Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I421 2300905-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, RA in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 11.09.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch Rast & Musliu Rechtsanwälte, RA in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 11.09.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.A) Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) 2018 rechtskräftig abwies.
2. Am 01.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt XXXX XXXX ein Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ mit Gültigkeit von 13.12.2017 bis 13.12.2022 ausgestellt. 2. Am 01.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Magistrat der Stadt römisch 40 römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR-Bürgers“ mit Gültigkeit von 13.12.2017 bis 13.12.2022 ausgestellt.
3. Mit Bescheid des Amtes XXXX vom 05.09.2023 wurde das in Pkt. 2 genannte rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag vom 23.11.2017 und 24.10.1022 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht XXXX mit Erkenntnis von 12.02.2024 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. 3. Mit Bescheid des Amtes römisch 40 vom 05.09.2023 wurde das in Pkt. 2 genannte rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag vom 23.11.2017 und 24.10.1022 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers) zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht römisch 40 mit Erkenntnis von 12.02.2024 ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
4. Mit Bescheid vom 11.09.2024, Zl. XXXX , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich gewährte es keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte es einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV., V. und VI). 4. Mit Bescheid vom 11.09.2024, Zl. römisch 40 , erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Zugleich gewährte es keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte es einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch IV., römisch fünf. und römisch VI).
Zum Privat- und Familienleben stellte es fest, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Scheidung am 21.10.2023 die österreichische Staatsangehörige XXXX geehelicht habe und mit dieser im Zuge des unrechtmäßigen Aufenthaltes ein Familienleben gegründet habe. Es könnten keine individuellen Feststellungen betreffend sein Familienleben im Bundesgebiet getroffen werden. Es stehe zwar fest, dass er im Zuge des Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben aufgebaut habe, jedoch würden die öffentlichen Interessen seinen persönlichen Interessen gegenüberstehen. Eine schützenswerte familiäre, wirtschaftliche oder soziale Integration, die der Entscheidung entgegenstehe, werde nicht erkannt, weil er bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei. Zum Privat- und Familienleben stellte es fest, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Scheidung am 21.10.2023 die österreichische Staatsangehörige römisch 40 geehelicht habe und mit dieser im Zuge des unrechtmäßigen Aufenthaltes ein Familienleben gegründet habe. Es könnten keine individuellen Feststellungen betreffend sein Familienleben im Bundesgebiet getroffen werden. Es stehe zwar fest, dass er im Zuge des Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Privat- und Familienleben aufgebaut habe, jedoch würden die öffentlichen Interessen seinen persönlichen Interessen gegenüberstehen. Eine schützenswerte familiäre, wirtschaftliche oder soziale Integration, die der Entscheidung entgegenstehe, werde nicht erkannt, weil er bewusst eine Aufenthaltsehe eingegangen sei.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15.10.2024, eingelangt am selben Tag, Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich während seines neunjährigen Aufenthaltes sozial und beruflich integriert, sei sechs Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe einen großen Freundes-und Bekanntenkreis.
Die belangte Behörde habe es vernachlässigt eine eigenständige Kindeswohlprüfung in Zusammenhang mit der Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen und in die Entscheidung das Kindeswohl des noch ungeborenen Kindes und der 10-jährigen Stieftochter ausreichend miteinzubeziehen. Der Ehegattin sei es aufgrund ihrer schweren Erkrankung nicht möglich mit dem Beschwerdeführer nach Ägypten zu ziehen.
6. Mit Schriftsatz vom 15.10.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 18.10.2024, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.
Der Beschwerdeführer ist seit 11.12.2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich erfasst. Er heiratete am 28.10.2017 eine tschechische Staatsangehörige. Die Ehe wurde am 30.09.2022 rechtskräftig geschieden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 12.02.2024 zu XXXX wurde festgestellt, dass die Ehe nur zu dem Zweck eingegangen wurde, dem Beschwerdeführer die Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer ist seit 11.12.2015 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich erfasst. Er heiratete am 28.10.2017 eine tschechische Staatsangehörige. Die Ehe wurde am 30.09.2022 rechtskräftig geschieden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 12.02.2024 zu römisch 40 wurde festgestellt, dass die Ehe nur zu dem Zweck eingegangen wurde, dem Beschwerdeführer die Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes zu ermöglichen.
Am 21.10.2023 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige XXXX . Im Februar 2025 erwarten sie ihr gemeinsames Kind. Am 21.10.2023 heiratete der Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörige römisch 40 . Im Februar 2025 erwarten sie ihr gemeinsames Kind.
Er wohnt mit seiner Ehefrau im gemeinsamen Haushalt. Am 20.04.2024 absolvierte er die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A1. Bis September 2024 ging er einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich nach. Strafgerichtlich ist er unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, der Sozialversicherung und dem Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zur Ehe mit der tschechischen Staatsangehörigen gründen sich auf dem Akteninhalt, insbesondere dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes XXXX (AS 39 ff)Die Feststellungen zur Ehe mit der tschechischen Staatsangehörigen gründen sich auf dem Akteninhalt, insbesondere dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes römisch 40 (AS 39 ff)
Die Feststellungen zu seiner nunmehrigen Ehefrau ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, den vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem Mutter-Kind-Pass, den Ausführungen in der Stellungnahme und der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z1).Gemäß 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z1).
Die Aberkennung bedarf - insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen - einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde wird insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im Februar 2025 ein gemeinsames Kind erwarte und eine innige Eltern-Kind-Beziehung mit der Stieftochter pflege. Seine Ehefrau leide an einer stark ausgeprägten Form der Schizophrenie und sei von der Unterstützung des Beschwerdeführers in der Kindererziehung abhängig.
Um insbesondere eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu ermöglichen und eine eventuelle Kindeswohlgefährdung und Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten auszuschließen, erscheint eine mündliche Beschwerdeverhandlung unumgänglich, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von der Behörde nicht niederschriftlich einvernommen wurde.Um insbesondere eine abschließende Beurteilung im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu ermöglichen und eine eventuelle Kindeswohlgefährdung und Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten auszuschließen, erscheint eine mündliche Beschwerdeverhandlung unumgänglich, zumal der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren von der Behörde nicht niederschriftlich einvernommen wurde.
Somit erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.Somit erachtet es der erkennende Richter für erforderlich, sich einen persönlichen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen, weshalb Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I421.2300905.1.00Im RIS seit
22.11.2024Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024