TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/28 94/19/1417

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshofhat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Stöberl, Dr. Holeschofsky und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des R in G, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. September 1994, Zl. 4.343.534/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, ist am 8. November 1993 in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag den Antrag gestellt, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid vom 9. November 1993 wies das Bundesasylamt diesen Antrag ab.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. September 1994, wurde die dagegen erhobene Berufung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat anläßlich seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. November 1993 angegeben, er habe in Abidjan einen Autoverleih gehabt. Es seien zwei Männer zu ihm gekommen, die nach Dananei in Liberia hätten fahren wollen; er hätte diese Männer führen sollen. Vor der Überquerung der Grenze habe es jedoch einen Unfall mit dem Auto gegeben. Als die Polizei gekommen sei, habe diese festgestellt, daß die Mitfahrer in ihrem Gepäck Waffen mit sich geführt hätten. Da diese jedoch bereits vor Eintreffen der Polizei geflüchtet seien und der Beschwerdeführer die beiden Mitfahrer nicht habe beschreiben können, habe die Polizei ihn verhaften wollen. Dem Beschwerdeführer sei es jedoch gelungen, zu Fuß zu flüchten und nach Abidjan zurückzukehren. Von dort habe er seine Flucht in Richtung Ghana fortgesetzt. Von Accra sei er nach Sofia geflogen.

In seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter aus, daß kurz vor der liberianischen Grenze einer der vorderen Reifen seines Fahrzeuges geplatzt sei, sodaß er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe. Er sei in ein entgegenkommendes Auto gefahren. Der Lenker dieses Fahrzeuges habe die Polizei verständigt, die wenig später am Unfallsort eingetroffen sei. Bereits vor dem Eintreffen der Polizei seien die beiden Auftraggeber des Beschwerdeführers geflohen. Nach der Befragung über den Unfallhergang hätten die Polizeibeamten den Inhalt des Kofferraumes durchsucht und dort Pistolen in den Kartons der Männer versteckt gefunden. Da der Beschwerdeführer vor der Polizei nicht habe glaubhaft machen können, daß er von den Waffen nichts gewußt habe, sei er in Panik geflohen. Im Falle seiner Verhaftung hätte man ihn zu einer langen Gefängnisstrafe oder zum Tode verurteilt.

Die belangte Behörde versagte - unter Übernahme der diesbezüglichen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides - den Angaben des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit und gelangte so dazu, dessen Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 zu verneinen.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Gerichtshof dementgegen seine Glaubwürdigkeit darzulegen versucht, kann es dahingestellt bleiben, ob die in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängel tatsächlich vorliegen. Im Ergebnis können sie jedenfalls nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, da die belangte Behörde, wäre sie auch vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen, nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können:

Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Der Beschwerdeführer hat nun im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen wegen des unerlaubten Transportes von Waffen verfolgt worden zu sein. Darin kann für sich allein keine Verfolgung aus einem der im § 1 Z. 1 AsylG 1991 genannten Gründe gesehen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0041, sowie - zur insoweit gleichgelagerten rechtlichen Situation nach dem AsylG (1968) - die Erkenntnisse jeweils vom 21. April 1994, Zlen. 94/19/0061 und 94/19/0079). Daß der Waffentransport dem Beschwerdeführer etwa im Zusammenhang mit einer bestimmten politischen Gesinnung zur Last gelegt worden wäre, läßt sich seinen Angaben nicht entnehmen, weshalb auch die Relevanz der gerügten Unterlassung einer Befragung des Beschwerdeführers zu den politischen Verhältnissen in seinem Heimatstaat und zur offiziellen Position dieses Staates zu den Bürgerkriegsereignissen in Liberia nicht erkennbar ist.

Die belangte Behörde ist somit im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 ist, sodaß auf das weitere Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem Asylausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 (Verfolgungssicherheit in Ghana und Bulgarien) nicht näher eingegangen werden muß.

Da sich die Beschwerde somit insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191417.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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