Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.08.2024Norm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat unter Anknüpfung an das Ausmaß von Geschwindigkeitsübertretungen und ihren unterschiedlichen Gefährlichkeitsgrad einen gestaffelten Strafrahmen eingerichtet (vgl Grubmann, StVO, 4. Auflage, § 20, Rn 1). Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung stellt ein wesentliches Element des Sachverhaltes dar und ist nach der Intention des Gesetzgebers als ein maßgebender äußerer Umstand zu begreifen. Liegt ein „staffelübergreifender“ Unterschied im Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung vor, ist davon auszugehen, dass bei derartigen Verstößen mehrere Einzeldelikte vorliegen, die sich nicht in einem fortgesetzten Delikt manifestieren.Der Gesetzgeber hat unter Anknüpfung an das Ausmaß von Geschwindigkeitsübertretungen und ihren unterschiedlichen Gefährlichkeitsgrad einen gestaffelten Strafrahmen eingerichtet vergleiche Grubmann, StVO, 4. Auflage, Paragraph 20,, Rn 1). Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung stellt ein wesentliches Element des Sachverhaltes dar und ist nach der Intention des Gesetzgebers als ein maßgebender äußerer Umstand zu begreifen. Liegt ein „staffelübergreifender“ Unterschied im Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung vor, ist davon auszugehen, dass bei derartigen Verstößen mehrere Einzeldelikte vorliegen, die sich nicht in einem fortgesetzten Delikt manifestieren.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Höchstgeschwindigkeit; Überschreitung; Strafrahmen; Einzeldelikt; fortgesetztes Delikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2087.001.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024