TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/28 94/05/0298

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §10 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §4 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der E in M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. April 1994, Zl. Ro-259/2/1994, betreffend einen Auftrag gemäß § 10 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Dezember 1993 wurde der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 10 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 der Auftrag erteilt, "das vom Grundstück Parz. 20, KG. S, seitens der Gemeinde M beseitigte gebrauchte Autowrack, Marke VW Polo grün, vom Bauhof der Gemeinde M bis spätestens 01.05.1993 zu übernehmen bzw. ordnungsgemäß zu entsorgen". Außerdem wurde der Beschwerdeführerin gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle vorgeschrieben, "die Kosten für die Verbringung des Autowracks zum Bauhof der Gemeinde M in Höhe von S 1.200,--" binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides "der Gemeinde ... zu ersetzen".

Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 7. April 1994 wurde die dagegen eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 95 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 als unbegründet abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Gemeinde erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 4

Verunstaltungsverbot

(1) Verunstaltungen des Ortsbereiches sind verboten. Als Verunstaltung gilt insbesondere:

a) das Ablagern von Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt oder sonstigen Abfällen außerhalb von hiezu bewilligten Flächen;

...

§ 10

Beseitigung

(1) Im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. a abgelagerte Abfälle, wie Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt, die im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 3 lit. d angebrachten Plakate oder ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 durchgeführte Maßnahmen sind von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den sonst Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen. Dies gilt nicht für Müll, Unrat, Plakate und ähnliche Gegenstände mit geringem Sachwert.

(2) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes im Sinne des Abs. 1 sind vom Eigentümer oder von dem sonst Verfügungsberechtigten der Gemeinde zu ersetzen. Eine Nichtübernahme eines entfernten Gegenstandes binnen einem Monat nach einer Aufforderung, in der auf die Folgen des Verfalls hingewiesen wurde, bewirkt dessen Verfall zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

..."

Da der Beschwerdeführerin mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Berufungsbescheid im Sinne des zweiten Satzes des § 10 Abs. 1 der wiedergegebenen Gesetzesstelle der Auftrag erteilt worden ist, das über Veranlassung der Gemeinde bereits von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin entfernte und zum "Bauhof der Gemeinde" verbrachte Autowrack "zu übernehmen", also von dort zu entfernen oder über ihren Auftrag entfernen zu lassen, hat der Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die am 29. März 1993 vorgenommene Entfernung des Autowracks von ihrem Grundstück, also durch die damit erfolgte Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in ihren Rechten verletzt worden ist, weil dafür zufolge Art. 129 a Abs. 1 Z. 2 B-VG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 10. November 1992, Zl. 92/05/0150). Auf das der Rechtmäßigkeit der Entfernung des Autowracks vom Grundstück der Beschwerdeführerin gewidmete Beschwerdevorbringen hat der Gerichtshof daher nicht einzugehen, weshalb auch die ausschließlich im Zusammenhang damit erhobene Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG nicht wesentlich sein und sohin auch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen kann. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob dem von der Beschwerdeführerin als erheblich angesehenen Umstand, daß das in der Folge im Auftrag der Gemeinde entfernte Autowrack auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin "bereits auf einem Anhänger verladen war", auf dem Boden des vorstehend bereits wiedergegebenen § 4 Abs. 1 lit. a des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 eine rechtliche Bedeutung zukommt, und ob die belangte Behörde in diesem Zusammenhang Verfahrensvorschriften verletzt hat. Die Beschwerdeführerin hat nicht zu erkennen gegeben, inwiefern die im Sinne des § 10 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung zur Übernahme des in Rede stehenden Autowracks gesetzwidrig sein soll, und auch nach Ansicht des Gerichtshofes ist eine derartige Rechtswidrigkeit nicht gegeben. Ferner hat die Beschwerdeführerin auch nicht die Unangemessenheit der für die Entfernung vorgeschriebenen Kosten behauptet (wofür auch nach Auffassung des Gerichtshofes keine Anhaltspunkte bestehen), weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050298.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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