TE Vwgh Beschluss 1995/3/28 95/05/0076

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Konkursordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §9;
KO §1;
KO §3 Abs1;
VVG §4;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der "Konkursmasse über das Vermögen der G-Gesellschaft m.b.H." in N, vertreten durch den mit Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 19. April 1994 bestellten Masseverwalter Dr. G G, richtig wohl: Dr. G als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W-Gesellschaft m.b.H., dieser vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Jänner 1995, Zl. UR-180022/4-1995 Zö/St, betreffend Kostenvorauszahlung gemäß § 4 VVG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Jänner 1995 wurde der G-Ges.m.b.H. gemäß § 4 VVG eine Vorauszahlung für die Kosten einer Ersatzvornahme in der Höhe von S 20,000.000,-- gegen nachträgliche Verrechnung vorgeschrieben. Dem angefochtenen Bescheid liege ein rechtskräftiger, vom Verwaltungsgerichtshof bestätigter Titelbescheid zugrunde. Es sei mit Schreiben vom 3. März 1992 die Ersatzvornahme angedroht und eine Nachfrist bis 15. Mai 1992 eingeräumt worden. Im Sinne des bereits ergangenen Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 26. Mai 1992, Zl. 92/05/0035, sei davon auszugehen, daß der Spruch des zugrundeliegenden Titelbescheides ausreichend bestimmt sei. Aus der Formulierung des Titelbescheides ergebe sich, daß Gegenstand der Ersatzvornahme nur das tatsächliche Entfernen der Abfälle sein könne. Die voraussichtlichen Kosten für diese Arbeiten würden S 60,000.000,-- betragen. Andere technisch minderwertige Sanierungsvarianten, zu denen von herangezogenen Unternehmen Stellung genommen worden sei, könnten nicht Gegenstand der Vollstreckungsverfügung sein. Das im § 2 VVG normierte Schonungsprinzip sei daher nicht verletzt.

Dieser nach der Konkurseröffnung am 19. April 1994 erlassene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich erging entsprechend der Zustellverfügung an die "G-GesmbH, z.H. Hrn. Rechtsanwalt Dr. W in L". Die vorliegende Beschwerde wurde von der "Konkursmasse über das Vermögen der Firma G-Ges.m.b.H. in N, vertreten durch den Masseverwalter Dr. G, Rechtsanwalt in W" erhoben.

Gemäß § 3 Abs. 1 Konkursordnung beschränkt die Konkurseröffnung den Gemeinschuldner nur in den Verfügungen über die Masse, während er sonst rechts- und handlungsfähig bleibt. Nach § 1 Konkursordnung bildet das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners, das er zur Zeit der Konkurseröffnung hat und das er während des Konkurses erlangt, die Konkursmasse. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluß vom 30. September 1965, Zl. 1650/65, und das hg. Erkenntnis vom 8. Juni 1978, Slg.Nr. 9585/A) tritt in einem Verwaltungsverfahren nach Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Auch die Zustellung von Bescheiden, die sonst an den Gemeinschuldner zu erfolgen hätte, hat nach der Konkurseröffnung insoweit an den Masseverwalter zu erfolgen. Nur dieser ist zur Ergreifung von Rechtsmitteln berechtigt (vgl. Bartsch - Pollak, Konkursordnung I, 36). Dies gilt auch für die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (vgl. das hg. zitierte Erkenntnis Slg. Nr. 9585/A).

Die vorliegende Kostenvorauszahlungsvorschreibung, die in erster Instanz mit Bescheid vom 22. Juli 1993 angeordnet worden war, stellt einen Passivbestandteil der Konkursmasse der G-Gesellschaft m.b.H. dar. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides, die nach Konkurseröffnung erfolgte, hätte daher an den Masseverwalter erfolgen müssen.

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid - wie sich dies aus seiner Zustellverfügung und aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt - nicht dem Masseverwalter zugestellt. Der angefochtene Bescheid ist somit gegenüber dem beschwerdeführenden Masseverwalter der Konkursmasse der G-Ges.m.b.H. nicht als wirksam erlassen anzusehen und entfaltet daher dieser gegenüber keinerlei Rechtswirkungen. Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Masseverwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050076.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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