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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §138 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des Vereins "S" in K, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. Oktober 1993, Zl. 513.205/01-I 5/93, betreffend wasserpolizeilicher Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Mai 1993 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Berufung auf § 17 des Altlastensanierungsgesetzes 1989 (ALSAG 1989) und § 138 Abs. 1 lit. a des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) aufgetragen, die konsenslosen Ablagerungen auf der Parzelle 1105/4, KG K., bestehend aus Bauschutt, Hausmüll, Erdaushub und Holzstücken zu beseitigen. Im Spruch des Bescheides heißt es weiters, die Ablagerungsstätte liege ca. 400 m südöstlich der Brunnenanlage K. Die Fläche dieser Ablagerungsstätte betrage ca. 1600 m2; bei einer mittleren Schüttmächtigkeit von ca. 2,8 m ergebe sich ein Volumen von ca. 4.500 m3. Als Endtermin für die Räumungsarbeiten wurde der 31. Oktober 1993 festgesetzt.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, zur Sicherung der Wasserversorgung der Stadt K., welche aus mehreren Brunnenanlagen im vorgelagerten Augebiet erfolge, habe die Stadtgemeinde K. die Planungsgemeinschaft T. beauftragt, eine Gefährdungsabschätzung in Verbindung mit einer Variantenstudie und in weiterer Folge ein Sanierungs- bzw. Absicherungsprojekt für die Deponien 1 (Brandschuttdeponie), 3 (Stiftsdeponie), 4 (Deponie beim Geschirrwasser) und 5 (Grünabfalldeponie) auszuarbeiten. Als Grundlage hätten dabei bereits vorhandene Untersuchungen und Unterlagen der Stadtgemeinde K. bzw. von der Planungsgemeinschaft durchgeführte Untersuchungen gedient. Dieses Konvolut sei der Wasserrechtsbehörde zur Prüfung und Diskussion der Absicherungs- bzw. Sanierungsmöglichkeiten vorgelegt worden. Von der Wasserrechtsbehörde sei in der Folge ein Verfahren gemäß § 138 WRG 1959 eingeleitet und ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, welches hinsichtlich der "Grünabfalldeponie" folgendes Ergebnis erbracht habe:
Seit dem 1. Weltkrieg sei auf das Gebiet der Grünabfalldeponie von den damaligen Gülleführern Jauche ausgebracht worden. Bis zum Jahr 1954 seien sämtliche Fäkalien der Stadtgemeinde K. von näher bezeichneten Firmen im Bereich der Deponie entsorgt worden. In den Jahren 1975 bis 1980 habe die beschwerdeführende Partei Ablagerungen auf der gegenständlichen Deponie durchgeführt.
Mit Bescheid vom 30. September 1980 habe die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung dem - von der beschwerdeführenden Partei verschiedenen - Grundeigentümer aufgetragen, den Deponiebetrieb einzustellen, das abgelagerte Material einzuplanieren und im Anschluß mit einer Schicht aus rekultivierbarem Material zu überziehen.
Die Ablagerungsstätte liege ca. 400 m südöstlich der Brunnenanlage K. auf dem Grundstück Nr. 1104/4, KG K. Die Fläche der Ablagerungsstätte betrage ca. 1600 m2 bei einer mittleren Schüttmächtigkeit von ca. 2,8 m; dies ergebe ein Volumen von ca. 4.500 m3. Als Deponiegut seien im wesentlichen Bauschutt, Hausmüll, Erdaushub und Holzstücke festgestellt worden.
Eine Nachschau im Wasserbuch habe ergeben, daß für die Ablagerungsstätte keine wasserrechtliche Bewilligung bzw. keine Anzeige gemäß § 142 WRG 1959 vorliege.
Diese Verdachtsfläche sei am 22. Mai 1990 als Altlast in den Altlastenatlas des Umweltbundesamtes aufgenommen worden.
Die beschwerdeführende Partei habe zu diesem Sachverhalt angeführt, in der fraglichen Deponie seien von den Mitgliedern der beschwerdeführenden Partei nur Grünabfälle, Gartenabfälle und dgl. abgelagert worden. Die anfallenden Abfallprodukte hätten nur mit Schiebetruhen zur Deponie gebracht werden können. Ein Schranken der Forstverwaltung habe eine Zufahrt größerer Transportfahrzeuge verhindert. Die Vereinsleitung habe in den jährlich abgehaltenen Jahreshauptversammlungen immer wieder darauf hingewiesen, daß eine Ablagerung von Sachgütern anderer Art verboten sei. Auch die nach jedem Hochwasser geschädigten Sachgüter wie Hausrat, Maschinen und dgl. seien separiert abgelagert und nachträglich auf Vereinskosten entsorgt worden. Für diese Maßnahmen seien eigene Plätze im Inneren der Gartenanlage vorgesehen gewesen. Eine jährliche freiwillige Reinigungsaktion für den Aubereich sei schon damals ein fixer Bestandteil für die Vereinsleitung und deren Mitglieder gewesen; eine separierte Entsorgung sei auch hier vorgesehen gewesen.
Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens sei der Förster O. D. als Zeuge einvernommen worden. Dieser habe ausgesagt, er sei seit dem Jahre 1953 Revierförster des Chorherrenstiftes K. Bis zum Jahr 1954 seien sämtliche Fäkalien der Stadtgemeinde K. in die Deponie 5 entsorgt worden. Die getrockneten Fäkalien seien von den Gartenbesitzern als Dünger herausgestochen und auf die Gartenflächen aufgebracht worden. Zur Entsorgung des anfallenden Gras- und Baumschnittes sei der beschwerdeführenden Partei diese Grube zur Verfügung gestellt worden unter der Bedingung, daß die Ablagerungen behördlich genehmigt würden. Seitens der Stadtgemeinde K. sei diese Ablagerung mit Bescheid vom 25. Mai 1973 gemäß § 94 der Niederösterreichischen Bauordnung nachträglich zur Kenntnis genommen worden. Die Gestattung der Benützung der Grube für obige Zwecke sei für einen Zeitraum von 5 Jahren (1975 bis 1980) gestattet worden. Dafür habe das Stift rund S 11.000,-- für die Grundinanspruchnahme, für die Abgeltung der Benützung von Straßenwegen, für die Abgeltung von Jagd- und Forstschäden bekommen. Während dieser 5 Jahre sei der Betrieb dieser Fläche ausschließlich durch die beschwerdeführende Partei erfolgt und seien auch die abschließenden Rekultivierungsmaßnahmen, welche mit Bescheid der BH Wien-Umgebung vom 30. September 1990 dem Chorherrenstift vorgeschrieben worden seien, von der beschwerdeführenden Partei durchgeführt worden.
Zur Frage, ob neben den Gartenabfällen auch Hausmüll aus dem Bereich der beschwerdeführenden Partei auf der in Rede stehenden Fläche abgelagert worden sei, habe der Zeuge angegeben, daß zu dieser Zeit bereits eine öffentliche Müllentsorgung auch für den Bereich der Kleingartensiedlung eingerichtet gewesen sei. Der Anteil an Hausmüll dürfte nur einen ganz geringen Anteil ausgemacht haben und sei wahrscheinlich auf die Ablagerungstätigkeit unbekannter Personen zurückzuführen. Der Zufahrtsbereich zur Deponiefläche sei beschränkt. Den Schlüssel hiezu habe die beschwerdeführende Partei gehabt. Eine Zufahrt mit größeren Transportfahrzeugen sei daher ausgeschlossen gewesen.
Auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei nicht bestrittenen Sachverhaltes stehe fest, daß die gegenständliche Deponie in den Jahren 1975 bis 1980 von der beschwerdeführenden Partei betrieben worden sei. Die beschwerdeführende Partei habe daher den durch die Ablagerungstätigkeit bereits bestehenden Zustand weiterhin aufrechterhalten bzw. die gesamte Anlage weiterbetrieben, weshalb sie auch für die Ablagerungen als Normadressat eines gewässerpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 in Betracht komme.
Aus den fachlich fundierten Gutachten der befaßten Amtssachverständigen gehe schlüssig hervor, daß die gegenständliche Ablagerungsstätte in keiner Weise dem heutigen Stand der Technik entspreche und überdies bereits massive Einwirkungen auf den Grundwasserkörper im Bereich der Deponie festgestellt worden seien. Daraus ergebe sich, daß nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vorzugehen gewesen sei.
Die beschwerdeführende Partei berief und wies auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren hin.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 1993 wies die belangte Behörde die Berufung ab und setzte die Frist zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen mit 30. April 1994 neu fest.
In der Begründung heißt es, im vorliegenden Fall sei die Ablagerung konsenslos erfolgt und stelle damit eine eigenmächtige Neuerung dar. Das Vorliegen einer konsenslosen Neuerung sei auch von der beschwerdeführenden Partei unangefochten geblieben; es sei lediglich das Vorliegen einer Baubewilligung eingewendet worden. Der wasserpolizeiliche Auftrag habe sich in erster Linie an denjenigen zu richten, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten hat, unabhängig von den Grundeigentumsverhältnissen. Als Täter nach dieser Gesetzesbestimmung komme jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht habe. Es sei nicht notwendig, daß eine schuldhafte Gesetzesübertretung vorliege, vielmehr reiche dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG 1959 widersprechenden Zustandes. Als Normadressat eines wasserpolizeilichen Auftrages komme auch derjenige in Betracht, der den von einem Dritten konsenslos geschaffenen Zustand aufrecht erhalte und nutze. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, daß seit dem 1. Weltkrieg auf dem Gebiet der gegenständlichen Deponie Jauche aufgebracht, bis 1954 sämtliche Fäkalien der Stadtgemeinde K. entsorgt worden seien und in den Jahren 1975 bis 1980 die beschwerdeführende Partei Ablagerungen vorgenommen habe. Der baupolizeiliche Bescheid der Stadtgemeinde K. vom 25. Mai 1973 und der Bescheid der BH Wien-Umgebung vom 30. September 1980, mit dem dem Chorherrenstift K. die Rekultivierung der Deponie aufgetragen wurde, seien für das gegenständliche Verfahren irrelevant, da jedenfalls feststehe, daß die beschwerdeführende Partei den vor 1975 konsenslos geschaffenen Zustand aufrecht erhalten und in den Jahren 1975 bis 1980 selbst genützt habe. Dies werde von der beschwerdeführenden Partei in der Berufung auch nicht bestritten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe keine eigenmächtige Neuerung vorgenommen. Weder im erstinstanzlichen Bescheid noch im angefochtenen Bescheid habe auf Grund des Ermittlungsverfahrens die Feststellung getroffen werden können, daß die festgestellten Einwirkungen auf die Gewässerbeschaffenheit durch die von der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 1975 bis 1980 getätigten Grünablagerungen (Gras und Baumschnitt) hervorgerufen worden sein. Die im angefochtenen Bescheid geäußerte Ansicht, die beschwerdeführende Partei habe den vor 1975 konsenslos geschaffenen Zustand aufrechterhalten, stehe mit dem Akteninhalt in Widerspruch, wonach bis 1954 auf dem Gebiet der gegenständlichen Deponie Jauche aufgebracht und bis zu diesem Jahr sämtliche Fäkalien der Stadtgemeinde K. entsorgt worden seien.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Als "eigenmächtige Neuerung" ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. November 1956, Slg. N. F. 4.211/A; vom 19. März 1959, Slg. N. F. 4.913/A; vom 8. Februar 1974, Slg. N. F. 8.551/A u.a.).
Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat.
Zentrales Problem ist im Beschwerdefall die Frage, ob die beschwerdeführende Partei ein Verhalten gesetzt hat, das es rechtfertigt, sie in bezug auf die "Grünabfalldeponie" als denjenigen anzusehen, der die eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat.
Nach dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der von der belangten Behörde durch Abweisung der Berufung der beschwerdeführenden Partei zum Inhalt ihres Bescheides gemacht wurde, besteht die eigenmächtige Neuerung im Beschwerdefall in konsenslosen Ablagerungen auf der Parzelle 1105/4, KG K, bestehend aus Bauschutt, Hausmüll, Erdaushub und Holzstücken.
Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch dem sonstigen Akteninhalt ist zu entnehmen, daß die beschwerdeführende Partei Ablagerungen dieser Art getätigt hat; sie hat die Durchführung solcher Ablagerungen vielmehr im Verwaltungsverfahren stets bestritten. Dem Akt läßt sich nur entnehmen, daß die beschwerdeführende Partei in den Jahren 1975 bis 1980 Grünabfälle abgelagert hat.
Die belangte Behörde zitiert jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne entsprechende Bewilligung eine Übertretung von Bestimmungen des WRG 1959 im Sinne des § 138 abs. 1 leg. cit. darstellt, sondern auch die Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslos bestehenden Zustandes (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 93/07/0171), erläutert aber nicht, inwiefern ein solcher Sachverhalt im Beschwerdefall vorliegt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht weder hervor, welchen von einem anderen geschaffenen konsenslosen Zustand die beschwerdeführende Partei aufrechterhalten und genutzt haben soll, noch worin die Aufrechterhaltung und Nutzung besteht.
Dem Akt ist zu entnehmen, daß auf Parzelle 1105/4 bis zum Jahre 1954 Fäkalien und Jauche aufgebracht wurden. Wie die Parzelle zwischen 1954 und der Ablagerung von Grünabfall durch die beschwerdeführende Partei in den Jahren 1975 bis 1980 genutzt wurde, geht aus dem Akt nicht hervor. Dafür, daß von der Ausbringung von Fäkalien und Jauche bis zum Jahr 1954 noch jetzt dem WRG 1959 widersprechende Einwirkungen auf Gewässer ausgehen und der durch die Ausbringung von Fäkalien und Jauche geschaffene Zustand daher jener konsenslose Zustand ist, den die beschwerdeführende Partei in einer dem WRG 1959 widersprechenden Weise aufrechterhalten und genutzt hat, bietet der Akteninhalt keinen Anhaltspunkt; auch die belangte Behörde geht selbst offenbar nicht von einer solchen Annahme aus, hätte sie doch sonst auch die Beseitigung der Fäkalien etc. anordnen müssen.
Dafür, daß die beschwerdeführende Partei einen durch die Ablagerung dem Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Materialien geschaffenen konsenslosen Zustand in einer dem WRG 1959 zuwiderlaufenden Weise aufrechterhalten und genutzt hat, findet sich ebenfalls kein Anhaltspunkt. Zum einen deutet der Akteninhalt darauf hin, daß diese Ablagerungen erst in den Jahren 1978 bis 1980 bzw. später getätigt wurden, sodaß von der Aufrechterhaltung eines von einem anderen geschaffenen, von der beschwerdeführenden Partei vorgefundenen Zustandes keine Rede sein kann; zum anderen wird nicht dargelegt, inwiefern die Ablagerung von Grünabfällen eine dem WRG 1959 zuwiderlaufende Aufrechterhaltung und Nutzung eines konsenslosen Zustandes darstellen soll.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid auf der Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070161.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015