TE Vfgh Beschluss 1992/12/4 G4/91

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Veröffentlicht am 04.12.1992
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Index

26 Gewerblicher Rechtsschutz
26/01 Wettbewerbsrecht

Norm

B-VG Art133 Z4
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
NahversorgungsG §7 Abs2
KartellG 1988 §93 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des Kartellobergerichtes beim Obersten Gerichtshof (KOG) auf Aufhebung des §7 Abs2 NahversorgungsG mangels Kompetenz des - nach Aufhebung des §93 Abs1 dritter Satz KartellG 1988 mit E v 15.10.92, G159/92 - als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag zu qualifizierenden KOG zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 1990 beantragt das Kartellobergericht beim Obersten Gerichtshof (künftig: KOG) die Aufhebung des §7 Abs2 des Nahversorgungsgesetzes, BGBl. 392/1977 (künftig: NahVG) als verfassungswidrig. Es meint, diese Bestimmung bei Erledigung eines bei ihm anhängigen Rechtsmittels anwenden zu müssen und erachtet die Vorschrift, durch die die Antragstellung für bestimmte Verfahren nach dem NahVG auf die in dieser Bestimmung genannten Amtsparteien eingeschränkt wird, im Hinblick auf Art6 EMRK als verfassungswidrig.

2. Anläßlich der Überprüfung der Antragslegitimation des antragstellenden KOG entstanden beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §93 Abs1 dritter Satz des Kartellgesetzes 1988, BGBl. 600/1988 (künftig: KartG). Diese Bestimmung ordnet an, daß für die Beisitzer des Kartellgerichts und des KOG (und ihre Stellvertreter) §21 GOG 1896 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß gilt. Damit wird die Geltung des §21 GOG 1896 auf die Beisitzer des KOG erstreckt und für diese normiert, daß ihnen "für die Dauer ihres Amtes in Ansehung der Ausübung desselben die Rechte und Pflichten eines selbständigen Richters zu(kommen)".

3. Mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1992, G159/92, hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung genommene Bestimmung des dritten Satzes des §93 Abs1 KartG als verfassungswidrig auf und bestimmte für das Inkrafttreten der Aufhebung eine Frist bis 30. September 1993.

Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Entscheidung des Verfassungsgerichthofes auf den Rechtsfall zurück, der für das KOG Anlaß zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof und für diesen Anlaß zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens gegeben hat. Für diese Rechtssache ist daher die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden.

Der - für den Anlaßfall somit relevante - Wegfall der aufgehobenen Bestimmung bedeutet - wie die Bundesregierung in ihrer Äußerung im Verfahren G159/92 richtig erkannt hat -, daß das "Kartellgericht" als kollegiale Verwaltungsbehörde und das KOG als eine solche mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art133 Z4 B-VG zu qualifizieren ist. Bei Behandlung des Rechtsfalls, der dem KOG Anlaß zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof gegeben hat, wird dieses Staatsorgan daher - ungeachtet der Tatsache, daß es infolge der Fristsetzung in der Entscheidung G159/92 in anderen Verfahren auf Grund der verfassungsrechtlich unanfechtbar gewordenen Gesetzesbestimmung weiterhin als Gericht zu entscheiden hat - als weisungsfreie Verwaltungsbehörde nach Art133 Z4 B-VG tätig. Einer solchen Behörde kommt aber nach Wortlaut und Sinn des Art140 Abs1 B-VG die Kompetenz zur Stellung eines Antrags auf Aufhebung einer Gesetzesvorschrift wegen Verfassungswidrigkeit nicht zu.

Der Antrag des KOG war daher zurückzuweisen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG ohne weitere mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Kartellrecht, Kollegialbehörde, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G4.1991

Dokumentnummer

JFT_10078796_91G00004_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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