Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
KFG 1967 §101 Abs1 liteRechtssatz
Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des sicheren Betriebes eines Fahrzeuges durch die Ladung ist von vornherein zu verhindern. Es bedarf diesbezüglich somit nicht einer bereits stattgefundenen Beeinträchtigung, sondern es ist das Gefahrenmoment (im normalen Fahrbetrieb) zu beurteilen. Auch eine Vollbremsung gehört zum „normalen Fahrbetrieb“ iSd § 101 Abs 1 lit e KFG (vgl VwGH Ra 2018/02/0001).Eine Beeinträchtigung oder Gefährdung des sicheren Betriebes eines Fahrzeuges durch die Ladung ist von vornherein zu verhindern. Es bedarf diesbezüglich somit nicht einer bereits stattgefundenen Beeinträchtigung, sondern es ist das Gefahrenmoment (im normalen Fahrbetrieb) zu beurteilen. Auch eine Vollbremsung gehört zum „normalen Fahrbetrieb“ iSd Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG vergleiche VwGH Ra 2018/02/0001).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenk- und Ruhezeiten; Beladung; normaler Fahrbetrieb; Gefahrenmoment;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.1707.001.2023Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024