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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §302;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde 1. des Dr. Gerhard U in H und 2. der X-Apotheke W, Dr. Gerhard U KG in W, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vom 25. November 1994, Zl. 262.253/6-II/A/4/94, betreffend Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke (mitbeteiligte Partei: Mag.pharm. Elisabeth L in I), zu Recht erkannt bzw. den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 27. Februar 1987 war dem Mag.pharm. Georg G. die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in W erteilt worden.
Gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerden hatte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 24. März 1992, Zl. 87/08/0089, und vom 18. Mai 1992, Zl. 90/10/0101, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 25. März 1993 hatte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz dem Mag.pharm. Georg G. die Frist zur Errichtung und Inbetriebnahme der Apotheke in W. bis zum 9. April 1994 erstreckt.
Mag.pharm. Georg G. hat bisher ein Apothekenunternehmen in W. nicht begründet bzw. in Betrieb genommen.
Mit Schriftsatz vom 26. Mai 1993 erklärte Mag.pharm. Georg G. gegenüber dem Landeshauptmann von Tirol, auf die ihm erteilte Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer Apotheke in W. unter der Bedingung der Erteilung dieser Konzession an Mag.pharm. Elisabeth L. zu verzichten. Mit Bescheid vom 6. Oktober 1993 erteilte der Landeshauptmann von Tirol der Mag.pharm. Elisabeth L. über deren Antrag im "verkürzten Verfahren" im Sinne des § 46 Abs. 2 ApG die Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in W.
Der Erstbeschwerdeführer hatte am 8. Oktober 1993 ebenfalls die Erteilung einer Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke in W. im "verkürzten Verfahren" im Sinne des § 46 Abs. 2 ApG beantragt. Er brachte unter anderem vor, Mag.pharm. Georg G. habe sich gegenüber dem Mag.pharm. Reinhard Sch. verpflichtet, die Konzession zu Gunsten eines von letzterem namhaft zu machenden Konzessionswerbers zurückzulegen und die für die Erteilung der Konzession an diesen Konzessionswerber erforderlichen Erklärungen abzugeben. Mag.pharm. Reinhard Sch. habe gegenüber dem Mag.pharm. Georg G. ihn - den Erstbeschwerdeführer - als Konzessionswerber namhaft gemacht.
Diesen Antrag wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 15. November 1993 ab.
Über Berufung des Erstbeschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 6. Oktober 1993, mit dem Mag.pharm. Elisabeth L. die beantragte Apothekenkonzession erteilt worden war, behob der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz diesen Bescheid und wies den Konzessionsantrag der Mag.pharm. Elisabeth L. ab.
Die vom Erstbeschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. November 1993, mit dem sein Konzessionsantrag abgewiesen worden war, erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls ab.
Begründend legte die belangte Behörde im wesentlichen dar, es habe niemals ein Apothekenunternehmen bestanden. Die dem Mag.pharm. Georg G. erteilte Apothekenkonzession sei rechtskräftig zurückgenommen worden. Es fehle daher an der Grundlage der Erteilung einer Konzession für eine bestehende Apotheke im Sinne des § 46 Abs. 2 ApG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich im Recht auf Erteilung der Konzession für die "bestehende Apotheke" in W. verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Erteilung der Konzession für eine schon bestehende, auf Grund einer Konzession betriebene, durch Rechtsgeschäft oder im Erbweg auf den Erwerber übergegangenen Apotheke erfordert - anders als die Erteilung einer "neuen" Apothekenkonzession - lediglich die Prüfung auf das Vorliegen der persönlichen Erfordernisse im Sinne des § 3 Abs. 1 ApG, des Überganges des Apothekenunternehmens im Sinne des § 15 ApG und - im Falle des Betriebes durch eine Personengesellschaft - der rechtlichen und wirtschaftlichen Verfügungsmacht des Erwerbers gemäß § 12 ApG (vgl. § 46 Abs. 2 ApG). Bei Erteilung der Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke ist hingegen eine Prüfung auf die in § 10 normierten Voraussetzungen, insbesondere eine Bedarfsprüfung, unter Beiziehung der Inhaber öffentlicher Apotheken und gemäß § 29 Abs. 4 und 5 ApG betroffener Ärzte durchzuführen (vgl. § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 51 Abs. 3 ApG).
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession zum Betrieb der "bestehenden Apotheke" in W. an die Beschwerdeführer im "verkürzten Verfahren" gemäß § 46 Abs. 2 ApG lägen im Hinblick auf die Zurücknahme der dem Mag.pharm. Georg G. erteilten Konzession nicht mehr vor. Gegen diesen Zurücknahmebescheid hätten die Beschwerdeführer jedoch ebenfalls Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben. Sollte der Verwaltungsgerichtshof den Zurücknahmebescheid aufheben, müsse dies auch zur Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides führen.
Im Beschwerdefall muß die diesen Darlegungen zugrundeliegende Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Apothekenkonzession an den Erwerber eines Apothekenunternehmens im verkürzten Verfahren im Sinne des § 46 Abs. 2 ApG mit der Zurücknahme der dem früheren Inhaber erteilten Apothekenkonzession wegfielen (vgl. hiezu Wiederin, Übergang und Verlegung konzessionierter öffentlicher Apotheken, FS Winkler, 237, 244 f), keiner näheren Überprüfung unterzogen werden. Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen leitet die Beschwerde nämlich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich aus der behaupteten Rechtswidrigkeit des Zurücknahmebescheides ab; sie strebt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides als Konsequenz der Aufhebung des Zurücknahmebescheides durch den Verwaltungsgerichtshof an.
Dies kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die gegen den Zurücknahmebescheid erhobenen Beschwerden nicht zum Erfolg führten. Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene, zur Zl. 94/10/0189, protokollierte Beschwerde wurde mit Beschluß vom heutigen Tag zurückgewiesen; die von Mag.pharm. Georg G. gegen den Zurücknahmebescheid erhobene, zur Zl. 95/10/0001, protokollierte Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom heutigen Tag abgewiesen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß sich aus dem von der Beschwerde behaupteten Sachverhalt das geltend gemachte Recht auf Erteilung der Konzession für die "bestehende Apotheke" in W. im verkürzten Verfahren gemäß § 46 Abs. 2 ApG nicht ableiten läßt. Es ist nicht strittig, daß der Betrieb einer Apotheke in W. auf Grund der dem Mag.pharm. Georg G. im Jahre 1987 erteilten Konzession bisher nicht aufgenommen wurde und auch sonst - abgesehen von der Berechtigung zum Betrieb der Apotheke - Bestandteile eines Apothekenunternehmens in W. nicht vorhanden sind. Der Gerichtshof hat im soeben erwähnten Beschluß vom heutigen Tag, Zl. 94/10/0189, mit näherer Begründung dargelegt, daß der "Kauf einer nackten Konzession" nicht Anknüpfungspunkt für das verkürzte Verfahren im Sinne des § 46 Abs. 2 ApG ist, weil in einem solchen Fall nicht vom "Übergang einer Apotheke" im Sinne des § 15 ApG gesprochen werden kann. Der Erstbeschwerdeführer hat mit seinem Antrag den Verfahrensgegenstand des Konzessionsverfahrens in Richtung der Erteilung der Konzession für eine bestehende Apotheke im Sinne des § 46 Abs. 2 ApG festgelegt; ein Recht auf Erteilung der Konzession unter diesem Verfahrensregime bestand nach dem Gesagten jedoch nicht. Der Erstbeschwerdeführer konnte daher auch nicht in dem ausschließlich geltend gemachten Recht auf Erteilung der Konzession für die "bestehende Apotheke" in W. verletzt werden.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gemäß § 35 Abs. 1 ApG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Eine Verletzung im geltend gemachten Recht kommt in Ansehung der Zweitbeschwerdeführerin schon deshalb nicht in Betracht, weil diese keinen Konzessionsantrag gestellt hatte. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100013.X00Im RIS seit
11.07.2001