TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/31 91/17/0216

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Veröffentlicht am 31.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
MOG 1985 §71 Abs3 idF 1988/330;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des T in O, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 4. November 1991, Zl. Ia/Ts/no, betreffend Aufnahme in die Almliste gemäß § 71 des Marktordnungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 4. November 1991 (dem angefochtenen Bescheid) gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers,

"nachstehende Alm in die von der Kitzbüheler Alpenmilch reg.Gen.m.b.H. zu führende Almliste aufnehmen zu dürfen, in A: Zugekaufte Flächen vom K-Bauer

im Ausmaß von 29.366 m2, die an die Alpe S nach unten zu angrenzen"

gemäß § 71 Abs. 3 und 4 des Marktordnungsgesetzes - MOG, BGBl. Nr. 210/1985 in der geltenden Fassung, keine Folge.

Nach der Begründung dieses Bescheides bestehe für die Alpe S in A eine Almanerkennung. Der Beschwerdeführer habe beantragt, diese Almanerkennung auch auf die angrenzenden, von ihm von J, K-Bauer (Hofeigenschaft sei aufgelöst), gekauften Flächen im Ausmaß von 29.366 m2 auszuweiten.

Am 4. September 1991 habe eine Besichtigung der Alpe S stattgefunden. Die Beteiligten seien zur Auffassung gelangt, daß die bereits als Alm anerkannten Flächen unter Berücksichtigung der für eine Alm typischen Bewirtschaftungsform gerade noch als Alm im Sinne des § 71 Abs. 3 MOG anzusehen seien. Eine Anerkennung der Flächen, die an die bestehenden Flächen nach unten angrenzten, könne nicht erfolgen, da sich auf gleicher Höhe und sogar oberhalb noch ganzjährig bewirtschaftete Höfe befänden.

Im Rahmen des Parteiengehörs habe der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme abgegeben:

"1. ...

2.

Es wird festgehalten, daß sich oberhalb der S-Alm kein einziger angrenzender, ganzjährig bewirtschafteter, Hof befindet.

3.

Daß die sich auf gleicher Höhe befindenden Höfe unter extremen Bedingungen (derzeit) noch ganzjährig bewirtschaftet werden, steht meines Erachtens in keinem Zusammenhang mit meinem Antrag auf Almanerkennung der Zukaufsfläche. Mir ist es nur möglich, meine Landwirtschaft im Vollerwerb zu betreiben, wenn die Wirtschaftlichkeit gegeben ist.

4.

Es handelt sich um einen Zufall, daß die Hofeigenschaft des angrenzenden K-Hofes aufgelöst wurde und somit ein Verkauf von Teilflächen möglich ist.

Bereits seit einigen Jahren wurde diese, von uns jetzt zugekaufte Fläche, vom K-Bauern, wegen der

schwierigen Bewirtschaftung, nur noch als Weide genutzt. Die Arrondierung bietet eine einheitliche, wirtschaftliche Nutzung - als Alm - bestens an.

5.

Jede andere, als die von mir angestrebte Nutzung (Alm mit Milchgewinnung), bringt mich und meine Familie arbeitsmäßig in eine schwierige Situation (enormer Aufwand).

Dazu folgende Anmerkungen:

a.

Auf dieser Fläche wäre eine Heuernte nur mit Spezialmaschinen oder in Handarbeit möglich. Lagerstätten für dieses Heu sind nicht vorhanden.

b.

Zum Hof W gehören bereits Jungviehgräser auf der Interessentschaftsalpe Z in F."

Während einer neuerlichen Besichtigung der Alpe S am 17. Oktober 1991 habe sich zwar bestätigt, daß sich wesentlich oberhalb der Alpe keine ganzjährig bewirtschafteten Betriebe mehr befänden, daß aber auf annähernd gleicher Höhe noch derartige Betriebe zu finden seien.

Eine Almanerkennung habe unter anderem zur wesentlichen Voraussetzung, daß es sich um eine Grünlandfläche handle, die INFOLGE ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet werden könne.

Bei der vom Milchwirtschaftsfonds anerkannten Alpe S handle es sich bereits um einen Grenzfall, der die Anerkennung als Alm lediglich dem Umstand verdanke, daß die zu dieser Alm gehörenden Flächen sich weiter bergwärts erstreckten, als dies bei den Flächen der umliegenden, ganzjährig bewirtschafteten Bergbauernhöfe der Fall sei.

Diejenigen Grünlandflächen, für die der Beschwerdeführer eine Almanerkennung beantragt habe, lägen tiefer als die umliegenden, ganzjährig landwirtschaftlich bewirtschafteten Betriebe. Darüber hinaus ergäben sich für diese Flächen vergleichsweise auch keine klimatisch ungünstigeren Bedingungen, wie sie beispielsweise durch extreme Schattenlage hervorgerufen würden.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Aufnahme der antragsgegenständlichen Flächen in die Almliste verletzt.

Die Grenze zwischen Almen und Heimhöfen sei nicht entlang einer Höhenschichtenlinie zu ziehen; es komme vielmehr darauf an, ob es sich um eine sonnige oder schattige Fläche handle; auch seien die Höhenlage und die klimatischen Verhältnisse niemals für sich allein, sondern immer nur in Verbindung mit wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Gegebenheiten dafür ausschlaggebend gewesen, ob eine Fläche als Alm oder als Heimgutfläche bewirtschaftet worden sei.

Aus der fließenden Grenze zwischen Almen und Heimgütern ergebe sich auch, daß dem Wortlaut "infolge ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse" keineswegs die Bedeutung beigemessen werden könne, die ihr die belangte Behörde beilege, nämlich, daß nur jene Flächen als Almen gelten, die nur als Almen bewirtschaftet werden könnten. Jede Alm lasse sich nämlich theoretisch auch als Heimhof bewirtschaften, wenn sie nur groß genug wäre, um die Lebensgrundlage für eine Familie zu bilden und einen lawinensicheren Standplatz für ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude aufweise. Die Wortfolge "infolge ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse" werde daher sinnvollerweise nur so ausgelegt werden können, daß jene Flächen auszuscheiden seien, deren Bewirtschaftung als Alm den Grundsätzen zweckmäßiger und üblicher landwirtschaftlicher Bewirtschaftung widersprechen würde.

Der Umstand, daß die Hofeigenschaft jenes Gutes, zu dem die gegenständliche Fläche bisher gehört habe, aufgehoben worden sei - dies sei nach dem Tiroler Höfegesetz nur dann möglich, wenn die Flächen für die Erhaltung einer Familie nicht mehr ausreichten -, spreche auch dafür, daß sich die betreffende Fläche in einer solchen Grenzlage befinde, in welcher die Bewirtschaftung als Alm vom landwirtschaftlichen Standpunkt aus durchaus sinnvoll sei. § 71 Abs. 3 MOG fordere nicht, daß die Höhenlage und die klimatischen Verhältnisse allein dafür maßgeblich sein müßten, daß eine Fläche als Alm bewirtschaftet werde.

Die belangte Behörde habe die Höhenlage der in Rede stehenden Flächen nicht festgestellt. Auch fehlten Feststellungen über die klimatischen Verhältnisse völlig.

1.3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die von der belangten Behörde angewendeten und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen des § 71 MOG 1985 in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988 lauten auszugsweise:

"(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden. Ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag ist ferner nicht zu entrichten für Butter, die auf Almen erzeugt wird und für die von derselben Alm eine entsprechende Menge an Käse übernommen wird. Als Almen gelten Grünlandflächen,

1.

die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden und

2.

von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle erfolgt oder Milch und Erzeugnisse aus Milch unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden.

Der Zeitraum der Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einschließlich deren Abgabe unmittelbar an den Verbraucher darf während einer Alpperiode 120 Tage nicht überschreiten. Beginnt die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einschließlich deren Abgabe unmittelbar an den Verbraucher nach dem 30. Juni, so darf dieser Zeitraum den 15. Oktober nicht überschreiten. ...

(4) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben eine Liste der Almen ihres Einzugsgebietes zu führen, dem Milchwirtschaftsfonds auf Verlangen Einsicht zu gewähren und den in Betracht kommenden Milchlieferanten darüber Auskunft zu erteilen, ob sie in die Liste aufgenommen sind. Änderungen in den Listen sind vom Milchwirtschaftsfonds nur mit Wirkung vom Beginn des Wirtschaftsjahres an vorzunehmen, das auf die Feststellung des Milchwirtschaftsfonds folgt, daß die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe können milcherzeugende Betriebe in die Liste der Almen nur mit vorherigem Bescheid des Milchwirtschaftsfonds aufnehmen."

Mit der wiedergegebenen Legaldefinition des Begriffes "Alm" im § 71 Abs. 3 dritter Satz MOG 1985 in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988 - sie geht auf die 2. Marktordnungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 672, zurück - hat der gemäß der Verfassungsbestimmung des Art. I der MOG-Nov 1988 (erstmals in dieser Sache gemäß Art. I der 2. MOG-Nov 1978) zuständige Bundesgesetzgeber eine bundesrechtliche Begriffsbestimmung vorgenommen. Er hat eine bescheidförmige Entscheidung über die Almeigenschaft der dem Antrag des Milchlieferanten zugrundegelegten Grünlandflächen bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale vorgesehen und diese Entscheidung zur Voraussetzung für die Eintragung des milcherzeugenden Betriebes in die von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben zu führende Liste der Almen ihres Einzugsgebietes gemacht.

2.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, § 71 Abs. 3 MOG normiere, daß Grünlandflächen als Alm gelten, die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe "bewirtschaftet WERDEN"; in der zitierten Bestimmung heiße es nicht: "bewirtschaftet werden KÖNNEN".

Der Beschwerdeführer ist zwar mit seinem Hinweis auf den gewählten Wortlaut der anzuwendenden Bestimmung des § 71 Abs. 3 dritter Satz MOG 1985 im Recht, der daraus gezogene Schluß, daß es nur auf das Faktum der auf den Sommer beschränkten und von den Heimgütern der gealpten Milchkühe getrennten Bewirtschaftung der Grünlandflächen ankomme, ist hingegen mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer übersieht nämlich, daß eine Grünlandfläche nur dann als Alm gilt und als solche anerkannt werden kann, wenn sie INFOLGE ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse in der eben erwähnten, auf den Sommer beschränkten Weise bewirtschaftet wird, diese Bewirtschaftung also ihren Grund ausschließlich in der Höhenlage und in den klimatischen Verhältnissen der zu beurteilenden Grünlandflächen hat. Grünlandflächen, die aus anderen betriebswirtschaftlichen Erwägungen als jenen, die in Höhenlage und klimatischen Verhältnissen ihren Grund haben, nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden, sind keine Almen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung (hg. Erkenntnis vom 21. April 1994, Zl. 90/17/0386).

2.3. Im Recht ist der Beschwerdeführer allerdings, wenn er der belangten Behörde wesentliche Feststellungsmängel zum Vorwurf macht.

Die belangte Behörde hat die Voraussetzungen für die Almanerkennung lediglich mit dem Argument verneint, die Grünlandflächen, für die die Almanerkennung beantragt werde, lägen tiefer als die umliegenden, ganzjährig bewirtschafteten Betriebe. Darüber hinaus ergäben sich für diese Flächen vergleichsweise auch keine klimatisch ungünstigeren Bedingungen, wie sie beispielsweise durch extreme Schattenlage hervorgerufen würden.

Es ist im Verwaltungsverfahren unbestritten geblieben, daß ganzjährig bewirtschaftete Betriebe in zumindest gleicher Höhe wie die über der beantragten Fläche liegende Alpe S liegen. Diese Feststellung kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ein wichtiges Indiz dafür bilden, daß die antragsgegenständlichen Grünlandflächen nicht INFOLGE IHRER HÖHENLAGE UND KLIMATISCHEN VERHÄLTNISSE nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden (§ 71 Abs. 3 Z. 1 MOG). Diese entscheidende Bedeutung wird der Feststellung der Bewirtschaftung von Ganzjahresbetrieben in vergleichbarer Höhenlage aber nur dann zukommen, wenn es sich einerseits um Nachbarbetriebe bzw. nicht allzu weit entfernte Betriebe handelt (Vergleiche mit Betrieben in anderen Tälern sind nicht ohne weiteres aussagekräftig) und wenn andererseits annähernd gleiche klimatische Verhältnisse auf den zu vergleichenden Grünlandflächen herrschen. Auch das hat die belangte Behörde offenbar an sich richtig erkannt, wenn sie darauf abgestellt hat, daß für die Antragsflächen vergleichsweise zu den Flächen der vorhandenen Ganzjahresbetriebe auch keine klimatisch ungünstigeren Bedingungen bestünden. Diese Feststellung vermag der Verwaltungsgerichtshof allerdings mangels jeglicher weiterer Begründung (unter Feststellung wenigstens der wichtigsten klimatischen Verhältnisse wie Hangexposition sonnig/schattig, windig/windgeschützt, feucht/trocken, Dauer der Vegetationsperiode) nicht auf ihre Schlüssigkeit zu überprüfen, zumal ein ihr zugrundegelegtes Ermittlungsergebnis weder den Verwaltungsakten zu entnehmen ist noch dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden wäre.

Im fortgesetzten Verfahren werden auch Feststellungen über die Höhenlage zu treffen sein.

Selbst ausführliche Darlegungen in der Gegenschrift vermögen die fehlenden Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen (vgl. die

hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1973, Zl. 628/73, und vom 11. April 1983, Slg. N.F. Nr. 11.496/A).

2.3. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in einem wesentlichen Punkt belastet hat, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170216.X00

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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