TE Vwgh Beschluss 1995/3/28 95/19/0019

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über den Antrag des E in W, betreffend den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/19/0074, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/19/0074, wurde die Behandlung der Beschwerde des E gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. März 1993, Zl. UVS-06/13/00512/92, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung nach der Rechtsanwaltsordnung als unzulässig zurückgewiesen worden war, gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Mit seiner am 7. Februar 1995 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe erhebt E erkennbar "Einspruch" gegen den vorangeführten Beschluß.

Sollte der Antragsteller - was seinem Vorbringen nicht eindeutig zu entnehmen ist - damit ein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes ergreifen wollen, so wäre dies unzulässig, da Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Ziel der Abänderung oder Aufhebung einer solchen Entscheidung von der Rechtsordnung nicht vorgesehen sind.

Sollte der Antragsteller - wie dies seinem Vorbringen allenfalls entnommen werden könnte - die Wiederaufnahme seines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof anstreben, so wäre auch diesfalls seine Eingabe unzulässig. Im Verfahren über derartige Anträge hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 62 Abs. 1 VwGG das AVG anzuwenden. Danach aber hat der Wiederaufnahmswerber die Wiederaufnahmsgründe im Hinblick auf die Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Frist bereits in seinem Antrag anzuführen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 613 wiedergegebene Rechtsprechung). Fehlen - wie im vorliegenden Fall - Angaben über das Vorliegen der gesetzmäßigen Wiederaufnahmsgründe und somit Angaben über die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmsantrages, kann dies nicht als ein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG angesehen und einer Verbesserung zugeführt werden (vgl. VwSlg. 8605/A u.a.).

Schließlich könnte dem Vorbringen des Antragstellers auch noch entnommen werden, daß er aus wirtschaftlichen Gründen einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der über ihn verhängten Strafe anstrebt (vgl. § 54b Abs. 3 VStG). Für eine derartige Bewilligung eines Aufschubes oder von Teilzahlungen ist jedoch der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig, sodaß sich der Antrag auch insoweit als unzulässig erweist.

Die Eingabe war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995190019.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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