprodukt öffentlich anbieten wollen, was ohne Kontrolle des Prospektes durch eine Bank nicht zulässig sei. Die angefochtenen Regelungen erfüllten somit insgesamt jene Bedingungen, wie sie in der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Individualanträgen entwickelt worden seien.
2.2. Die Bundesregierung hat in ihren am 10. November bzw. am 24. November 1992 beschlossenen Äußerungen die Antragslegitimation der Antragstellerinnen zu G184/92 und zu G201/92 im wesentlichen mit der gleichen Begründung wie zu G139/92 verneint, nämlich, daß die Antragstellerin selbst weder Veranlagungen noch Wertpapiere emittiere, bzw. soferne sie allenfalls selbst als Emittentin auftreten sollte, sie dies in ihrem Antrag hätte nachweisen müssen. Daher sei sie nicht Normadressatin der angefochtenen Bestimmungen.
2.3. Zwar behauptet die Antragstellerin zu G201/92, sie emittiere Veranlagungen und Wertpapiere, ist jedoch für diese Behauptung jegliche nähere Erläuterung schuldig geblieben. Bei dem von ihr näher dargestellten konkreten Fall gibt sie ausdrücklich an, daß sie als Anbieterin gemäß §1 Abs1 Z6 KMG habe auftreten wollen.
Insofern sich daher ihr Antrag darauf beruft, als Emittentin im Sinne des KMG aufzutreten, erweist sich dieser deshalb als unzulässig, weil er entgegen der Vorschrift des letzten Satzes des §62 Abs1 VerfGG nicht dartut, inwieweit das Gesetz für die Antragstellerin wirksam geworden ist (vgl. VfSlg. 9545/1982, 11507/1987, 11969/1989, 12465/1990, VfGH 24.6.1992, G252,253/91).
2.4. Im übrigen stützen die beiden Anträge die Antragslegitimation darauf, daß die Antragstellerinnen Veranlagungen anbieten bzw. vermitteln. Diesbezüglich gilt für sie aber dasselbe, was schon unter II.1.3.2. näher begründet wurde, daß nämlich insoweit die angefochtenen Regelungen für die Antragstellerinnen nicht unmittelbar wirksam geworden sind.
2.5. Da sich somit auch die zu G184/92 und G201/92 protokollierten Gesetzesprüfungsanträge zur Gänze als unzulässig erweisen, waren auch sie zurückzuweisen.
III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, sowie Z2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in
nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Wertpapierrecht, Kapitalmarkt, VfGH / Formerfordernisse, ProspektkontrolleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G139.1992Dokumentnummer
JFT_10078797_92G00139_00