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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I, vertreten durch Dr. G , Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Februar 1995, Zl. 4.345.020/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. September 1994 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers abgewiesen und die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Damit kam dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 3 Asylgesetz 1991 jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung, sollte er sie vorher überhaupt gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 leg. cit. besessen haben, nicht mehr zu. Hatte aber der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine solche vorläufige Aufenthaltsberechtigung, so konnte mit dem angefochtenen Bescheid auch nicht der Entzug dieser Berechtigung verbunden sein.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluß vom 15. Februar 1977, Slg. Nr. 9248/A) kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als dem Wesen dieses Rechtsinstitutes widersprechend dann nicht in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer damit vorläufig eine Rechtsstellung eingeräumt würde, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht besessen hat und folglich auch bei dessen Aufhebung nicht besäße. Nun hat der Beschwerdeführer zwar auch den erstinstanzlichen Ausspruch gemäß § 64 Abs. 2 AVG mit Berufung bekämpft. Die Berufung wurde aber mit dem angefochtenen Bescheid ohne jegliche Einschränkung und daher auch insoweit abgewiesen, dies ungeachtet der Frage, ob die dafür gegebene Begründung, auf diesen Antrag sei nicht weiter einzugehen, weil er mit der Erlassung des angefochtenen Bescheides obsolet sei, und die Frage der Anfechtbarkeit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei zu verneinen, "da eine Berufung das Institut sinnlos machen würde", einer nachprüfenden Kontrolle standhalten würde. Die vorliegende, zur hg. Zl. 95/01/0067 protokollierte Beschwerde richtet sich eindeutig nur dagegen, daß dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt wurde, nicht aber auch dagegen, daß der Ausspruch der Erstbehörde, es werde die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen, aufrechterhalten wurde. Dieser Teil des angefochtenen Bescheides könnte daher von einer allfälligen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht betroffen sein, sodaß der Beschwerdeführer die von ihm angestrebte Rechtsstellung schon dadurch nicht erhalten würde.
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995010037.A00Im RIS seit
20.11.2000