TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/28 94/19/1101

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z2;
AVG §39 Abs2;
ZustG §8 Abs1;
ZustG §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der A in B (mit dem mj. Kind G), vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. November 1993, Zl. 4.341.770/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeit: Ukraine) ist am 26. September 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 5. Oktober 1992 beantragt, ihr Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1992 wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. November 1993 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 1991 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe die letzte der Behörde bekannte Abgabestelle ohne Abmeldung verlassen und sei unbekannt wohin verzogen. Es seien daher die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 Z. 2 AsylG 1991 gegeben und der Asylantrag abzuweisen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich zu Recht gegen die Anwendung des § 19 Abs. 1 Z. 2 AsylG 1991 im Beschwerdefall. Nach dieser Gesetzesstelle sind Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen, wenn der Asylwerber eine Änderung der Abgabestelle (§ 8 Abs. 1 des Zustellegesetzes, BGBl. Nr. 200/1982) nicht rechtzeitig mitgeteilt hat.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/19/0599, dargelegt hat, führt dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle zufolge nicht die Unterlassung der Mitteilung einer Änderung der Abgabe schlechthin zu einer Abweisung des Asylantrages, sondern nur die Unterlassung, diese Änderung rechtzeitig mitzuteilen. Die Unterlassung der Mitteilung einer Änderung der Abgabestelle rechtfertigt nur dann im Sinne des § 19 Abs. 1 Z. 2 AsylG 1991 eine Abweisung des Asylantrages, wenn die Behörde das Asylverfahren aus diesem Grunde andernfalls nicht abschließen könnte (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 25. November 1994, auf das des weiteren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, sowie die hg. Erkenntnisse gleichfalls vom 25. November 1994, Zl. 94/19/0615 und Zl. 94/19/0974).

Die belangte Behörde hat daher, indem sie alleine "aufgrund der Tatsache", daß die Beschwerdeführerin ihre "Abgabestelle ohne Abmeldung verlassen (habe) und unbekannt wohin verzogen (sei)", die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Z. 2 AsylG 1991 als erfüllt ansah, die Rechtslage verkannt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/19/0974).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191101.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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