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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Februar 1994, Zl. 4.328.028/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Februar 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen Ghanas, der am 16. November 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 27. August 1992, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil der Beschwerdeführer bereits in Burkina Faso und in Niger vor seiner Einreise nach Österreich vor Verfolgung i.S.d. § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 sicher gewesen, sondern auch, weil er kein Flüchtling i.S.d. § 1 Z. 1 AsylG 1991 sei. Daß von ihr im vorliegenden Fall bereits das AsylG 1991 anzuwenden sei, folgerte die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides aus § 25 Abs. 2 erster Satz AsylG 1991, weil das gegenständliche Asylverfahren nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war. Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - nicht zu.
Die belangte Behörde hätte daher zufolge der am 1. September 1992 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides ihrer Entscheidung gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 1991 vielmehr das AsylG (1968) zugrundezulegen gehabt.
Soweit die belangte Behörde demgegenüber das AsylG 1991 angewendet hat, gleicht der vorliegende Beschwerdefall in Ansehung der Flüchtlingseigenschaft in allen für die Entscheidung relevanten Einzelheiten jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/19/0235, zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Soweit die belangte Behörde jedoch vom Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 Gebrauch gemacht hat, ist ihr zu entgegnen, daß dem AsylG (1968) eine derartige Bestimmung fremd war.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesen Gründen als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Das die Stempelgebühren betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, da ein Kostenersatz nur hinsichtlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191042.X00Im RIS seit
20.11.2000