TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/28 94/19/1406

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 1994, Zl. 4.344.982/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, wurde am 26. August 1994 von der Bezirkshauptmannschaft Schärding beim Versuch, illegal in die Bundesrepublik Deutschland zu reisen, betreten und in Schubhaft genommen. Am 1. September 1994 beantragte der Beschwerdeführer, ihm Asyl zu gewähren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. September 1994 abgewiesen.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 1994 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer nicht nur deshalb kein Asyl gemäß § 3 AsylG 1991 gewährt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 leg. cit. verneint hat, sondern auch deshalb, weil sie - wie das Bundesasylamt - der Ansicht war, daß der Asylausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei. Nach dieser Gesetzesstelle wird einem Flüchtling kein Asyl gewährt, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Selbst wenn der Beschwerdeführer - wie er in seiner Beschwerde geltend macht - als Flüchtling hätte angesehen werden müssen, wäre für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, wenn dieser Ausschließungsgrund vorliegt.

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften das Fehlen von Sachverhaltsfeststellungen. Das Abstellen auf die Tatsache, daß (u.a.) Kenia Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention sei, bedeute nur ein Argument rein formeller Natur; die belangte Behörde hätte die tatsächliche Situation in den betreffenden Ländern erforschen müssen.

Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, daß die belangte Behörde die Tatsache, daß Kenia Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention ist, nur als unterstützendes Argument zur Frage der Verfolgungssicherheit und des Rückschiebungsschutzes herangezogen hat. Der Beschwerdeführer hat nämlich in seiner Einvernahme am 5. September 1994 vor dem Bundesasylamt in Linz ausgeführt, Somalia im November 1990 verlassen zu haben und nach Kenia geflohen zu sein. Dort sei er in einem Flüchtlingscamp, das vom UNHCR betreut worden sei, bis Ende Oktober 1992 verblieben, woraufhin er nach Äthiopien gereist sei, wo er sich privat bis Dezember 1992 aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer geht auch vor dem Gerichtshof davon aus, daß er sich in Kenia aufgehalten habe. Hinweise darauf, daß er dort in dem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager nicht vor Verfolgung und Rückschiebung sicher gewesen wäre, sind seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht zu entnehmen. Wenn nun die belangte Behörde unter Verwertung der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines länger dauernden Aufenthaltes in Kenia und der Tatsache, daß dieser Staat Mitglied der Genfer Flüchtlingskonvention ist, davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer wäre dort unter dem Schutz des UNHCR vor Verfolgung und Zurückschiebung sicher gewesen, kann dem nicht entgegengetreten werden; es wäre zumindest am Beschwerdeführer gelegen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/19/0413), im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht darzulegen, warum diese - nicht als unschlüssig zu erkennende - Annahme der Behörde unzutreffend sein sollte. Die bloße Behauptung unzureichender Sachverhaltsfeststellungen reicht im gegebenen Zusammenhang jedenfalls nicht aus.

Die unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191406.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten