TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/28 94/19/0998

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des T in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Februar 1994, Zl. 4.343.935/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Februar 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines liberianischen Staatsangehörigen, der am 17. Jänner 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Jänner 1994, betreffend Asylgewährung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit der Frage seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Aus der niederschriftlichen Vernehmung des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1994 gehe nämlich hervor, daß er sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet in Griechenland aufgehalten habe. Es wäre ihm somit möglich gewesen, bei den dortigen Behörden um Asyl anzusuchen. Er sei in Griechenland keinerlei Verfolgungen ausgesetzt gewesen und habe auch nicht befürchten müssen, ohne Prüfung seiner Fluchtgründe in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Denn Griechenland sei seit dem 7. August 1968 Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention und es spreche nichts dafür, daß es die aus dieser Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere das in deren Art. 33 verankerte Refoulement-Verbot, etwa vernachlässige. Es sei durchaus legitim, davon auszugehen, daß in einem Staat, dessen Rechts- und Verfassungsordnung im großen und ganzen effektiv sei, auch größere Teilbereiche dieses Rechtsbestandes - wie das "Refoulementrecht" - ebenfalls effektiv in Geltung stünden. Der Beschwerdeführer habe auch nicht darzutun vermocht, daß er keinen Rückschiebeschutz genossen hätte.

Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwendet, der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 sei nur dann gegeben, wenn ein anderer Staat dem Flüchtling bereits Asyl gewährt habe, so ist ihm entgegenzuhalten, daß diese Auffassung im Wortlaut dieser Bestimmung keine Deckung findet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 94/01/0527, und die dort zitierte Vorjudikatur). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256, sowie vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357) ist Verfolgungssicherheit im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung vielmehr dann anzunehmen, wenn der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte. Dabei kommt es - im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers - nicht darauf an, ob die Behörden des anderen Staates von dem Aufenthalt des Beschwerdeführers wußten und ihn geduldet haben. Es kommt auch nicht darauf an, welche Absichten der Asylwerber dabei verfolgt und wie lange er sich in diesem anderen Staat aufgehalten hat. Schutz vor Verfolgung hat ein Asylwerber vielmehr dann gefunden, wenn er sich nach Verlassen seines Heimatlandes, in dem er verfolgt zu werden behauptet, in einem anderen Staat - selbst nur im Zuge der Durchreise - befunden hat und die genannte Sicherheit - aus objektiver Sicht - bereits dort hätte in Anspruch nehmen können.

Da der Beschwerdeführer nicht behauptet, daß Griechenland seine Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft zur Genfer Flüchtlingskonvention nicht einhalte bzw. das Ermittlungsverfahren diesbezüglich mangelhaft gewesen sei und der Beschwerdeführer daher in Griechenland nicht vor Verfolgung und vor Abschiebung in sein Heimatland sicher gewesen wäre - er hat dies auch im Verwaltungsverfahren nicht getan -, kann der Annahme der belangten Behörde, der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 liege vor, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994190998.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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