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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Mai 1994, Zl. 4.341.249/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Mai 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Somalia, der am 12. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 25. September 1992, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer, ohne sich mit der Frage seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 AsylG 1991 gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 3 Z. 3 AsylG 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtlings kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Daß von ihr im vorliegenden Fall bereits das AsylG 1991 anzuwenden sei, folgerte die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides aus § 25 Abs. 2 erster Satz AsylG 1991, weil das gegenständliche Asylverfahren nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war. Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - nicht zu.
Die belangte Behörde hätte daher zufolge der am 6. Oktober 1992 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides ihrer Entscheidung gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 1991 viel mehr das AsylG (1968) zugrundezulegen gehabt. Da dem AsylG (1968) jedoch eine dem § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 entsprechende Bestimmung fremd war, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte bei diesem Ergebnis gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994191150.X00Im RIS seit
20.11.2000