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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §56 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der A in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. April 1994, Zl. R/1-V-93194/00, betreffend Kanalanschlußpflicht (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid vom 29. Juli 1993 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann den Auftrag, gemäß § 17 Abs. 3 Nö Kanalgesetz 1977 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976 das Grundstück Nr. .322, KG A (A Nr. 65), an den Schmutzwasserkanal anzuschließen und binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides die Baubewilligung für die Errichtung des Hauskanales zu beantragen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Mitbeteiligten vom 7. Oktober 1993 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, daß keiner der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmetatbestände von der Anschlußverpflichtung vorliege. Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 1994 betreffend den Ehemann als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und gegenüber der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II). Die Abweisung der Vorstellung betreffend die Beschwerdeführerin wurde im wesentlichen damit begründet, daß § 56 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976 lediglich zwei Ausnahmen von der Anschlußverpflichtung vorsehe, wobei für die Beschwerdeführerin nur die zweite Ausnahme, nämlich wenn die Ableitung in einen öffentlichen Kanal nur mittels eines Pumpvorganges möglich sei, in Betracht komme. Die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren niemals behauptet, daß diese Voraussetzung vorliege. Weitere Ausnahmen von der Kanalanschlußpflicht seien im Gesetz nicht vorgesehen. Schäden, die durch die Errichtung des Hauskanals entstehen könnten, könnten nicht als Befreiungstatbestand von der Anschlußpflicht geltend gemacht werden. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf die von ihr beantragte Ausnahme gemäß § 7 Abs. 3 Nö Kanalgesetz berufe, komme diese Bestimmung nur zum Tragen, wenn eine Gemeinde eine öffentliche Fäkalienabfuhr eingerichtet habe. Dies sei jedoch nicht der Fall.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und seine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 3, § 7 Abs. 3 Nö Kanalgesetz 1977 und § 56 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976 ihr Grundstück und die dort aufgeführten Gebäude nicht an das öffentliche Kanalnetz anschließen zu müssen und die Abwässer der Liegenschaft unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften nicht in das öffentiche Kanalnetz einleiten zu müssen. Weiters sei sie im Recht verletzt, als Eigentümerin des Grundstückes .322 der EZ 276, KG A, die durch die Errichtung des Hauskanales an den auf diesem Grundstück befindlichen Gebäuden entstehenden Schäden nicht dulden zu müssen und ihre dazu geeigneten Abwässer auf ihrem Grundstück als Düngemittel nutzen zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, deren Behandlung vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 26. September 1994, B 1064/94, abgelehnt und die zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde, erwogen:
Gemäß § 56 Abs. 1 Nö Bauordnung 1976, LGBl. Nr. 8200 in der Fassung des Landesgesetzes LGBL. Nr. 8200-9, ist für jedes Gebäude Vorsorge zur Beseitigung der Abwässer (Niederschlags- und Schmutzwässer) zu treffen. Gemäß § 56 Abs. 2
Nö Bauordnung 1976 sind in Gemeinden mit öffentlichen Kanälen zur Beseitigung der Abwässer diese unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch flüssigkeitsdichte, entsprechend bemessene und in frostfreier Tiefe verlegte Rohrleitungen in diese Kanäle abzuleiten, wenn jeweils
1.
die Anschlußleitung (§ 17 Abs. 2 Nö Kanalgesetz 1977) nicht länger als 50 m und
2.
die Ableitung in den öffentlichen Kanal ohne Pumpvorgang möglich ist.
Fehlen solche öffentlichen Kanäle, sind die Abwässer in Senkgruben zu leiten oder gemäß anderen gesetzlichen Vorschriften in unschädlicher Weise zu beseitigen. § 17 Abs. 1 Nö Kanalgesetz 1977, LGBl. Nr. 8230 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8230-2, sieht vor, daß Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken oder Bauwerber, die zum Anschluß an die öffentliche Kanalanlage verpflichtet sind, Gebäude gemäß § 3 Abs. 2 erster Satz leg. cit. mit der öffentlichen Kanalanlage in Verbindung zu bringen haben. Der Hauskanal mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung ist auf Kosten des Liegenschaftseigentümers (Bauwerbers) nach den näheren Bestimmungen der Nö Bauordnung, den Anordnungen in der baubehördlichen Bewilligung und innerhalb der in derselben vorgeschriebenen Frist herzustellen. Bei Neuanlegung eines Hauptkanales der Gemeinde hat der Bürgermeister (Magistrat) gemäß § 17 Abs. 3 Nö Kanalgesetz den Liegenschaftseigentümern, für die dadurch eine Anschlußpflicht eintritt, rechtzeitig durch Bescheid den Anschluß aufzutragen. Die Liegenschaftseigentümer sind nach Rechtskraft des Bescheides verpflichtet, binnen vier Wochen um die baubehördliche Bewilligung anzusuchen und unverweilt für den rechtzeitigen Anschluß der Hauskanäle Vorsorge zu treffen.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, daß sich aus § 56 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nö Bauordnung 1976 ergebe, daß der Gesetzgeber keine bestimmte Beseitigung der Abwässer, sondern vielmehr nur verschiedene Möglichkeiten der Beseitigung vorsehen wollte. Wenn auf geeignete Weise im Sinne des § 56 Abs. 1 leg. cit. Nö Bauordnung 1976 für die Beseitigung der Abwässer gesorgt werde, bestehe gemäß § 56 Abs. 2
Nö Bauordnung 1976 keine Anschlußverpflichtung.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde zutreffend aus § 56 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976 eine Anschlußverpflichtung der Beschwerdeführerin abgeleitet, da in der Gemeinde A öffentliche Kanäle zur Beseitigung der Abwässer bestehen, die Anschlußleitung zum Grundstück der Beschwerdeführerin nicht länger als 50 m und die Ableitung in den öffentlichen Kanal ohne Pumpvorgang möglich ist. Liegen diese Voraussetzungen für ein Grundstück vor, dann ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976 für den Eigentümer der Liegenschaft die Anschlußverpflichtung an den öffentlichen Kanal.
Die Beschwerdeführerin beruft sich weiters darauf, daß sie einen Antrag gemäß § 7 Abs. 3 Nö Kanalgesetz gestellt habe, nach welcher Bestimmung Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe von der Verpflichtung zur Teilnahme an der öffentlichen Fäkalienabfuhr kraft Gesetzes ausgenommen seien bzw. andere Anschlußpflichtige über Ansuchen dann ausgenommen werden können, wenn die Fäkalien zur Düngung eines beim Haus befindlichen eigenen oder fremden Grundstückes genügender Größe verwendet werden können, sanitäre oder nachbarliche Rücksichten nicht entgegenstehen und eine Verunreinigung des Grundwassers oder sonstiger Gewässer nicht zu erwarten sei. Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde entgegengehalten, daß die Ausnahmemöglichkeit gemäß § 7 Abs. 3 Nö Kanalgesetz 1977 nur in dem Fall zum Tragen kommen könnte, wenn in der Gemeinde eine öffentliche Fäkalienabfuhr eingerichtet sei. Da eine Ausnahme gemäß § 7 Abs. 3 Nö Kanalgesetz nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens gemäß § 56 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976 ist, war auf diese in der Beschwerde bestrittene Auffassung der belangten Behörde nicht einzugehen.
Zutreffend war die belangte Behörde aber auch der Auffassung, daß das Risiko einer Beschädigung des Hauses der Beschwerdeführerin keine Ausnahme von der Anschlußpflicht gemäß § 56 Abs. 1 und 2 Nö Bauordnung 1976 in Verbindung mit § 17 Nö Kanalgesetz 1977 begründen könnte. Für allfällige eintretende Schäden stehen der Beschwerdeführerin unter Umständen zivilrechtliche Ansprüche zu.
Die Anschlußpflicht der Beschwerdeführerin an den öffentlichen Kanal gemäß § 56 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976 besteht im übrigen unabhängig davon, ob anderen Gemeindebürgern zu Recht oder zu Unrecht eine solche Anschlußverpflichtung vorgeschrieben wurde oder nicht.
Sofern die Beschwerdeführerin gleichheitsrechtliche Bedenken gegen § 56 Abs. 2 Nö Bauordnung 1976 im Vergleich zu § 7 Abs. 3 Nö Kanalgesetz vorträgt, weil es nicht sachlich gerechtfertigt sei, nur landwirtschaftliche Betriebe auszunehmen, wird auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1994, B 1064/94-6, und die dort angeführte Judikatur zum Gleichheitssatz verwiesen. Aus diesen Gründen hat auch der Verwaltungsgerichtshof gegen diese landesgesetzliche Bestimmung keine Bedenken, weshalb kein Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG gestellt wird.
Abschließend wird allerdings bemerkt, daß die Auffassung der belangten Behörde, eine Ausnahme gemäß § 7 Abs. 3 Nö Kanalgesetz 1977 komme nur für den Fall in Betracht, daß es im Sinne des § 7 Abs. 1 Nö Kanalgesetz 1977 eine öffentliche Fäkalienabfuhr gibt, für zutreffend erachtet wird.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den zu Zl. AW 94/05/0111 protokollierten Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050326.X00Im RIS seit
20.11.2000