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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §76;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Oktober 1992, Zl. UVS-07/02/00409/92, betreffend Kostenersatz in einer Verwaltungsstrafsache, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Kostenausspruch des angefochtenen Bescheides wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als dem Beschwerdeführer ein Betrag in der Höhe von S 1.375,-- als Ersatz für Barauslagen für das Untersuchungszeugnis der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt vorgeschrieben wurde.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, österreichischen Most zum Verkauf bereitgehalten zu haben, der als überschwefelt zu beurteilen gewesen sei. Laut Untersuchungszeugnis der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt habe der Most einen höheren Gehalt an freier schwefeliger Säure (58 bzw. 63 mg/l) aufgewiesen, als zulässig sei; versetzten Weinen dürfe schwefelige Säure nur in einer solchen Menge zugesetzt werden, daß bei Abgabe an den Verbraucher nicht mehr als 50 mg/l enthalten sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 6 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 2, 21 und 58 Abs. 3 des Weingesetzes 1985 sowie § 2 Abs. 1 der Weinverordnung verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt.
Als Kosten des Strafverfahrens wurden dem Beschwerdeführer nach § 64 VStG unter anderem Barauslagen für das Untersuchungszeugnis der landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt in der Höhe von S 1.375,-- vorgeschrieben.
Nur gegen die Vorschreibung dieser Barauslagen richtet sich die an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrungsvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 11 Abs. 1 VwGG gebildeten Strafsenat erwogen:
In der Beschwerde wird im wesentlichen die Auffassung vertreten, dem Beschwerdeführer hätten nur jene Barauslagen (Untersuchungskosten) vorgeschrieben werden dürfen, die mit seiner Bestrafung in einem kausalen Zusammenhang stünden. Das seien nur jene Kosten, die zur Feststellung des Gehaltes der Probe an schwefeliger Säure notwendig gewesen seien, nicht jedoch auch alle anderen Kosten für die Untersuchungen anderer Parameter, die zu keiner Beanstandung geführt hätten.
Der mit "Kosten des Strafverfahrens" überschriebene § 64 Abs. 3 VStG bestimmt auszugsweise:
"(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§ 76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. ... "
Nach Lage der Verwaltungsakten hat die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt die ihr übermittelte Probe einer chemischen Untersuchung unterzogen, wobei im wesentlichen 13 verschiedene Werte ermittelt wurden. Dabei erwies sich der Wert für "freie schwefelige Säure" als überhöht. Für die Untersuchung wurde im vorliegenden Untersuchungszeugnis eine - nicht weiter aufgeschlüsselte - Untersuchungsgebühr in Höhe von S 1.375,-- in Rechnung gestellt.
Nach dem mit der Gegenschrift übermittelten Schreiben der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt vom 8. März 1993 lag der gegenständlichen Warenprüfung keine "chemische Vollanalyse" zugrunde. Die Untersuchungen hätten im wesentlichen einer chemisch-analytischen Erfassung der substantiellen Produktcharakteristik gedient.
Nach der in Kopie vorgelegten Originalrechnung der Gebühren waren für die einzelnen Untersuchungen durchwegs fixe Gebühren anzusprechen gewesen. Für die Untersuchung von freier schwefeliger Säure wurde eine Gebühr in Höhe von S 66,-- veranschlagt.
Grundlage der Kostenersatzpflicht ist, daß der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Die Kostenersatzpflicht ist demnach nur in Ansehung DIESER strafbaren Handlung gegeben.
Wird - wie im Beschwerdefall - einem Beschuldigten vorgeworfen, Most in Verkehr gesetzt zu haben, der einen höheren Gehalt an freier schwefeliger Säure aufweise als dies bei der Abgabe an den Verbrauer zulässig sei, so ist dem Beschuldigten dann, wenn für die Untersuchung dieses Stoffes tarifmäßig ein eigener Betrag vorgeschrieben ist, nur dieser Betrag aufzuerlegen. Anderes wird dann zu gelten haben, wenn im Rahmen einer gebotenen Gesamtanalyse tarifmäßig auch ein Gesamtbetrag vorgesehen ist. Dies ist im Beschwerdefall allerdings nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich daher als berechtigt; der angefochtene Bescheid war im Umfang der Ersatzpflicht für Barauslagen für das Untersuchungszeugnis der Landwirtschaftlich-chemischen Bundesanstalt wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992100463.X00Im RIS seit
20.11.2000