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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der I in H, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 1994, Zl. R/1-V-94257/00, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. GB in H, 2. KB in H, 3. Gemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegündet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1973 wurde den Erst- und Zweitmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 2496/2, KG H, erteilt. Das Wohnhaus wurde direkt an die Grundstücksgrenze zum Grundstück des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführerin hin errichtet. Zur Grundstücksgrenze (in der nördlichen Hausmauer) war eine Belichtungsfläche aus Glasbausteinen vom Baukonsens umfaßt.
Im Mai 1994 zeigten die Erst- und Zweitmitbeteiligten an, an der nördlichen Außenmauer ihres Gebäudes Sanierungsarbeiten durchzuführen. Insbesondere sollte die aus einer Reihe von Glasbausteinen bestehende Belichtungsfläche durch eine zweite Reihe Glasbausteine verstärkt werden. Die Baubehörde beurteilte die Anzeige als Antrag auf Erteilung um Baubewilligung und beraumte für den 15. Juli 1994 eine Bauverhandlung an. In dieser Verhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, gegen den Austausch der Eternitverkleidung durch eine Vollwärmeschutzfassade keine Einwände zu erheben, jedoch zu fordern, "daß im Zuge dieser Baumaßnahme die beschriebene Glasbausteinfläche ebenfalls zur Gänze zugemauert wird". In der Folge erteilte der Bürgermeister die beantragte Baubewilligung.
In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus: "Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid ZO/94 vom 15. Juli 1994, da er der NÖ Bauordnung nicht entspricht. Hinweis auf § 35 der NÖ Bauordnung." Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Oktober 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Dezember 1994 abgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 35 Abs. 1 der Nö Bauordnung 1976 müßten Außenwände an einer Grundstücksgrenze, wenn das angrenzende Grundstück nicht eine öffentliche Verkehrsfläche oder Parkanlage sei, als äußere Brandwände ausgestaltet sein. Eine Ausnahme enthalte "Abs. 5 dieser Gesetzesstelle. Weder aus dieser Bestimmung noch aus der Bestimmung des Abs. 5" könne ein Recht des Anrainers auf Verschließung konsensmäßiger Belichtungsflächen abgeleitet werden. Da die gegenständliche Belichtungsfläche aber mit Bescheid aus dem Jahre 1973 bewilligt worden sei und es offenkundig sei, daß durch den Einbau einer zweiten Glasziegelreihe aus brandschutztechnischer Sicht eine Verbesserung für die Anrainerin gegeben sei (dazu wurde auch auf die Ausführungen des Bausachverständigen in der Bauverhandlung am 15. Juli 1994 hingewiesen), sei die Beschwerdeführerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 5 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 können, wenn keine feuerpolizeilichen Bedenken bestehen, ausnahmsweise folgende Öffnungen in Brandwänden bewilligt werden:
1.
Türen in inneren Brandwänden, welche selbstzufallend, unversperrbar, von beiden Seiten zu öffnen und samt ihren Stöcken brandbeständig sein müssen;
2.
Nebenfenster und Lüftungsöffnungen in äußeren Brandwänden nur mit Zustimmung der Anrainer.
Nach Abs. 6 dieser Bestimmung darf eine Bewilligung gemäß Abs. 5 Z. 2 nur auf die Dauer von höchstens 25 Jahren erteilt werden.
Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, daß ihr Rechtsvorgänger der Errichtung der Glasbausteinfläche zugestimmt hat. Sie leitet aus Abs. 6 des § 35 der Niederösterreichischen Bauordnung 1976 ab, daß die Errichtung einer zweiten Reihe von Glasziegeln nur zeitlich befristet bis längstens 3. Jänner 1999 erfolgen hätte dürfen, die diesbezügliche Befristung wäre eine maximale, davon ableitbar, daß eine Zustimmung für höchstens 25 Jahre vom Voreigentümer angenommen werde (die Beschwerdeführerin geht davon aus, daß die Baubewilligung nicht am 6. Dezember 1973, sondern am 4. Jänner 1974 erteilt wurde).
Der belangten Behörde ist zuzustimmen, daß aus § 35 der Niederösterreichischen Bauordnung kein Recht eines Anrainers abgeleitet werden kann, wonach konsensmäßige Belichtungsflächen verschlossen werden müßten. Durch die Bewilligung der Aufbringung einer zusätzlichen Reihe von Glasbausteinen werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes nicht beeinträchtigt; ein Recht auf Sichtschutz wird in diesem Zusammenhang nicht eingeräumt. Da die gegenständliche Belichtungsfläche mit Bescheid aus dem Jahr 1973 bewilligt wurde und durch den bewilligten Einbau einer zweiten Glasziegelreihe auch keine Bewilligung im Sinne des § 35 Abs. 5 Z. 2 BO erteilt wurde, ist die Beschwerdeführerin durch die nunmehr erteilte Baubewilligung in keinen Rechten verletzt worden. Entgegen der erkennbaren Ansicht der Beschwerdeführerin ist aus der Bewilligung der Anbringung einer zweiten Glasziegelreihe vor der bestehenden ersten Reihe nicht ableitbar, daß eine Bewilligung gemäß § 35 Abs. 5 Z. 2 Niederösterreichische Bauordnung erteilt worden wäre, aus der die Erst- und Zweitmitbeteiligten einen neuerlichen Beginn der Frist von 25 Jahren bzw. eine Zustimmung der Beschwerdeführerin für weitere 25 Jahre ableiten könnten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war ihre Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Mit Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995050040.X00Im RIS seit
03.05.2001