Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.08.2024Norm
StVO 1960 §20 Abs2Rechtssatz
§ 99 Abs. 3 lit a StVO und § 99 Abs 2d StVO sehen im Fall der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit unterschiedliche Strafhöhen vor. Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsübertretung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet (vgl Grubmann, StVO, 4. Auflage, § 20, Rn 1, mHa hg Rsp). Daher enthalten § 99 Abs 2d und Abs 2e StVO – zuletzt mit der Novelle BGBl I Nr 54/2021 noch einmal angehobene – Mindeststrafen und höhere Höchststrafen (vgl Grubmann, aaO, § 99, Rn 36).Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO und Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO sehen im Fall der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit unterschiedliche Strafhöhen vor. Der Gesetzgeber hat die mit einer erhöhten Geschwindigkeitsübertretung einhergehenden Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in Paragraph 99, mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet vergleiche Grubmann, StVO, 4. Auflage, Paragraph 20,, Rn 1, mHa hg Rsp). Daher enthalten Paragraph 99, Absatz 2 d und Absatz 2 e, StVO – zuletzt mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2021, noch einmal angehobene – Mindeststrafen und höhere Höchststrafen vergleiche Grubmann, aaO, Paragraph 99,, Rn 36).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Höchstgeschwindigkeit; Überschreitung; Strafrahmen; Einzeldelikt; fortgesetztes Delikt;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2087.001.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024