TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/28 95/07/0022

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der E Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Dezember 1994, Zl. 511.090/07-I 5/94, betreffend Verlängerung der Bauvollendungsfrist, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom 19. November 1991, 88/07/0128, und vom 18. März 1994, 92/07/0043, verwiesen. Mit dem erstgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 14. September 1988, mit welchem sie den auf § 112 Abs. 2 WRG 1959 gestützten Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 1987 auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis zum 1. September 1990 im Instanzenzug abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Wie der Gerichtshof in den Gründen dieses Erkenntnisses ausgeführt hat, stand die mit dem behördlichen Bescheid ausgesprochene Versagung jeder weiteren Fristerstreckung mit dem Argument, es lägen hiefür keine triftigen Gründe vor, bei der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides gegebenen Rechts- und Sachlage mit dem Gesetz nicht im Einklang. Auch unter der von der belangten Behörde angenommenen Voraussetzung, daß ab dem Zeitpunkt der am 29. September 1987 erfolgten Kundmachung der Novelle zur Stmk. Bauordnung 1968 vom 14. Juli 1987, LGBl. Nr. 67, womit "insbesondere Ablagerungsplätze für Müll" für bewilligungspflichtig erklärt wurden, die Beschwerdeführerin ein Baubewilligungsansuchen hätte stellen müssen, war nicht zu erkennen, weshalb eine Bauvollendung aus wasserrechtlicher Sicht noch bis Ende 1987 als realisierbar angenommen werden konnte. Wenngleich dies nicht zwangsläufig bedeuten mußte, hat der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis ausgeführt, daß eine Fristerstreckung in dem von der Beschwerdeführerin begehrten Ausmaß erforderlich war, erschien doch eine gänzliche Abweisung einer Fristerstreckung über den 31. Dezember 1987 hinaus ungerechtfertigt. Den im Gefolge dieses Erkenntnisses ergangenen Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 23. Dezember 1991, mit welchem sie den Fristerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin erneut abgewiesen hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem zweitangeführten Erkenntnis ebenso wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der Gerichtshof hat in den Gründen dieses Erkenntnisses die von der belangten Behörde im Ersatzbescheid vom 23. Dezember 1991 vertretene Auffassung abgelehnt, wonach einer Stattgebung des Verlängerungsantrages der Beschwerdeführerin der Umstand entgegenstünde, daß der Endtermin der begehrten Fristverlängerung schon abgelaufen sei, und hat klargestellt, daß es der belangten Behörde oblag, das Vorliegen triftiger Gründe für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist im begehrten Ausmaß auch für den in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum zu prüfen. Des weiteren hat der Gerichtshof in den Gründen des zuletzt zitierten Erkenntnisses die Rechtsanschauung zum Ausdruck gebracht, daß der Ablauf der zu verlängernden Frist einer stattgebenden Entscheidung über einen vor ihrem Ablauf gestellten Fristverlängerungsantrag nicht entgegenstehen kann, weil der Bestimmung des § 112 Abs. 2 WRG 1959 zu entnehmen ist, daß das bloße Ansuchen innerhalb der geltenden Frist im Zusammenhang mit dem Vorliegen triftiger Gründe dazu ausreicht, die Wasserrechtsbehörde zur Fristverlängerung zu berechtigen und zu verpflichten, ohne daß dafür die Erlassung des Fristverlängerungsbescheides ebenso noch vor dem Ablauf der zu verlängernden Frist vom Gesetz verlangt würde.

Wie der nunmehr vorliegenden Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des nunmehr angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen - zweiten - Ersatzbescheid der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den ihr Fristverlängerungsansuchen abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Februar 1988 - inhaltlich teilweise - stattgegeben und die Bauvollendungsfrist für die mit Bescheid desselben Landeshauptmannes vom 5. September 1980 bewilligte Sonderabfalldeponie mit 31. Oktober 1989 neu festgelegt. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung dabei nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen mit folgenden Überlegungen begründet:

Der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik sei unter Berücksichtigung des sachlich anzunehmenden Zeitbedarfes für die Auftragserteilung an die mit der Bauführung betrauten Unternehmen, für die einzelnen Baumaßnahmen unter Berücksichtigung eventueller Lieferverzögerungen und für die Beendigung noch nicht abgeschlossener Bewilligungsverfahren in seinem Gutachten zum Ergebnis gelangt, daß eine Bauvollendung bis zum 31. Oktober 1989 möglich gewesen sein konnte. Diesen Ausführungen sei die Beschwerdeführerin auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten. Sie habe allerdings in ihren Schriftsätzen erklärt, daß eine Fristverlängerung im Rahmen ihres ursprünglich gestellten Antrages infolge zwischenzeitlichen Zeitablaufes sinnlos sei und den Ausführungen der Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse in ihrer Sache widerspreche. In Schriftsätzen vom 4. Juli 1994 und vom 28. November 1994 habe sie schließlich eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist um weitere 36 Monate beantragt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei aber, wie entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Angelegenheit unzweideutig entnommen werden müsse, allein die Entscheidung über den auf den 1. September 1990 bezogenen Fristverlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 1987. Über den in dieser Weise festgelegten Gegenstand des Berufungsverfahrens hinauszugehen, sei der belangten Behörde verwehrt, wie auch über die weiteren, nunmehr gestellten Fristverlängerungsanträge, zu deren Erledigung die belangte Behörde im übrigen auch nicht zuständig sei, nicht im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens abgesprochen werden könne. Für die von der Beschwerdeführerin nunmehr neu beantragte Fristverlängerung wäre gemäß § 112 Abs. 3 WRG 1959 vom Landeshauptmann von Steiermark überdies die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft einzuholen, da das Gesamtausmaß von zehn Jahren überschritten würde; die Erteilung einer solchen Zustimmung sei auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik angesichts der geäußerten gravierenden technischen Bedenken gegen den Stand der Technik des bewilligten Vorhabens auszuschließen. Aus der Bestimmung des § 29 Abs. 13 AWG sei für die Beschwerdeführerin aus näher dargelegten Gründen nichts zu gewinnen. Das Fehlen einer die Anlage betreffenden baurechtlichen Bewilligung sowie die Rechtskraft eines gegen die Beschwerdeführerin ergangenen Baueinstellungs- und Abbruchbescheides würde auch in Zukunft der Realisierbarkeit des Vorhabens entgegenstehen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheid aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt, sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 AVG sowie § 6 AVG sowie zufolge der neuerlichen Verletzung der vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung vom 18.3.1994, Zl. 92/07/0043, zitierten Gesetzesstellen auf Grund der damit einhergehenden Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides" als verletzt anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG, gebunden an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinen aufhebenden Erkenntnissen vom 19. November 1991, 88/07/0128, und vom 18. März 1994, 92/07/0043, geäußerte Rechtsanschauung, hatte die belangte Behörde bei Erlassung des neuerlichen Ersatzbescheides über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Februar 1988 über die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist bis zum 1. September 1990 ausschließlich zu prüfen, in welchem Umfang triftige Gründe im Sinne des § 112 Abs. 2 WRG 1959 eine abermalige Verlängerung der bis zum 31. Dezember 1987 verlängerten Bauvollendungsfrist rechtfertigten. Dieser Obliegenheit ist die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid nachgekommen, indem sie das Vorliegen triftiger Gründe für eine neuerliche Verlängerung der Bauvollendungsfrist über den 31. Dezember 1987 hinaus bis zum 31. Oktober 1989 als gegeben erkannt und der Berufung der Beschwerdeführerin durch Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark im Sinne der teilweisen Stattgebung des am 21. Dezember 1987 gestellten Antrages Folge gegeben hat.

Gegen die inhaltlich entschiedene Teilabweisung des Antrages auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist im Umfang des Zeitraumes vom 1. November 1989 bis zum 1. September 1990 und die sachverständig begründeten Erwägungen der belangten Behörde über die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, den bewilligten Bau bis zum 31. Oktober 1989 vollendet zu haben, trägt die Beschwerdeführerin nichts vor. Damit ist das Schicksal der Beschwerde aber im Sinne ihrer Abweisung entschieden. Die Beschwerdeausführungen gehen nämlich samt und sonders an der Sache der mit dem angefochtenen Bescheid entschiedenen Verwaltungsangelegenheit vorbei. Andere Fristverlängerungsanträge als der vom 21. Dezember 1987 waren nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Ob solche andere Fristverlängerungsanträge rechtzeitig, mit triftigen Gründen versehen und bei der zuständigen Behörde eingebracht und auf welche Weise zu erledigen waren, ist auf die Beurteilung des vorliegenden Beschwerdefalles ohne Einfluß. Eine Erledigung des von der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 1987 gestellten Begehrens über den von ihr erbetenen Endtermin hinaus kam rechtlich nicht in Betracht; die Frage der Rechtzeitigkeit anderer von der Beschwerdeführerin gestellter Anträge auf Verlängerung der Bauvollendungsfrist ist in der Entscheidung über diese Anträge zu beurteilen. Für die Entscheidung des vorliegenden Beschwerdefalles erübrigt sich demnach auch eine Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin geäußerten Verständnis von der "hemmenden Wirkung" eines Fristverlängerungsantrages.

Da somit der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070022.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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