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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §32 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des E und der AF in A, des K und der CF in A, des HK in I, des MK in A, des G und der IS in A, alle vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Juli 1994, Zl. BauR-010622/3-1994 See/Lan, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. I-Gen mbH in R, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in R, 2. Gemeinde Altheim, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zusammen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 10. September 1990 hat der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der erstmitbeteiligten Partei (Bauwerberin) die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 28 Wohnungen und 35 Stellplätzen im Bereich "B-Straße", Altheim, erteilt. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Eigenschaft als Nachbarn gegen diesen Bescheid Berufung eingebracht, die der Gemeinderat mit Bescheid vom 26. Februar 1991 abgewiesen hat.
Der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. August 1991 mit der Feststellung Folge gegeben, daß die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten verletzt seien. Begründet wurde dies damit, daß die verhängte Bausperre weder einen rechtswirksamen Bebauungsplan zu ersetzen vermöge, noch baurechtliche Bestimmungen (hier § 32 der O.ö. BauO) ersetzen bzw. außer Kraft setzen könne. Mit dem bewilligten Bauvorhaben, mit dem mehrere Hauptgebäude auf einem Bauplatz zueinander in einem geringeren Abstand als 3 m bzw. 6 m bewilligt wurden, werde den Bestimmungen des § 32 der O.ö. BauO widersprochen, hinsichtlich der Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes bzw. der damit zusammenhängenden Bebauungsdichte käme den Nachbarn ein Mitspracherecht zu. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Mit einem weiteren Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 22. September 1993 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 10. September 1990 neuerlich keine Folge gegeben. Auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit ihrem Bescheid vom 20. Jänner 1994 den Bescheid des Gemeinderates wegen Verfahrensmängeln aufgehoben.
Im dritten Rechtsgang hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Altheim neuerlich der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid keine Folge gegeben.
Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19. Juli 1994 mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Einschreiter durch den bekämpften Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden. Begründet wurde diese Entscheidung nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen damit, daß seit 7. Mai 1993 ein Bebauungsplan erlassen sei, aufgrund der darin festgelegten Baufluchtlinien sei ein Mindestabstand von zwei Metern zugelassen. Die Vorschriften des § 32 der O.ö. BauO seien so gesehen nur insofern wirklich zwingend, als sich aus einem Bebauungsplan nichts anderes ergebe. Es entspreche daher das Bauvorhaben im Zusammenhalt mit den gesondert festgelegten und von den Bestimmungen des § 32 O.ö. BauO abweichenden Abstandsbestimmungen des gegenständlichen Bebauungsplanes durchaus dem Gesetz.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die zweitmitbeteiligte Partei hat die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung 1976 (BauO) können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Gemäß § 46 Abs. 3 BauO sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Einen Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplanes haben die Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 7. Dezember 1994, Zl. V 93/94-8, zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen die Gesetzmäßigkeit des hier anzuwendenden Bebauungsplanes Nr. n "B-Straße" keine Bedenken; insbesondere ist der Umstand, daß dieser Bebauungsplan "nur" für ein Gebiet von 6.373 m2 erstellt wurde, nicht geeignet, die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung in Frage zu stellen, weil einerseits ein Gebiet dieser Größenordnung ungefähr 12 Bauplätzen entspricht (vgl. § 4 Abs. 4 BauO) und wegen des Abschlusses dieses Gebietes durch öffentliche Verkehrsflächen an drei Seiten und die bestehende Bebauung im Süden (vierte Seite) auch eine sachliche Grundlage zur Festsetzung des Geltungsbereiches dieser Verordnung vorliegt. Zum Beschwerdevorbringen, es handle sich bei dieser Verordnung um einen Bescheid, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1994, Zl. 94/05/0146, das an dieselben Beschwerdeführer gerichtet war, verwiesen.
In dem zitierten Bebauungsplan wird der Abstand der zu errichtenden Gebäude untereinander mit 2 m festgesetzt, diese Abstände werden durch das Bauvorhaben eingehalten. Somit entspricht das Bauvorhaben dem anzuwendenden Bebauungsplan (§ 32 Abs. 1 BO), eine derartige Festsetzung erscheint auch nicht unsachlich, weil, wie die mitbeteiligte Gemeinde zutreffend ausgeführt hat, auch die geschlossene Bauweise vorgesehen hätte werden können und die Festsetzung der offenen Bauweise lediglich aus Gründen des Ortsbildes erfolgte. Zu den Liegenschaften der Beschwerdeführer werden die Abstände des § 32 Abs. 2 BauO eingehalten.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich weder aus der im innergemeindlichen Instanzenzug erteilten Baubewilligung, noch aus dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Juli 1994, daß durch die erteilte Baubewilligung die im Bebauungsplan mit 0,5 festgesetzte Geschoßflächenzahl überschritten würde.
Hinsichtlich der Infrastruktur (Verkehrserschließung, Wasserversorgung, Kanalanschluß, Energieversorgung, Kindergartenplätze, Schulweg, Anschluß an den öffentlichen Verkehr, Verstärkung des Individualverkehrs, Nahversorgung) kommt den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht zu. Auch hinsichtlich der Schaffung von Stellplätzen, mag auch der Nachbar von Auswirkungen bei Fehlen ausreichender Anlagen betroffen sein, räumt die O.ö BauO dem Nachbarn kein Mitspracherecht ein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1993, Zl. 90/05/0038).
Da sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei war abzuweisen, da in der zitierten Verordnung ein Streitgenossenzuschlag nicht vorgesehen ist und Bundesstempel nur für die erforderlichen Ausfertigungen der Beschwerde zuerkannt werden konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050240.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009