Index
10 VerfassungsrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Versagung eines Löschungsbegehrens hinsichtlich personenbezogener Daten in einem Kopienakt bzw Papierakt; kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens in Folge Unkenntlichmachung der Daten durch SchwärzungSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Die Beschwerde entspricht ausgehend davon, dass der bekämpfte Bescheid ausschließlich über das behauptete Recht auf Löschung "unstrukturierter Papierakten" abspricht, in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem hg. Erkenntnis vom 7. März 2007 B1708/06 zugrunde liegenden Beschwerde, die sich ebenfalls gegen eine Entscheidung der Datenschutzkommission wandte.
Der Verfassungsgerichtshof kann sich daher darauf
beschränken, auf die Entscheidungsgründe seines zu B1708/06 am 7. März 2007 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen; aus diesem ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde und die Beschwerde daher abzuweisen war.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Datenschutz, EU-Recht Richtlinie, Privat- und Familienleben, HomosexualitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1479.2006Dokumentnummer
JFT_09929686_06B01479_00