TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/9 B1589/92

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Veröffentlicht am 09.12.1992
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Oö GVG 1975 §15 Abs1

Leitsatz

Keine Beschwer des Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlags durch die Grundverkehrsbehörde; Zurückweisung der Berufung daher zu Recht

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 28 KG Kleinzell, die im Wege der Zwangsversteigerung dem Meistbietenden zugeschlagen wurde. Die Bezirksgrundverkehrskommission Neufelden stellte mit Bescheid vom 27. Mai 1992 fest, daß die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§4 bis 6 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1975 - Oö. GVG 1975, LGBl. 53, nicht widerspreche.

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies die Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 3. August 1992 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß gemäß §15 Abs1 Oö. GVG 1975 im Verfahren nach den §14 ff. Oö. GVG 1975 nur die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Meistbietende Parteistellung hätten. Der im Exekutionsverfahren verpflichteten Partei komme daher im Verfahren vor der Grundverkehrsbehörde nicht Parteistellung und damit auch nicht das Recht zu, den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission mit Berufung anzufechten.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Darin liegt die Verweigerung einer Sachentscheidung, durch die die Beschwerdeführer, wenn die belangte Behörde die Berufung zu Unrecht zurückgewiesen hätte, nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden wären (vgl. VfSlg. 4021/1961, 5230/1966, 5448/1967).

2. Wie der Verfassungsgerichtshof etwa im Beschluß VfSlg. 9452/1982 sowie im Erkenntnis VfSlg. 11210/1987 zu §15 Abs1 Oö. GVG 1975 mit eingehender Begründung dargelegt hat, mangelt dem Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens bei Genehmigung des Zuschlages jede Beschwer (s. etwa auch VfGH 7.10.1991 B839/91; vgl. ferner etwa VfSlg. 8992/1980, 12110/1989, 12274/1990).

Mangels eines Eingriffes in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Bescheid ist die von ihnen erhobene Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Demnach sind die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.

Da die Berufung der Beschwerdeführer zu Recht zurückgewiesen wurde, ist es ausgeschlossen, daß sie durch den angefochtenen Bescheid in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder - da Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nicht hervorgekommen sind (vgl. VfSlg. 11210/1987) - wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive, Berufung, Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1589.1992

Dokumentnummer

JFT_10078791_92B01589_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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